Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2023, Az. AnwSt (B) 2/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 6289

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Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 28. November 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen [X.]erufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 1961 - [X.] ([X.]) 6/61, [X.]St 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. April 2023 mit Recht ausführt sind die von dem [X.]eschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht ungeklärt - auch soweit es um die [X.]eweisverwertung, das Doppelverfolgungsverbot und die Unschuldsvermutung geht - oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der [X.]eschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

3

Der [X.] folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.].

[X.]    

        

Grüneberg    

        

Scheuß

        

Lauer    

        

Niggemeyer-Müller    

        

Meta

AnwSt (B) 2/23

01.09.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 28. November 2022, Az: AGH 15/2021 (III)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2023, Az. AnwSt (B) 2/23 (REWIS RS 2023, 6289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6289

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