Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2017, Az. AnwSt (B) 4/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 15693

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Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Beschwerdeschrift


Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des [X.] vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Kayser     

       

Bünger     

       

Remmert

       

Kau     

       

Merk     

       

Meta

AnwSt (B) 4/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 25. Januar 2016, Az: AGH 11/15, Urteil

§ 145 Abs 3 S 3 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2017, Az. AnwSt (B) 4/16 (REWIS RS 2017, 15693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15693

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