Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. B 5 R 218/16 B

5. Senat | REWIS RS 2016, 18140

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.6.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer verneint.

2

Mit Schreiben vom 21.7.2016 hat der Kläger [X.] sinngemäß die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung angefochten und mit weiterem Schreiben vom [X.] beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ([X.]) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

3

Dieser Antrag auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] SGG iVm § 114 [X.], § 121 Abs 1 ZPO).

4

Es kann dahinstehen, ob mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einer der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 SGG abschließend geregelten Zulassungsgründe dargelegt bzw bezeichnet werden könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Prüfung, ob [X.] für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist, nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist [X.] auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich in der Sache nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] unterliegen muss (stRspr, vgl ua [X.]-6610 Art 5 [X.]; [X.]-1500 § 73a [X.] 2; [X.] [X.]-1500 § 73a [X.] 3). Von fehlender Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall auszugehen.

5

Nach den Feststellungen des [X.] besteht beim Kläger ein quantitatives Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden und damit eine teilweise Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 S 2 [X.]. Er erhält deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer (§ 102 Abs 2 [X.]). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976 - [X.] 2/75 ua - [X.], 75 = [X.] 2200 § 1246 [X.]3) erhielt der Kläger eine sog arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil der [X.] in [X.] als verschlossen anzusehen ist. Nach § 110 Abs 2, § 112 S 1 [X.] erhalten Berechtigte, die wie der Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Da das [X.] beim Kläger bezogen auf den Gesundheitszustand noch ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen festgestellt hat, besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage nur ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer, nicht jedoch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Entscheidung des [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl [X.] vom 13.6.1989 - 1 BA 63/89 - Juris; [X.] vom 22.2.1995 - 4 RA 31/94 - [X.] 3-2200 § 1321 [X.], sowie [X.] Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvR 785/76 - [X.] 2200 § 1317 [X.] 8, jeweils zur Vorgängerschrift des § 100 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG).

6

Da somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst besteht, kann offenbleiben, ob die Vorgehensweise des [X.], in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2016 keinen Dolmetscher zu bestellen, zu beanstanden ist oder nicht. Denn selbst wenn dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht hinreichend beachtet worden sein sollte, brächte die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Kläger schlussendlich keinen Erfolg in der Sache.

7

Da dem Kläger somit keine [X.] zu bewilligen ist, hat er nach § 73a [X.] SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

8

Die eingelegte Beschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 5 R 218/16 B

20.12.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 16. März 2016, Az: S 3 R 51/15, Gerichtsbescheid

§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. B 5 R 218/16 B (REWIS RS 2016, 18140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18140

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