Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2022, Az. AnwSt (B) 3/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2022, 5990

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Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Mai 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die [X.]eschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.].

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen [X.]erufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 1961 - [X.] ([X.]) 6/61, [X.]St 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der [X.]eschwerdeführer nicht dargelegt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Kau     

      

Merk     

      

Meta

AnwSt (B) 3/22

10.10.2022

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 11. Mai 2022, Az: II AGH 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2022, Az. AnwSt (B) 3/22 (REWIS RS 2022, 5990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5990

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