Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 7 W (pat) 6/19

7. Senat | REWIS RS 2020, 11851

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 213 770

hier: Wirksamkeit des Einspruchs

25. Februar 2020 5. Dezember 2019 durch [X.], die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) und der von der Patentinhaberin gestellte Antrag auf Kostenauferlegung werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 213 770 mit der Bezeichnung „Grill und Holzkohlekammer“, dessen Erteilung am 17. September 2015 veröffentlicht wurde. Als eine von drei [X.] hat die Beschwerdeführerin und Einsprechende zu 1) (im Folgenden: Einsprechende) gegen dieses Patent einen am 16. Juni 2016 beim [X.] eingegangenen Einspruch erhoben. Der mithilfe der Anwendung „[X.]“ elektronisch übersandte [X.] enthält den Hinweis: „Die amtliche Gebühr in Höhe von 200 [X.] wird durch Einzugsermächtigung entrichtet“. Diesem Schriftsatz wurde jedoch keine die Einzugsermächtigung betreffende Anlage beigefügt. Im von „[X.]“ erzeugten [X.] zur elektronischen Dokumentenannahme, das als Vorblatt „Einspruch in Patentsachen“ dem [X.] beigegeben wird, ist die Zahlungsart „Überweisung auf das Konto des [X.]“ angegeben. Weitere Angaben zum Zahlungsverkehr sind dem [X.] nicht zu entnehmen, insbesondere sind dort weder ein Konto, noch ein [X.]mandat oder eine Mandats-Referenznummer der [X.] oder ihres [X.]n bezeichnet.

2

Bis zum Ablauf des 17. Juni 2016, einem Freitag, sind beim Patentamt keine weiteren Dokumente der [X.] eingegangen; auch zu einer mündlichen Kommunikation mit dem Patentamt ist es in dieser [X.] nicht gekommen.

3

Den Einspruch betreffende Angaben zum Verwendungszweck eines [X.] mit der [X.] ZUEV 8205 0000 8522 1710 2013 hat die Einsprechende dem Patentamt erstmals am 2. April 2019 per Telefax übermittelt. Das genannte [X.]mandat des [X.]n der [X.] existiert seit dem Jahre 2013.

4

Die [X.] des Patentamts hat durch Beschluss vom 29. April 2019 festgestellt, dass der Einspruch der [X.] als nicht erhoben gelte, weil die [X.] nicht innerhalb der Einspruchsfrist wirksam entrichtet worden sei. Die Einsprechende habe in ihrem [X.] angekündigt, die [X.] durch „Einzugsermächtigung“ zu entrichten. Dies allein könne keinen [X.] innerhalb der Einspruchsfrist begründen, weil die erforderlichen Angaben zum Mandat, insbesondere die [X.], zu diesem [X.]punkt nicht vorlagen. Dem Schreiben des Patentamts vom 17. Oktober 2013 zur Umstellung des nationalen Lastschrifteinzugsverfahrens auf den [X.] Lastschrifteinzug könne entnommen werden, dass eine Zahlung erst dann als erfolgt gelte, wenn beim Patentamt das Mandat und die Angaben zum Verwendungszweck eingereicht worden seien. Nachforschungen des Patentamts seien bei Eingang des Einspruchs einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist bis zum Ablauf der Frist nicht möglich gewesen.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der [X.]. Zur Begründung trägt sie vor, das Versehen des [X.]n sei durch eine unglückliche Voreinstellung der Zahlungsart in der Anwendung „[X.]“ begünstigt worden; der [X.], der tatsächlich mithilfe des für ihn bestehenden [X.] habe zahlen wollen, habe die dortige Voreinstellung „SEPA-Überweisung“ versehentlich nicht verändert. Die Anwendung „[X.]“ habe dann kein Formblatt 9532 zum Verwendungszweck des Mandats erzeugt, das die [X.] explizit enthält. Eine Verpflichtung zur Verwendung der vom Patentamt bereitgestellten Formulare bestehe jedoch nicht.

6

Die Angabe zur Zahlungsweise in der Einspruchsschrift lasse gem. §§ 133, 157 [X.] als bevorzugte und im Übrigen einzig erlaubte Alternative nur die Auslegung zu, dass sich die Zahlungserklärung auf das einzige für den unterzeichnenden Patentanwalt hinterlegte [X.]mandat beziehen sollte. Für andere Mandate hätte dem [X.]n schon die Verfügungsberechtigung gefehlt. Im Übrigen hätten widersprüchliche Angaben zu unterschiedlichen Zahlungswegen allenfalls zu einer Doppelbelastung des Girokontos des [X.]n, nicht aber dazu führen dürfen, dass die [X.] gar nicht vereinnahmt wurde.

7

Von demjenigen Sachverhalt, welcher der Senatsentscheidung vom 23. November 2016 - 7 W (pat) 17/16 zugrunde liege, unterscheide sich der hiesige Sachverhalt dadurch, dass in diesem Fall der Einspruch nicht am letzten [X.] eingelegt worden sei und aus dem [X.] klar hervorgehe, in wessen Namen der Einspruch erhoben wurde. Im Übrigen komme es zur Beurteilung der Wirksamkeit des Einspruchs nicht darauf an, ob dem Patentamt bei Eingang der Einspruchsschrift bis zum Ablauf der Einspruchsfrist noch [X.] für Ermittlungen blieb. Auch nach Fristablauf lasse sich noch feststellen, ob die Zahlung fristwahrend bewirkt worden sei.

8

Das im genannten Senatsbeschluss zitierte Erfordernis, wonach ein Geldbetrag zu dem in § 2 [X.] bestimmten [X.] zu einem konkreten Vorgang „sicher vereinnahmt“ werden könne, stehe in Widerspruch dazu, dass das Patentamt Verfügungsberechtigungen für die Erteilung von [X.], die sich auf bereits erteilte [X.] beziehen, nach eigener Auskunft regelmäßig nicht überprüfe, dass Lastschriften bei der Zahlstelle mindestens einen Arbeitstag vor Vereinnahmung vorliegen müssten, dass jeder Basislastschrift innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung ohne Angabe von Gründen widersprochen werden könne und dass Zahlungsfristen auch unter Verwendung des [X.] bis zum letzten [X.] ausgenutzt werden könnten. Die Verjährungsfrist für ohne Verfügung eingezogene [X.]en betrage mindestens drei Jahre.

9

Das im genannten Senatsbeschluss zitierte weitere Erfordernis, wonach jede Gebührenentrichtung beim Patentamt so klar und vollständig sein müsse, dass die verfahrens- und betragsmäßige Erfassung und Zuordnung ohne verzögernde Ermittlungen gewährleistet sei und der Geldbetrag zu dem in § 2 [X.] bestimmten [X.] zu einem konkreten Vorgang sicher vereinnahmt werden könne, lasse sich nicht mit der Feststellung aus den Beschlüssen des [X.] vom 28. September 2017 – 25 W (pat) 26/17, und des [X.] vom 11. April 2004 – 33 W (pat) 434/02, in Einklang bringen, wonach es zur Wahrung einer Zahlungsfrist nicht darauf ankomme, ob schon vor Fristablauf erkennbar sei, wie die Zahlung bestimmt bzw. zu verbuchen sei.

Aus dem Umstand, dass es der Verordnungsgeber verabsäumt habe, die explizite Angabe der [X.] in die [X.] aufzunehmen, dürfe der [X.] kein Nachteil erwachsen.

Die Einsprechende erhebt zudem den Einwand der Verwirkung: Dadurch, dass das Patentamt die fehlende Zahlung der [X.] über zwei Jahre und neun Monate unbeanstandet gelassen und hingenommen habe, dass die Beteiligten das Verfahren so lange [X.] kostenintensiv fortbetrieben hätten, dürften diese darauf vertrauen, dass der Einwand nicht rechtzeitiger Zahlung der [X.] nun nicht mehr geltend gemacht werde.

Außerdem sei das rechtliche Gehör der [X.] verletzt. Der Umstand, dass sich das Patentamt mit zwei der von ihr vorgetragenen Argumente gar nicht auseinandergesetzt habe, lasse auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen. Dies betreffe die Unkenntnis des Patentamts vom Fehlen der [X.] sowie den eigenen Beitrag zur Fristversäumnis, den das Patentamt durch die Verwendung der Software [X.] – bei welcher die Zahlungsart „SEPA-Überweisung“ voreingestellt sei – geleistet habe.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 29. April 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin gegen das [X.] Patent 10 2014 213 770 eingelegte Einspruch wirksam ist, sowie die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der [X.] der [X.] habe bei Einlegung des Einspruchs Formerfordernisse missachtet; die Verwendung eines bestimmten [X.] müsse ohne weitere Nachforschungen klar sein. Da der [X.] grob fahrlässig gehandelt habe, seien der [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die [X.] zu 2) und zu 3) haben sich nicht zur Sache geäußert.

Zusammen mit der Ladung zum Verhandlungstermin hat der Senat den Verfahrensbeteiligten einen schriftlichen Hinweis zukommen lassen.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der [X.] bleibt ohne Erfolg. Die [X.] des [X.]s hat im angefochtenen Beschluss vom 29. April 2019 zu Recht festgestellt, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, weil die [X.] nicht innerhalb der Einspruchsfrist gezahlt worden ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Bei Ablauf der Einspruchsfrist am 17. Juni 2016 war weder eine Zahlung an die Bundeskasse im Wege der Überweisung nach § 2 Nr. 2 [X.] bewirkt, noch lagen die Voraussetzungen zur Bewirkung der Fiktion des § 2 Nr. 4 [X.] bei einer Zahlung per [X.] vor.

1. Die Gebühr für das Einspruchsverfahren in Höhe von 200,- € (Nr. 313 600 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ist mit Einlegung des Einspruchs am 16. Juni 2016 fällig geworden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) und war innerhalb von neun Monaten nach [X.] der Erteilung des Patents zu entrichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der ab 1. April 2014 geltenden Fassung). Diese Frist endete hier, da die Erteilung des angegriffenen Patents am 17. September 2015 veröffentlicht worden war, am Freitag, den 17. Juni 2016.

2. Durch die Angaben in der beim Patentamt am 16. Juni 2016 eingegangenen Einspruchsschrift wurde die Zahlung nicht bewirkt bzw. kein [X.] i. S. v. § 2 [X.] begründet.

a) Zwar ist der [X.], die vorträgt, dass sie den Zahlungsweg „[X.]“ des § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] habe wählen wollen, darin zuzustimmen, dass es zur Bewirkung der Fiktion des § 2 Nr. 4 [X.] nicht auf die Verwendung eines bestimmten Formulars ankommt. Gemäß § 1 Abs. 2 [X.] „sollen“ zwar Formulare verwendet werden, ihre Benutzung ist jedoch für die Durchführung der Zahlung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. hierzu ausführlich B[X.], Beschluss vom 14. Januar 2016, 30 W (pat) 510/15, [X.]. 2016, 192 – babygro, betreffend die Gebührenzahlung in einer Markensache; ebenso Senatsentscheidung vom 23. November 2016, 7 W (pat) 17/16).

b) Angaben zum Verwendungszweck eines [X.], die in einem Schriftsatz enthalten sind, müssen allerdings hinreichend bestimmt sein, damit das Patentamt erkennen kann, von welchem Mandat Gebrauch gemacht werden soll. Nur dann, wenn nach § 2 Nr. 4 [X.] „Angaben zum Verwendungszweck“, „der die Kosten umfasst“, und ein gültiges [X.]mandat vorliegen, tritt die Fiktion dieser Vorschrift ein und wird ein [X.] unabhängig vom tatsächlichen Buchungsvorgang bereits mit Eingang der entsprechenden Erklärung beim Patentamt begründet. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zahlung der [X.] derogiert diese öffentlich-rechtliche Vorschrift die Anwendung von Bankrecht und zivilrechtlichem Vertragsrecht; auszulegen ist der [X.] in entsprechender Anwendung des § 133 [X.] (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., Einleitung [X.]. 122, [X.]. 130).

c) Auch im Wege der Auslegung ist dem [X.] jedoch keine Erklärung zu entnehmen, die den Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 [X.] genügt.

aa) Sein Wortlaut ist uneindeutig, denn der [X.] weist auf zwei verschiedene Zahlungswege hin. Einerseits enthält er den Hinweis „Die amtliche Gebühr in Höhe von 200 [X.] wird durch Einzugsermächtigung entrichtet“. Andererseits ist im [X.] zur elektronischen Dokumentenannahme der Zahlungsweg „Überweisung auf das Konto des [X.]“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] angegeben.

bb) Zwar darf die Auslegung einer Verfahrenshandlung in der hier gebotenen Anwendung des in § 133 [X.] niedergelegten [X.] nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., Einleitung [X.]. 130; [X.], ZPO, 33. Aufl., vor § 128 [X.]. 25, jeweils m. w. N.). Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder aus sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht ersichtlich ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 911, [X.]. 9 - [X.]). Für fristgebundene Verfahrenshandlungen können nur Umstände berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist erkennbar waren (vgl. [X.] 1974, 210, Begründung II.3, zweiter Absatz – Warmwasserbereiter; [X.], a. a. [X.], Einleitung [X.]. 131 m. w. N.).

cc) Zusätzlich zum genannten formularmäßigen Hinweis auf die Zahlungsart „Überweisung an die Bundeskasse“ enthält der [X.] einen der Auslegung zugänglichen Hinweis darauf, dass die Einsprechende die [X.] mit einer Einzugsermächtigung entrichten wollte. Zur Verwendung des Begriffs „Einzugsermächtigung“ ist zu Gunsten der [X.] davon auszugehen, dass sie damit nicht die bis zum 30. November 2013 mögliche, inzwischen überholte „Lastschrifteinzugsermächtigung“ gemeint hat, sondern dass sie insoweit angekündigt hat, von der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i. d. F. vom 1. Dezember 2013 genannten Möglichkeit Gebrauch machen und die [X.] durch die ab 1. Dezember 2013 eingeführte Zahlungsart „Erteilung eines gültigen [X.] mit Angaben zum Verwendungszweck“ entrichten zu wollen.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.] lässt sich dieser Hinweis auf eine zweite Zahlungsart jedoch nicht dahingehend auslegen, dass ihr patentanwaltlicher Vertreter mit dem Wort „Einzugsermächtigung“ ein bestimmtes [X.]mandat meinte, das für den unterzeichnenden Patentanwalt, wie die Einsprechende erst nach Ablauf der Einspruchsfrist mitgeteilt hat, bereits seit dem Jahre 2013 mit der [X.] ZUEV 8205 0000 8522 1710 2013 existierte.

Dazu fehlt es an einer konkreten Verknüpfung mit diesem schon erteilten Mandat. Eine solche Verknüpfung ergibt sich weder aus der Zahlungserklärung selbst, noch war sie war für das Patentamt ohne nähere Angaben aus ihren Begleitumständen ersichtlich. Der Hinweis auf eine „Einzugsermächtigung“ ohne irgendeinen Hinweis auf ein bereits erteiltes Mandat kann als Ankündigung zur Beifügung bzw. Nachreichung einer Verwendungsangabe zu einem schon erteilten Mandat oder auch als Ankündigung eines (neuen) [X.] verstanden werden. Dass eine Kanzlei mehrere Konten besitzt, über die sie ihre Zahlungsvorgänge mit dem Patentamt abwickelt, liegt ebenso im Bereich des Möglichen wie die Einzahlung der [X.] durch die Einsprechende selbst – unter Nutzung des [X.]s oder auf andere Weise.

Bei Eingang des [X.]es war für das Patentamt als Erklärungsempfänger also nicht ersichtlich, ob die Einsprechende bis zum Ende der Einspruchsfrist noch eine Überweisung veranlassen, ein konkretes, bereits erteiltes [X.]mandat benennen oder ein neues Mandat mit dem Hinweis erteilen würde, dass dieses zur Einziehung der [X.] Verwendung finden solle. Da weitere Anknüpfungspunkte fehlten, konnte das Patentamt die Erklärung in der Einspruchsschrift bei ihrem Zugang also nur als Ankündigung einer beabsichtigten Zahlung auffassen, wobei diese Ankündigung offenlässt, ob die Einsprechende die Zahlung durch Überweisung oder auf Grundlage eines [X.] bewirken wollte.

ee) Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass zur Auslegung ggf. auch weitere Umstände aus der noch verbleibenden [X.] bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zu berücksichtigen sein können (vgl. [X.], 1844; [X.]/Singer, Kommentar zum [X.], [X.], Allgemeiner Teil, §§ 90 – 124; 130 – 133; Neubearbeitung 2012, § 130 [X.]. 12 m. w. N.). Solche weiteren Umstände sind dem Patentamt bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am Folgetag nämlich nicht bekannt geworden. Insbesondere hat die Einsprechende weder selbst eine Überweisung getätigt noch dem Patentamt ein gültiges [X.]mandat „mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst“ zur Einziehung der [X.] benannt. Da die Verknüpfung mit einem konkreten [X.]mandat fehlte, hatte die Einsprechende bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht alles zur Bewirkung der Fiktion des § 2 Nr. 4 [X.] Erforderliche getan.

Zu Rückfragen, die zu einem früheren [X.]punkt innerhalb der insgesamt neunmonatigen Einspruchsfrist zu einer Klärung der Sachlage hätten beitragen können, kam es so kurz vor Fristablauf nicht. Somit bleibt es dabei, dass nach Auslegung der Einspruchsschrift entsprechend § 133 [X.] für das Patentamt auch bei Fristablauf nicht erkennbar war, auf welchem Zahlungsweg, ob per angekündigter Überweisung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.], oder per ebenfalls angekündigter [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.], die beabsichtigte Zahlung der [X.] bewirkt werden sollte. Die Zahlung der [X.] wurde nicht innerhalb der Einspruchsfrist bewirkt.

d) Da der dem Patentamt zur Auslegung der Einspruchsschrift zur Verfügung stehende Informationsgehalt zu beiden [X.]punkten gleich war, kommt es auf den von der [X.] zur Abgrenzung von der Senatsentscheidung vom 23. November 2016 – 7 W (pat) 17/16 hervorgehobenen Umstand, dass die Einsprechende ihre Zahlungserklärung einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist und nicht an deren letztem Tag übermittelt hat, im Ergebnis nicht an.

e) Der Sachvortrag der [X.] zur Software „[X.]“ hat auf das Ergebnis der Auslegung keinen Einfluss. Ob die dort für Einsprüche voreingestellte Auswahl des [X.] „SEPA-Überweisung“ den Nutzer dazu verleitet, diesen Zahlungsweg zu wählen, kann dahinstehen, weil es die Einsprechende in ihrer Erklärung vom 16. Juni 2016 gerade nicht bei dem voreingestellten Zahlungsweg belassen, sondern auf die Zahlung durch Einzugsermächtigung verwiesen hat.

f) Gleiches gilt für die von der [X.] aufgeworfenen Fragen, welche Informationen sich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist durch Bedienstete des Patentamts zu Inhabern bestehender [X.] hätten ermitteln lassen, über welche Konten der [X.] der [X.] tatsächlich verfügungsberechtigt war und ob es weniger nahelag, im Rahmen der Auslegung von der Zustimmung eines dritten Mandatsgebers zu einem Zahlungsvorgang auszugehen. Denn eine Befassung mit diesen Begleitumständen im Rahmen der Auslegung der Erklärung in der Einspruchsschrift hätte vorausgesetzt, dass die Einsprechende in ihrer Erklärung einen Bezug zu einem bestimmten [X.]mandat hergestellt hätte. Wie ausgeführt, war dies jedoch nicht der Fall. Selbst wenn daher das Patentamt bis zum Ablauf der Einspruchsfrist hätte ermitteln können, dass auf den Namen des den [X.] unterzeichnenden Patentanwalts ein [X.]mandat bei ihm hinterlegt war, ist es aus den vorgenannten Gründen nicht eindeutig gewesen, ob von diesem Gebrauch gemacht werden sollte.

g) In ihrer Beschwerdebegründung setzt sich die Einsprechende kritisch mit dem aus der insoweit einschlägigen Rechtsprechung zitierten Erfordernis der „sicheren Vereinnahmung eines Geldbetrages zu dem in § 2 [X.] bestimmten [X.]“ auseinander. Damit angesprochen ist das – auch im Rahmen der Auslegung von [X.] zu beachtende – Postulat der Rechtssicherheit im Zahlungsverkehr mit dem Patentamt. Die von der [X.] in diesem Zusammenhang erwähnte Möglichkeit, als Kontoinhaberin einer [X.] nach Kontobelastung binnen einer bestimmten Frist zu widersprechen und so eine nachträgliche Rückbuchung zu veranlassen, ist für die Auslegung der Erklärung vom 16. Juni 2016 allerdings ohne Belang. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen der [X.] zu Wirksamkeitshindernissen und Einreden in Bezug auf bereits abgegebene [X.] im Zahlungsverkehr. Wie oben ausgeführt, können zur Auslegung fristgebundener Verfahrenshandlungen nur Umstände berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist erkennbar waren.

h) Entgegen den Ausführungen der [X.] hat der Verordnungsgeber keine der Klärung der Auslegungsfrage im Wege stehende Rechtsunsicherheit geschaffen. Auf die hier gebotene Auslegung einer Verfahrenserklärung findet, wie dargelegt, § 133 [X.] als eine dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstammende Vorschrift entsprechende Anwendung.

i) Eine Zuordnung zu einem bestimmten [X.]mandat konnte das Patentamt erst auf Grund der Informationen vornehmen, die es von der [X.] am 2. April 2019, d. h. nach Ablauf der Zahlungsfrist, erhalten hat. Zu diesem [X.]punkt war die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG bereits eingetreten, weshalb der Einspruch als nicht eingelegt zu gelten hat.

3. Auf das [X.] kann sich die Einsprechende nicht mit Erfolg berufen. Auch wenn es aus Sicht der Verfahrensbeteiligten zu Recht als ärgerlich empfunden wird, wenn von Amts wegen zu treffende Feststellungen zur Wirksamkeit oder Zulässigkeit des Einspruchs nicht zeitnah, sondern erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit der [X.] der [X.] kommuniziert werden, durfte die Einsprechende nicht darauf vertrauen, dass sich das Patentamt nach Ablauf dieser [X.] mit den Voraussetzungen zur Wirksamkeit des Einspruchs nicht mehr befassen werde. Ein solches Vertrauen ist schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Einsprechende die Verantwortung zur Vornahme der dazu notwendigen Verfahrenshandlungen selbst trägt. Auf ihre Bezeichnung als „Einsprechende“ im Schriftverkehr des Patentamts mit den Verfahrensbeteiligten durfte sie sich nicht verlassen. Auch den Eintritt des [X.] vermochte die Einsprechende eigenverantwortlich zu überprüfen – und hätte dies im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG auch gewissenhaft tun sollen, zumal eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] ausgeschlossen ist ([X.] 2005, 179). Als unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], a. a. [X.], § 59 [X.]. 150 m. w. N.), was gleichermaßen für die Frage gilt, ob die für die Wirksamkeit des Einspruchs erforderliche Zahlung der [X.] erfolgt ist.

4. Aus dem Umstand, dass das Patentamt im angefochtenen Beschluss nicht auf alle Argumente der [X.] eingegangen ist, ergibt sich entgegen der von dieser geäußerten Auffassung schließlich kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art 103 Abs. 1 GG. Hiernach sind zwar die Prüfer des Patentamts verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbingens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (st. Rspr., z. B. [X.] 96, 205, 216; [X.] NJW 2009, 1584, veröffentlicht in juris, dort [X.]. 14). Die Argumentation des Patentamts im angefochtenen Beschluss wird diesen Anforderungen ersichtlich gerecht: Im vorletzten Absatz des Beschlusses hat es zum Ausdruck gebracht, dass es sich mit der Stellungnahme der [X.] auseinandergesetzt, dass diese jedoch keine Tatsachen vorgebracht habe, die eine fristgerechte Zahlung der [X.] belegen könnten.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]

Der Antrag der Patentinhaberin, der [X.] die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Gründe, die eine derartige Kostenauferlegung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausnahmsweise als billig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die von der Patentinhaberin insoweit aufgeworfene Frage eines vorwerfbaren Verstoßes gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht des [X.]n der [X.] bezieht sich allein auf die Einlegung des Einspruchs und nicht auf den Ablauf des Beschwerdeverfahrens. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, von dem die Vorschrift des § 80 Abs. 1 [X.] ausgeht (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.], § 80 [X.]. 6 m. w. N.). Danach trägt jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der Fälle des § 100 Abs. 2 [X.] vorliegt.

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S v. § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu klären. Grundsätzlich ist eine Rechtsfrage, wenn ein Interesse der Allgemeinheit für die Zukunft besteht, insbesondere wenn sie für eine größere Anzahl von Fällen entscheidungserheblich ist (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 100 [X.]. 17 m. w. N). [X.] ist hier mit der Auslegung der beim Patentamt am 16. Juni 2016 eingegangenen Einspruchsschrift jedoch eine Frage, der über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die bei der Auslegung von Willenserklärungen bzw. Verfahrenshandlungen zu beachtenden Grundsätze bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Auch für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Maßgabe des § 100 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alt [X.] besteht kein Anlass. Zwischen den von der [X.] in ihrer Beschwerdebegründungsschrift bezeichneten Beschlüssen anderer Senate des [X.] und der vorliegenden Entscheidung besteht keine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift. Vielmehr beruhen die genannten Beschlüsse auf Sachverhalten, die sich von der hier streitentscheidenden Auslegungsfrage unterscheiden.

In dem Fall, der dem von der [X.] zitierten Beschluss des 33. Senats vom 11. Mai 2004 – 33 W (pat) 434/02, B[X.]E 48, 163 – [X.] Abbuchungsauftrag – zugrunde lag, war der dort als „amtliche Beschwerdegebühr“ bezeichnete, abzubuchende Betrag nicht beziffert, im Übrigen waren aber alle Voraussetzungen für die Einzugsermächtigung erfüllt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Dem von der [X.] weiter zitierten Beschluss des 25. Senats vom 28. September 2017 – 25 W (pat) 26/17- Cafet/[X.] – lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach die dortige Widersprechende in einem Markenbeschwerdeverfahren als Anlage zum Widerspruch ein [X.]mandat beigelegt hatte, das sich nicht auf den dort verfahrensgegenständlichen Widerspruch, sondern auf einen Antrag auf Schutzrechtsverlängerung in einem anderen Verfahren bezog, was dazu führte, dass keine wirksame Einzugsermächtigung angenommen wurde.

Gegenstand des Verfahrens, das dem Senatsbeschluss vom 13. November 2017 im Verfahren 7 W (pat) 30/16, [X.] 2018, 145 – [X.] Betrag bei SEPA-Lastschrift – zugrunde lag, waren Angaben zum Verwendungszweck eines bestimmten [X.] mit dort bezeichneter [X.], die sich auf einen im Vergleich zur bestehenden [X.] zu niedrigen Zahlungsbetrag bezogen, wobei sich die Höhe der [X.] aus den sonstigen Angaben eindeutig ergab und die Anmelderin das Patentamt zur Einziehung eines höheren Betrages gleichzeitig eindeutig ermächtigt hatte. Im hiesigen Verfahren war indes, wie ausgeführt, weder ein bestimmtes [X.]mandat benannt worden, noch stand die Höhe der zu entrichtenden Gebühren in Streit.

Meta

7 W (pat) 6/19

25.02.2020

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 7 W (pat) 6/19 (REWIS RS 2020, 11851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11851

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