Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2023, Az. AnwSt (B) 7/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 1612

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Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 4. Juli 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 [X.] genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen [X.]erufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 11. Dezember 1961 - [X.] ([X.]) 6/61, [X.]St 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm angesprochenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit [X.]VerfG, NJW 2006, 3049 f.; [X.], [X.]eschluss vom 11. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 110/09, juris Rn. 4; jeweils mwN), nicht entscheidungserheblich oder betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der [X.]eschwerdeführer nicht dargelegt.

Limperg     

  

Grüneberg     

  

Scheuß

  

Kau     

  

Schäfer     

  

Meta

AnwSt (B) 7/22

20.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 4. Juli 2022, Az: AGH 10/2020 (III)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2023, Az. AnwSt (B) 7/22 (REWIS RS 2023, 1612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1612

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