Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, Az. IX ZR 142/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6101

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners bei Weiterleitung des zurückzugewährenden Vermögenswertes


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt [X.] als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.

2

Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den "anderen Teil" als [X.]. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. [X.] ist folglich der Inhaber des nach § 143 [X.] zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - [X.], [X.], 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt [X.] befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.

Kayser                             Raebel                             Gehrlein

                   Grupp                            [X.]

Meta

IX ZR 142/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2011, Az: 3 U 166/10, Urteil

§ 133 Abs 1 S 1 InsO, § 143 Abs 1 S 2 InsO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, Az. IX ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6101

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 142/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 74/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von Geldbeträgen an bevorzugte Gläubiger durch den uneigennützigen Treuhänder; Verpflichtung …


IX ZR 64/20 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Eintritt der rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung; Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei mittelbarer …


IX ZR 215/13 (Bundesgerichtshof)

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder: Gläubigerbenachteiligung bei Entgegennahme einer Überweisung des Schuldners mit …


IX ZR 55/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzmasse: Verzinsung einer wegen unzulässiger Aufrechnung der Masse zurückzugewährenden Forderung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.