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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 14. Januar 2022 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen [X.]erufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 1961 - [X.] ([X.]) 6/61, [X.]St 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der [X.]eschwerdeführer nicht dargelegt.
Der [X.] folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.].
Grupp |
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Grüneberg |
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Ettl |
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Kau |
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Meta
24.10.2022
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 14. Januar 2022, Az: 2 AGH 11/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2022, Az. AnwSt (B) 2/22 (REWIS RS 2022, 7018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7018
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