Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 13 R 14/21 BH

13. Senat | REWIS RS 2021, 4712

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. April 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23.4.2021 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am [X.] beim B[X.] eingegangenen Schreiben vom [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) beantragt. Vor dem [X.] hatte er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide und des klageabweisenden Urteils des [X.] zu verurteilen, ihm ab [X.] eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Rente zuletzt am 31.12.2018 vorgelegen hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht erfüllt gewesen. Für den 1971 geborenen Kläger bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

2

Der [X.] ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des [X.]. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a [X.]G). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten ist das hier nicht der Fall. Auf diese Durchsicht musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat.

4

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 2 und 4 [X.]G) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) zukomme. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des [X.] nicht vorhanden. Insbesondere sind die rechtlichen Grundsätze, auf deren Grundlage ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, durch die Rechtsprechung des B[X.] geklärt (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - B[X.]E 129, 274 = [X.]-2600 § 43 [X.], RdNr 13 ff mwN). Bei der Frage, ob die Leistungsfähigkeit des [X.] im Erwerbsleben soweit herabgesunken ist, dass ein Anspruch auf eine solche Rente besteht, handelt es sich um eine auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Einzelfall zu treffende Entscheidung, die keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen erkennen lässt.

5

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des [X.] ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

6

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des [X.] keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Dass das [X.] nicht der Rechtsansicht des [X.] gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.]-1500 § 160 [X.] RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.]8 mwN).

7

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 13 R 14/21 BH

23.06.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lüneburg, 17. Januar 2019, Az: S 38 R 478/15

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 13 R 14/21 BH (REWIS RS 2021, 4712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4712

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1 BvR 96/10

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