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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juli 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 13. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO mit den [X.] aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch [X.] zum objektiven Tatgeschehen und zur in-neren Tatseite. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einerJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatmit einer Verfahrensrüge einen Teilerfolg. Die weitergehende Revision istaus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schoßder damals 14 Jahre alte Angeklagte am Silvesterabend 1999 auf der [X.] -aus einer kurzläufigen Kleinkaliberwaffe, diese beidhändig mit ausgestreck-ten Armen haltend, gezielt auf den Passanten [X.], der in etwa 25 m Ent-fernung mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern stand. Der Schuß traf indessen Herz und war tödlich. Der Angeklagte, der Mitglied eines Schützen-vereins ist, handelte dabei, um jemanden aus der Vierergruppe zu verletzen.Er konnte und mußte die tödliche Folge seines Schusses voraussehen.Zu der erfolgreichen Verfahrensrüge hat der [X.]zutreffend [X.] Revision beanstandet zu Recht, der Mutter des Ange-klagten, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre altwar, sei das letzte Wort nicht erteilt worden, obwohl sie in [X.] anwesend gewesen sei, als dem Angeklag-ten das letzte Wort gewährt wurde. Neben einem jugendlichenAngeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsbe-rechtigtem stets von Amts wegen [X.] und nicht nur auf [X.] das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; [X.] 1996, 612; [X.], 435; [X.], 553).flMit dem [X.] erachtet der Senat das genannte [X.] und damit den Verfahrensfehler für bewiesen (vgl. dazu [X.] 1999, 426). Jedoch kann der Senat [X.] entgegen der Ansicht des [X.], der allein den Strafausspruch durch den [X.] sieht [X.] nicht völlig ausschließen, daß auch der Schuldspruch aufdem Rechtsfehler beruht. Es ist immerhin denkbar, daß das Landgerichtaufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Ange-klagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife [X.] nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. [X.], 553). [X.] wird auch der Schuldspruch [X.] 4 -Indes schließt der Senat aus, daß etwa auch die Feststellungen zumobjektiven Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (Körperverletzungsvor-satz und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge) auf dem [X.]. Hierzu hätten Äußerungen der Mutter des Angeklagten in derenletztem Wort nichts beitragen können, zumal da die Herkunft der [X.] geblieben ist, so daß die etwa denkbare Angabe der Mutter [X.], ihr [X.] habe nach ihrer Kenntnis weder eine solche Waffebesessen noch Zugang zu einer solchen gehabt, ins Leere gegangen wäre.Deshalb werden die genannten Feststellungen aufrechterhalten. Der neueTatrichter hat danach nur [X.] unter Zugrundelegung dieser Feststellungen [X.]zunächst über die Fragen der Verantwortungsreife und der [X.] Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls einen Schuldspruch zufassen sowie die Rechtsfolge neu zu bestimmen.[X.] [X.] Raum
Meta
25.07.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 263/01 (REWIS RS 2001, 1767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1767
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