Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. I ZR 172/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4456

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 19. [X.]ebruar 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]-Pferd
[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3
a) Zwischen Automobilen und deren Ersatzteilen einerseits und [X.] zur Computersimulation von [X.]ahrten mit einem Kraftfahrzeug und von Autorennen andererseits besteht Warenunähnlichkeit. - 2 - b) Die Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz besteht, berührt den [X.] nicht.
c) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Von der [X.]eststellung, ob das jüngere Zeichen der bekannten Marke ähnlich ist, ist die [X.]rage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zu er-füllen.
d) Zur [X.]rage der Ähnlichkeit von Bildzeichen.

[X.], [X.]. v. 19. [X.]ebruar 2004 - [X.]/01 - OLG [X.]rankfurt am Main

LG [X.]rankfurt am Main

- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. [X.]ebruar 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2001 aufge-hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, stellt Sport- und Rennwagen sowie Limousinen des [X.]abrikats "[X.]" her. Sie ist Inhaberin der mit Schutzerstreckung auf [X.] für "[X.] - 4 - de rechange pour automobiles" (Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile) [X.]
Nr. 338 988

- 5 - Nr. 338 989

- 6 - und Nr. 338 990

Die Eintragungen der Marken Nr. 338 989 und 338 990 enthalten den Zusatz "Couleurs revendiquées: vert, [X.], rouge, noir et jaune clair" (bean-spruchte [X.]arben: grün, weiß, rot, schwarz und hellgelb).

Die Klägerin verwendet die Marken in großem Umfang auf den von ihr hergestellten [X.]ahrzeugen und in der Werbung. Anderen Unternehmen hat sie die Verwendung der Marken für sogenannte "Merchandising-Artikel" (u.a. Be-kleidungsstücke, Uhren und Schreibgeräte) gestattet.
Die [X.] handelt mit Computerzubehör. Sie vertrieb Lenkräder und Pedale zur Steuerung von Computerspielen unter der Bezeichnung "[X.]" mit der A[X.]ildung eines Pferdes in einem gelben Kreis in der Mitte des [X.] 7 - des und in einem gelben Quadrat zwischen den Pedalen, wie sie im [X.] wiedergegeben sind.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und ei-nen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Wegen der Verwendung der A[X.]ildung des Pferdes hat sie die [X.] abgemahnt, die eine strafbe-wehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die von ihr verwendeten Zeichen ([X.] mit "[X.]-Pferd") seien sehr bekannt. Die beanstandeten A[X.]ildun-gen der [X.]n seien mit den Klagekennzeichen verwechselbar und nutzten die Wertschätzung ihrer bekannten Marken in unlauterer Weise aus. [X.]ür die Abmahnung seien Kosten der Bevollmächtigten von 4.965,51 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß die [X.] der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die [X.] im geschäftlichen Verkehr Lenkräder und/oder [X.] für Computerspiele angekündigt, feilgehalten und/oder in den [X.] gebracht hat, die ohne Zustimmung der Klägerin hergestellt und/oder erstmals in den Verkehr gebracht wurden und als Zeichen ein Pferd aufweisen gemäß nachfolgenden A[X.]ildungen

- 8 -

jedoch mit Ausnahme des unter Ziffer 3 eingeklagten Betrages; - 9 - hilfsweise,

festzustellen, daß die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr durch diese Handlungen erzielte ungerechtfertigte Bereicherung he-rauszugeben;
2. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über ihre Handlungen gemäß Ziffer 1 und zwar hinsichtlich: a) Name und Adresse des Herstellers; b) Name und Adresse des Lieferanten; c) Name und Adresse sonstiger Vorbesitzer; d) Name und Adresse der gewerblichen Abnehmer; e) Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Plagiate; f) Einkaufsmenge, [X.] und Einkaufspreise; g) sämtliche darüber hinausgehenden Kosten; h) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; i) erzielter Umsatz; j) erzielter Gewinn; k) Name und Anschriften von Angebotsempfängern; l) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben; m) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Ka-lendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
und zwar unter Vorlage gut lesbarer Kopien der Rechnungen ihres [X.] sowie ihrer Rechnungen an ihre gegnerischen Abnehmer; - 10 - 3. die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 2.538,82 • nebst 4 % Zin-sen seit dem 4. August 1999 zu zahlen.
Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin in Abrede gestellt.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage, wie sie in der Berufungsinstanz mit den vorgenannten Anträgen teilweise neu gefaßt worden ist, abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die [X.] [X.], die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung und einen Wettbe-werbsverstoß der [X.]n verneint und dazu ausgeführt:

Es fehle an einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen den Kennzeichen der Klägerin und den beanstandeten [X.] der [X.]n. Die Waren, für die die [X.] Schutz beanspruchten (Automobile und Ersatzteile für Automobile), und die von der [X.]n vertrie-benen Lenkräder und Pedale für Computerspiele seien im markenrechtlichen Sinne unähnlich. Die Produkte der Parteien verfügten sowohl bei der [X.] als auch bei der Verwendung über keine Gemeinsamkeiten. Diese ergä-ben sich auch nicht aus der von der Klägerin praktizierten Lizenzierung ihrer - 11 - [X.] für Drittprodukte. Dieses sogenannte "Merchandising" erschöpfe sich in der bloßen Gestattung der Benutzung der Marken ohne den Warenähn-lichkeitsbereich auszuweiten.
Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] stützen. Auch ohne eine Verkehrsbefragung könne davon ausgegan-gen werden, daß die Marken der Klägerin bekannt i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] seien. Die unerlaubte Verwendung der [X.] auf Lenkrädern und Pedalen sei auch im hohen Maße geeignet, die Wertschätzung der Marken in unlauterer Weise auszunutzen. Zwischen den [X.] und den bean-standeten A[X.]ildungen der [X.]n fehle jedoch jede Zeichenähnlichkeit. Das auf den Erzeugnissen der [X.]n abgebildete aufsteigende Pferd weise kei-nes der Merkmale auf, die das Charakteristische der [X.] ausmachten. Während das "[X.]-Pferd" eine besondere Dynamik und Rassigkeit ausstrah-le, erschöpfe sich das angegriffene Zeichen in der mehr oder weniger naturali-stischen Darstellung eines aufsteigenden Pferdes, auf die sich der Schutzbe-reich der [X.] nicht erstrecke. Dieser ergebe sich aus der konkreten Ausgestaltung des "[X.]-Pferdes" und nicht dem [X.] eines sich aufbäumenden Pferdes. Darüber hinaus habe die [X.] das beanstandete Bildmotiv in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der von ihr verwand-ten Bezeichnung "[X.] " benutzt. Dies erleichtere zusätzlich dem Verkehr zu erkennen, daß es sich nicht um die [X.] handele.

Die [X.] habe zwar die Pferdea[X.]ildung gelb unterlegt. Daraus folge ebenfalls keine Zeichenähnlichkeit. Die Grundfarbe Gelb des Wappens der [X.] Nr. 388 989 sei für deren Unterscheidungskraft von geringer Bedeutung. Das Wappen und die zusätzlichen Buchstaben "S" und "[X.]" der [X.] - 12 - Nr. 388 990 habe die [X.] aber nicht übernommen und damit ausreichen-den Abstand zu den Klagezeichen gewahrt.
Neben dem markenrechtlichen Schutz bekannter Marken scheide ein Anspruch nach § 1 UWG aus.
I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Anspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 [X.] aufgrund der [X.]n Nr. 338 988, Nr. 338 989 und Nr. 338 990 scheide wegen fehlender Warenähn-lichkeit aus, hält der rechtlichen Nachprüfung allerdings stand.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-lichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstlei-stungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurtei-lung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden [X.]aktoren, insbesonde-re der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeich[X.] der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstlei-stungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeich[X.] der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, [X.], 1040, 1042 - 13 - = [X.], 1431 - Kinder; zum Abdruck in [X.] vorgesehen). Davon ist auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine [X.] zwischen Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteilen sowie Lenkrädern und Pedalen zur Steuerung von Computerspielen verneint.
Bei der Beurteilung der [X.] sind alle erheblichen [X.]aktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-mäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-den oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in densel-ben Verkaufsstätten angeboten werden ([X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.], [X.], 428, 432 = [X.], 647 - [X.]). Dabei kann von [X.] nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2000 - [X.], [X.], 507, 508 = [X.], 694 - EVIAN/[X.]).
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.]eststellungen des Berufungsgerichts weisen Lenkräder und Pedale für Computerspiele mit [X.] und deren Ersatzteilen bei der Herstellung und Verwendung keine Ge-meinsamkeiten auf. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Verkehr erwarte deshalb auch nicht, daß ein Automobilhersteller eine Verantwortung für - 14 - die Qualität des unter seiner Marke vertriebenen [X.] wolle. Es handele sich vielmehr um reine "Merchandising-Artikel".
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es handele sich bei dem von der [X.]n vertriebenen Zubehör zur [X.] von [X.] und von Autorennen um ergänzende Wa-ren für Automobile und deren Ersatzteile. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen nur ganz allgemeinen Bezug von Computerspielzeug zu echten [X.] und deren Ersatzteilen nicht genügen lassen, um das von der [X.] vertriebene Zubehör als ergänzende Produkte für die Waren anzusehen, für die die [X.]n der Klägerin Schutz beanspruchen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, Compu-tersimulatoren für Autofahrten und Autorennen würden seit langem auch für die Ausbildung von [X.]ahrzeugführern verwendet, und damit - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zum Ausdruck bringen will, dies gelte auch für die Benutzung der Lenkräder und Pedale, wie sie die [X.] herstellt, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil es sich um einen in der Revisionsinstanz unbeachtlichen [X.] handelt (§ 561 Abs. 1 ZPO a.[X.].).
Hinreichende Berührungspunkte zwischen den in Rede stehenden Wa-ren folgen entgegen der Meinung der Revision nicht daraus, daß nach der Be-hauptung der Klägerin sie und ihre Schwestergesellschaft [X.]. . Computerprogramme und -zubehör wie Lenkräder und Pedale für die Simulati-on von [X.]ahrzeugrennen lizenzierten. [X.]ür die Beurteilung der [X.] ist bei den [X.] nur auf die Waren abzustellen, für die die Marken Schutz genießen (vgl. [X.] [X.], 428, 432 - [X.]; [X.]ezer, [X.], 3. Aufl., § 14 Rdn. 333; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 - 15 - Rdn. 428). Dagegen läßt sich aus der Erteilung von Lizenzen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, kein Anhaltspunkt für eine Wa-renähnlichkeit ableiten. Denn Gegenstand von [X.] kann auch die Bekanntheit einer Marke für Waren außerhalb des [X.]sbe-reichs sein (vgl. zum sogenannten Merchandising: v. Schultz/Brandi-Dohrn, Markenrecht, § 30 Rdn. 7). Durch die Erteilung entsprechender Vermarktungs-rechte zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der [X.] grundsätzlich unberührt. Der mit derartigen Vertriebskonzepten häufig konfron-tierte Verkehr wird, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht davon ausgehen, die Waren stammten aus dem Unternehmen der Klägerin oder würden unter ihrer Verantwortung erstellt. Ob sich die Klägerin - wie sie behauptet - in den von ihr abgeschlossenen "[X.]" eine dem Verkehr nicht erkennbare Qualitätskontrolle über die mit der Marke bewor-benen Produkte vorbehält, ist für die Beurteilung der [X.] ohne Belang.
2. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 [X.] mangels Zeichenähnlichkeit verneint. Dem kann nicht zugestimmt werden.
a) Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.], die Art. 5 Abs. 2 [X.] umsetzt, liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen be-nutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Be-nutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. - 16 -
b) Das Berufungsgericht hat die Bekanntheit der [X.]n Nr. 388 988, 388 989 und 388 990 i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] bejaht. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das [X.] eine Zeichenähnlichkeit zwischen den [X.] und den [X.] der [X.]n verneint hat.
[X.]) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sind keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. in die-sem Sinne: [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 236/97, [X.], 875, 878 = [X.], 1142 - [X.]; vgl. auch [X.]ezer [X.]O § 14 Rdn. 430; [X.]/ [X.] [X.]O § 14 Rdn. 823; [X.], [X.] 2000, 73, 76; für strengere An-forderungen an die Markenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] als nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]: vgl. [X.] GRUR 1996, 63, 65 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 142; Ekey in [X.], Markenrecht, § 14 Rdn. 117; im umgekehrten Sinn: [X.] GRUR 1999, 339, 343 - [X.]).
Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) erfordert für den Schutz einer bekannten Marke ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) für den Schutz gegen Verwechslungs-gefahr eine Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem [X.]. Diese Ähnlichkeit kann sich bei Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.] und bei Art. 5 Abs. 2 [X.] gleichermaßen aus Übereinstimmungen im ([X.], im Klang oder in der Bedeutung ergeben (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 [X.]: [X.], [X.]. v. - 17 - 23.10.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.], 58, 60 [X.]. 28 = [X.] 2003, 453 - [X.]/[X.]itnessworld; zu Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.]: [X.], [X.]. v. 22.6.1999 - [X.]. [X.]/97, Slg 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 734, 736 [X.]. 27 = [X.], 806 - [X.]; vgl. zur einheitlichen Auslegung des Begriffs der Zeichen-ähnlichkeit auch: [X.] [X.], 875, 878 - [X.], m.w.N.). Ist nach der anhand einheitlicher Grundsätze vorzunehmenden Prüfung eine Zeichen-ähnlichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]) nicht festzustellen, scheidet ein Markenschutz nach diesen [X.] von vornherein aus. Liegt dagegen eine Zeichenähnlichkeit in die-sem Sinne vor und ist deshalb ein Markenschutz nicht wegen (absoluter) [X.]unähnlichkeit zu verneinen, kommt es maßgeblich auf die weiteren Vor-aussetzungen der jeweiligen Vorschrift - Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder Art. 5 Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) - an. Von der Beurteilung der Anforderungen an die Zeichenähnlich-keit, bei deren Vorliegen der Anwendungsbereich der Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]) erst eröffnet wird, ist daher die [X.]rage zu trennen, welcher Grad von Zeichenähnlichkeit gegeben sein muß, um die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 5 Abs. 2 [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) zu erfüllen.
Das hat das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt. Anders als die Revision meint, läßt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen, daß es bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] die Zeichenähnlichkeit anhand unterschiedli-cher Maßstäbe geprüft hat.
[X.]) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzei-chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. - 18 - [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 169 = [X.], 1320 - Bit/Bud; [X.]. v. 28.11.2002 - I ZR 204/00, [X.], 712, 714 = [X.], 889 - Goldbarren).
Dabei liegt die Beurteilung des Gesamteindrucks im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbe-griff zugrunde gelegt und bestehende Erfahrungssätze angewandt hat.
[X.]) Das Berufungsgericht hat jegliche Zeichenähnlichkeit mit der [X.] verneint, das Motiv "springendes Pferd" sei von Hause aus nicht un-terscheidungskräftig. Die charakteristischen Merkmale der [X.]n der Klä-gerin bestünden in der feingliedrigen Darstellung der flatternden Mähne, dem aufgestellten Schweif und dem proportional zu lang erscheinenden Hals. Keines dieser Merkmale enthalte die von der [X.]n verwandte A[X.]ildung. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].
(1) Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck der Klagezeichen nicht zutreffend ermittelt, weil es das Bild eines sich aufbäumenden Pferdes von Haus aus als nicht unterscheidungskräftig angesehen und deshalb die Prüfung der Zeichenähnlichkeit in bildlicher Hinsicht nur auf bestimmte Merkmale des Klagezeichens begrenzt hat. Vom [X.]ehlen ursprünglicher Unterscheidungskraft kann bei den Bildmarken der Klägerin indes nicht ausgegangen werden.
Bildzeichen, die die bloße A[X.]ildung der Ware selbst darstellen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, fehlt ebenso wie einfachsten geome-trischen [X.]ormen oder sonstigen einfachen graphischen Gestaltungselementen, die in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen - 19 - üblicherweise in bloß ornamentaler schmückender [X.]orm verwendet werden, im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche (konkrete) [X.]. Anders liegt der [X.]all, wenn sich die Bildmarke nicht in der [X.] dieser Merkmale erschöpft (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 = [X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, [X.], 239 f. = [X.], 31 - [X.]). Ein sich aufbäumendes Pferd ist für die Waren "Automobile und deren Ersatzteile", für die die [X.]n Schutz genießen, nicht beschreibend und stellt regelmäßig auch keine einfachste geometrische [X.]orm oder graphische Gestaltung dar. Der Schutz der Bildmarken der Klägerin ist daher nicht auf [X.] wenige vom Berufungsgericht als charakteristisch angenommene Merkmale beschränkt, bei deren [X.]ehlen von einer (absoluten) Zeichenunähnlichkeit aus-zugehen wäre. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bildzeichen abzustellen und es sind im Streitfall nicht nur einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander zu vergleichen.
Zwar kann ein einzelner [X.] unter Umständen eine be-sondere das gesamte Zeichen prägende Kennzeich[X.] aufweisen, so daß die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es jedoch, daß dieser Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 233, 234 = [X.], 173 - [X.]/EL[X.]I RAUCH; [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus), wie dies bei den vom Berufungsge-richt angeführten Merkmalen der feingliedrigen Darstellung der flatternden Mähne, des aufgestellten [X.] und des proportional zu lang erscheinenden Halses des "[X.]-Pferdes" der [X.]all ist. Der Gesamteindruck der [X.] - chen der Parteien wird vielmehr ebenso mitgeprägt durch die Darstellung eines sich aufbäumenden Pferdes.
Zur Verneinung der Zeichenähnlichkeit hat das Berufungsgericht bei dem von der [X.]n verwendeten Zeichen auch den Umstand herangezogen, daß in räumlichem Zusammenhang mit der A[X.]ildung des Pferdes die Bezeich-nung "[X.] " wiedergegeben ist. Dabei hat das Berufungsgericht nicht hin-reichend berücksichtigt, daß ein bekanntes oder sogar berühmtes Zeichen dem Verkehr in Erinnerung bleibt und er es deshalb eher in einer anderen Kenn-zeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 175 = [X.], 1315 - Marlboro-Dach; vgl. auch [X.] [X.], 880, 881 - City Plus).
Das Berufungsgericht wird daher den jeweiligen Gesamteindruck der [X.] und des [X.]s der [X.]n im wiedereröffneten [X.] erneut zu beurteilen haben.
Bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der [X.]n Nr. 338 989 und Nr. 338 990 und der Prüfung der Ähnlichkeit mit dem Bildzeichen der [X.]n wird es zudem zu berücksichtigen haben, daß die Zeichen sämtlich gelb unter-legt sind und diese Grundfarbe die Zeichen mitprägt.
(2) Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht eine [X.]ähnlichkeit im Sinngehalt nicht in seine Prüfung einbezogen hat.
Eine Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht kann sich bei zwei Bildzeichen ergeben, wenn sie in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, sofern die ältere Marke von Haus aus oder infolge ihrer Benutzung über eine besondere Kennzeich-- 21 - [X.] verfügt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]. [X.]/95, Slg. I 1997, 6191 = [X.], 387, 390 [X.]. 24 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]).
[X.]ür das Revisionsverfahren ist von einer besonderen Kennzeichnungs-kraft der [X.] auszugehen. Diese weisen in ihren charakteristischen Ausgestaltungen von Hause aus durchschnittliche Kennzeich[X.] auf. Nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts verfügen die [X.] über eine hohe Bekanntheit im Verkehr. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen einen Bekanntheitsgrad von 90 % in den angesprochenen Verkehrskreisen geltend gemacht hat. Bei einem derar-tigen Bekanntheitsgrad, der der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, ist von einer besonders hohen Kennzeich[X.] auszugehen. [X.] ist eine Zeichenähnlichkeit zwischen den [X.] in der [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen. - 22 - Das Berufungsgericht wird den Bedeutungsgehalt der Marken der Kläge-rin und des Bildzeichens der [X.]n zu ermitteln und auch insoweit die [X.]ähnlichkeit zu beurteilen haben.

Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZR 172/01

19.02.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. I ZR 172/01 (REWIS RS 2004, 4456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4456

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 236/97 (Bundesgerichtshof)


I ZR 105/14 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsverletzung durch Nachahmung und Wettbewerbsverstoß durch Rufausbeutung und Herkunftstäuschung: Prüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen einer bekannten …


I ZR 30/16 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der Beurteilung beschreibender Angaben einer Wortmarke; Verwechslungsgefahr bei klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit …


I ZR 204/01 (Bundesgerichtshof)


I ZR 94/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.