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Insolvenzanfechtung: Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners bei Weiterleitung des zurückzugewährenden Vermögenswertes
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt [X.] als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.
Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den "anderen Teil" als [X.]. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. [X.] ist folglich der Inhaber des nach § 143 [X.] zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - [X.], [X.], 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt [X.] befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp [X.]
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2011, Az: 3 U 166/10, Urteil
§ 133 Abs 1 S 1 InsO, § 143 Abs 1 S 2 InsO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012, Az. IX ZR 142/11 (REWIS RS 2012, 6101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6101
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 142/11 (Bundesgerichtshof)
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