Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 1 StR 609/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2748

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[X.]/99vom21. März 2000in der [X.] zum [X.] des [X.] hat am 21. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Juli 1999, soweit es [X.], [X.]) im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit [X.] wegen Diebstahls in zwei Fällen, [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung sowie we-gen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe)verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung zurückverwiesena) hinsichtlich der Fälle II. 1a bis d der [X.],b) hinsichtlich des Falles II. 2 der Urteilsgründe (Verabre-dung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit [X.] Raub) an eine andere [X.] des [X.] -richts [X.], die auch über die Kosten [X.] zu entscheiden hat.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] [X.] hat den Angeklagten wegen in [X.] Umgebung begangenen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Nötigung [X.] mit Körperverletzung, wegen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Ur-teilsgründe) sowie wegen einer in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenaubegangenen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit [X.] Raub zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und [X.] gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1a bis d der Urteilsgründe [X.] bestehen bleiben. Die [X.] des [X.]s [X.] warfür die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, dienicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, [X.] durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPOverbunden werden ([X.]St 22, 232; [X.] in [X.]. § 13 Rdn. 3). [X.] sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Ent-scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden [X.] ist (vgl. [X.]R StPO § 4 Verbindung 9, 12; vgl. zu allem auch- 4 -Felsch NStZ 1996, 163 ff.). Das Verfahren ist deshalb noch beim [X.] Jugendschöffengericht Œ Regensburg rechtshängig.2. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründeaufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die verhängte [X.] schon wegen des Wegfalls der Verurteilung in den Fällen II. 1a bis d [X.] keinen Bestand. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, [X.] habe der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten [X.] ihr zustehende letzte Wort gewährt.Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt:flNeben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen Erziehungsberechtigten oder gesetzli-chem Vertreter stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen Œ dasletzte Wort zu erteilen ([X.]St 21, 288, 289; [X.], 612). [X.] der dienstlichen Stellungnahmen des Richters am [X.]sowie der Urkundsbeamtin Justizsekretärin [X.]ist davon auszuge-hen, dass die Mutter des Angeklagten nach Schließung der [X.] 16. Juli 1999 in der Hauptverhandlung anwesend war, als dem Angeklag-ten nach den [X.] das letzte Wort erteilt wurde. Da die ([X.]) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO sich nicht auf die Abwe-senheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vor-schreibt, erstreckt, kann daraus, dass dem [X.] nichteindeutig zu entnehmen ist, ob die Mutter des Angeklagten bis zum Ende [X.] anwesend war, nicht geschlossen werden, dass sie den- 5 -Sitzungssaal vorzeitig verlassen hat. Im Hinblick auf die besondere Bedeu-tung der Schlussvorträge und des letzten Wortes sowie des anschließendverkündeten Urteils ist es vielmehr nahe liegend, dass die Mutter des Ange-klagten der Hauptverhandlung bis zu deren Schluss beigewohnt hat (vgl.hierzu [X.] NStZ 1999, 426). Ihr hätte als Erziehungsberechtigter (§ 1626Abs. 1 BGB) daher ebenfalls das letzte Wort erteilt werden müssen.Dieser [X.] führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafaus-spruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann. Den Schuld-spruch lässt er unberührt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten- auch hinsichtlich des Falles II. 2 - weitgehend eingeräumt. Die Mutter [X.] war nicht Zeugin der Geschehnisse in der [X.]. Auch dem [X.] ist nicht zu entnehmen, [X.] entlastenden Umstände zur Schuldfrage die Mutter des Angeklagten - [X.] übrigen in der Hauptverhandlung angehört wurde ([X.]) - hättevortragen können. Der [X.] kann sich aber auf die Entschei-dung zum Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Schlussvorträge hätten [X.] des Angeklagten möglicherweise Anlass zu ihre bisherigen Angabenergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.Das [X.] hat bei der Strafzumessung, vor allem bei der [X.] -schädlicher Neigungen, ausdrücklich auf die Lebensumstände des Ange-klagten Bezug genommen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dassdie diesbezüglichen Erwägungen der [X.] anders ausgefallen wä-ren, wäre der Mutter des Angeklagten das letzte Wort gewährt worden."Maul [X.] Schomburg Schluckebier

Meta

1 StR 609/99

21.03.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. 1 StR 609/99 (REWIS RS 2000, 2748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2748

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