Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2017, Az. V ZB 74/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13018

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[X.]:[X.]:BGH:2017:310317BVZB74.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 74/17
vom
31. März 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 17.
Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des [X.] -
Zivilkammer 29 -
vom 7.
März
2017 aufrechterhaltenen [X.] wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs.
3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010

V
ZB
261/10, [X.] 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen und eine
Heilung nicht eingetreten sein.
Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate der beantragten Haft nur damit begründet werden, die
Buchung eines begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige [X.] in Anspruch, da neben dem eigentlichen Flug auch die Flüge der [X.] durch die [X.] organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem
Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012

V
ZB
246/11, [X.] 2012, 225 Rn. 10; vgl.

1
2
-
3
-

auch Beschluss vom 10.
Oktober
2013 -
V [X.], juris Rn.
9),
unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 7).
Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014

V
ZB
80/13, [X.] 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016

V
ZB
24/14, juris Rn. 9 und vom 15.
September 2016 -
V [X.], juris Rn.
9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag allerdings nicht entgegen.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
219g XIV 13/17 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 -
329 [X.] -

3

Meta

V ZB 74/17

31.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2017, Az. V ZB 74/17 (REWIS RS 2017, 13018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13018

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