Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. 4 StR 469/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5524

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 13. Januar 2005 in der Strafsa[X.] gegen

1. 2. 3.

wegen schweren Raubes mit Todesfolge u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Januar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-S[X.]ible

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]. , Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2003 in den Straf-aussprü[X.]n mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] Urteil werden verworfen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.] zu neuer [X.] und Ents[X.]idung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Jugend-kammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. des schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung sowie des [X.] in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Ange-klagten [X.] hat es wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährli-[X.]r Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht [X.] sechs Monaten und den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung sowie wegen [X.] in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung sowie weiter wegen Unter-schlagung unter Einbeziehung eines Urteils des [X.] vom 27. Februar 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-nen, mit denen sie die Verletzung sachli[X.]n Rechts, die Angeklagten [X.]. und [X.]auch die Verletzung formellen Rechts rügen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachli[X.]n Rechts gestützten Revision, daß das [X.] die Angeklagten im Fall I[X.] 3 der Urteilsgründe nicht wegen eines vorsätzli[X.]n [X.] verurteilt hat. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben zu den Strafaussprü[X.]n Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Staatsan-waltschaft insgesamt als unbegründet. - 6 - [X.] Das [X.] hat festgestellt: Die Angeklagten gehörten zu einer Clique von Jugendli[X.]n aus vorwie-gend sozial schwierigen Verhältnissen in [X.], die sich gemeinsam mit Alkohol und Haschisch ihre Langeweile vertrieben. Das spätere Tatopfer, [X.]., wohnte mit dem Angeklagten [X.]im selben Haus. [X.]. war [X.] veranlagt und geistig behindert. [X.]erzählte in der Clique, zu der [X.] auch die wesentlich älteren [X.]. stießen, [X.]. su[X.] sexuelle Kontakte zu Jugendli[X.]n und bezahle dafür. Dies ließ unter den Angeklagten und weiteren Mitgliedern der Clique den Entschluß reifen, die Neigung des [X.]. auszunutzen, um ihn bei einer sol[X.]n Gelegenheit zu überfallen und zu [X.]. Mit diesem Entschluß suchten die Angeklagten am Abend des 20. März 2003 [X.]. auf, der jedoch nur die Angeklagten [X.] und [X.]. in seine Wohnung ließ. Dort täuschte [X.]. dem [X.]. vor, dieser dürfe ihn gegen [X.]. Als sich [X.]. darauf vor [X.].

hinkniete, trat ihm der Angeklagte [X.] abspra[X.]gemäß mit dem beschuhten Fuß mit voller Wucht ins Gesicht, wodurch [X.]. zu Boden ging. [X.]ide Angeklagte traten [X.] gemeinsam auf [X.]. ein, der schließlich hilflos mit starkem Nasenbluten liegen blieb, nachdem ihm bereits durch den ersten Tritt zwei [X.]neidezähne herausgebro[X.]n waren. Die Angeklagten [X.]. und [X.]
zogen ihm sodann die Geldbörse mit 14,50 Euro aus der Hosentas[X.] und verließen fluchtartig die Wohnung (Fall I[X.] 1 der Urteilsgründe). - 7 - Am späten Nachmittag des folgenden Tages (21. März 2003) trafen sich die Angeklagten [X.]. und [X.]wiederum mit ihrer Clique. Sie berichteten von dem Ges[X.]hen des Vortages. Auch wurde darüber gespro[X.]n, [X.]. miß-brau[X.] auch Kinder und müsse deshalb "bestraft" werden; zudem sei bei ihm "etwas zu holen" und er könne leicht ausgeraubt werden. [X.]. und [X.] sowie die [X.]. und zwei weitere aus der Clique begaben sich [X.] zur Wohnung des [X.]. und verschafften sich gewaltsam Zutritt. Nachdem zunächst [X.]. auf [X.]. eingeschlagen und ihn ins [X.]lafzimmer ge-drängt hatte, schlugen und traten dort beide [X.]. weiter auf den [X.] ein. "Auch die Angeklagten [X.]. und [X.]
schlugen und traten zu, wer genau wel[X.]n Tritt und [X.]lag ausführte, ließ sich nicht mehr mit Si-[X.]rheit feststellen". Während [X.]. von den [X.]. -Brüdern im [X.]lafzimmer noch weiter "traktiert" wurde, durchsuchten die Angeklagten [X.]. und [X.]sowie die übrigen anwesenden Mitglieder der Clique die Wohnung nach [X.] Gegenständen. [X.]. nahm die Geldbörse des Geschädigten mit ca. 6 Euro und auch die Wohnungsschlüssel an sich, während sie im übri-gen noch Lautspre[X.]rboxen, eine Videocassette und 10 bis 15 Flas[X.]n Bier mitnahmen und damit die Wohnung verließen (Fall I[X.] 2 der Urteilsgründe). Anschließend kam die Gruppe an ihrem übli[X.]n Treffpunkt zusammen, wo auch der Angeklagte [X.] hinzustieß. Dort entschlossen sie sich, den [X.] erneut aufzusu[X.]n, da dieser "noch nicht genug geschlagen [X.]" sei und sich in seiner Wohnung noch weiteres Bier und andere mitneh-menswerte Gegenstände befänden. Die drei Angeklagten sowie die beiden [X.]. begaben sich daraufhin erneut zu der Wohnung des [X.]. Die [X.]. -Brüder hatten sich jeder einen sog. [X.] angezogen, deren Handrücken und Innenflä[X.]n mit Plastikteilen verstärkt waren, "um wirkungs-- 8 - voller auf Andreas [X.]. einschlagen zu können". Die Angeklagten und die [X.]. -Brüder gelangten mit Hilfe des von dem Angeklagten [X.]. zuvor ent-wendeten [X.]lüssels in die Wohnung. Sie fanden [X.]. mit völlig verschwolle-nem Gesicht, blutverschmiert und hilflos im [X.]lafzimmer liegend vor. Er [X.] sich nicht mehr wehren. Die [X.]. schlossen die Tür zum [X.]lafzim-mer und begannen sofort, erneut auf ihn einzuschlagen und einzutreten. —[X.]" durchsuchten die Angeklagten die Wohnung nach weiteren mitnehmens-werten Gegenständen. Ob sie auch dieses Mal selbst auf [X.]. "einwirkten", ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls nahmen sie die Stereoanlage des Geschädig-ten und weitere Bierflas[X.]n mit und verließen die Wohnung, nachdem "alle noch einmal einen Blick auf den zu der Zeit bäuchlings vor seinem [X.]tt liegen-den und sich nicht mehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten Herrn [X.]. geworfen hatten. Sie ließen ihn liegen, obwohl ihnen bewußt war, daß er auf-grund seiner schweren Verletzungen sterben könnte". [X.]. erlitt massive Frak-turen und weitere Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Insbesondere eine Halsmarkzerrung mit Zerreißung des Bandapparates zwis[X.]n [X.] und [X.]ädel führte "kurz danach" zum Tod des Geschädigten. Ob [X.]. schon verstarb, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren oder kurz nach ih-rem Verlassen der Wohnung, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls hätte er nach [X.]ibringung der Halsmarkzerrung nicht mehr gerettet werden können (Fall I[X.] 3 der Urteilsgründe). Die anschließende Nacht verbrachten die Angeklagten in der Wohnung eines der beiden [X.]. . Sie unterhielten sich darüber, daß [X.]. "wohl nicht überleben werde". Auch am nächsten Morgen wurde wieder darüber ge-redet, daß [X.]. "bestimmt tot" sei. Der Angeklagte [X.]

und ein weiteres [X.] suchten nunmehr erneut die Wohnung des [X.]. auf. Dort [X.] 9 - den sie ihn tot auf dem Boden liegend vor. Sie durchsuchten die Wohnung [X.], nahmen den Fernseher und ein Videogerät des [X.]. mit und begaben sich zurück in die Wohnung des [X.]. (Fall I[X.] 4 der Urteilsgründe). Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die [X.] im Fall I[X.] 1 die Angeklagten [X.]. und [X.] sowie im Fall I[X.] 2 die Angeklagten [X.]. und [X.] jeweils des gemeinschaftlich begangenen Raubes in [X.] mit gefährli[X.]r Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB), im Fall I[X.] 3 alle drei Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) StGB) in Tateinheit mit gefährli[X.]r Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) und im Fall I[X.] 4 den Angeklagten [X.]der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. I[X.] Revisionen der Angeklagten A. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat zu den [X.]uldsprü[X.]n keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1. Die Angeklagten [X.]. und [X.]dringen mit den von ihnen erhobe-nen Verfahrensrügen zum [X.]uldspruch nicht durch. a) Sowohl der Angeklagte [X.]. als auch der Angeklagte [X.] be-anstanden, ihren in der Hauptverhandlung anwesenden Müttern als ihren ge-- 10 - setzli[X.]n Vertreterinnen sei entgegen § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO das letzte Wort nicht erteilt worden. Es kann dahinstehen, ob die von dem Angeklagten [X.]erhobene Rüge schon deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil dieser [X.]schwerdeführer verschweigt, daß die [X.]weisaufnahme jeweils in Anwesenheit seiner Mutter nicht nur am letzten Hauptverhandlungstag, dem 19. Dezember 2003, sondern bereits zuvor [X.] am 4. Dezember und sodann [X.] am 15. Dezember 2003 geschlossen worden war und jeweils [X.]lußanträge gestellt worden waren. Jedenfalls könnte diese von den beiden [X.]schwerdeführern erhobene Rüge nur zur [X.] schon aus sachlichrechtli[X.]n Gründen gebotenen (s.u. I[X.] B) [X.] Auf-hebung der sie betreffenden Strafaussprü[X.] führen, weil die [X.]uldsprü[X.] auf ihm nicht beruhen können. Die Angeklagten haben sich in der [X.] nicht zur Sa[X.] eingelassen; ihre Mütter waren bei dem Tatges[X.]-hen nicht anwesend; deshalb ist auszuschließen, daß sie bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätten ma[X.]n können, die Einfluß auf die [X.]uldsprü[X.] hätten haben können (vgl. BGHR JGG § 67 [X.] 3 m.w.N.). b) Die von dem Angeklagten [X.]. erhobene Rüge, das [X.] habe eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, ist jedenfalls unbegründet. Das Urteil setzt sich mit der unter [X.]weis gestellten [X.]hauptung, der Arzt [X.]habe am 21. März 2003 am Körper und im Gesicht des Geschädigten, der sich bei ihm für eine Arbeitsunfähigkeitsbes[X.]inigung vorgestellt habe, aus einem Meter Entfernung keinerlei Verletzungen am Körper oder im Gesicht, insbe-sondere auch keine Zahnlücken erkannt, nicht in Widerspruch. - 11 - c) Die weitere, ebenfalls allein von dem Angeklagten [X.]. erhobene Rüge, das [X.] habe entgegen dem von der Verteidigung in der [X.] erklärten Widerspruch die Zeugin S.
, vernehmende Richte-rin im Ermittlungsverfahren, über die Vernehmung des Angeklagten bei seiner Verhaftung vernommen und ihre Aussage verwertet, obwohl weder die Mutter des Angeklagten als Erziehungsberechtigte noch der bereits bestellte [X.] bei der Vernehmung anwesend und sie auch von dem Termin nicht unter-richtet worden seien, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit hätte es der vollständigen Mitteilung des bei der richterli[X.]n [X.] dem Angeklagten vorgelesenen und von ihm bestätigten Protokolls seiner polizeili[X.]n Vernehmung vom 24. März 2003 bedurft (vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 39). Daran fehlt es. Der [X.] kann deshalb [X.] sein lassen, ob diese Rüge auch in der Sa[X.] deshalb keinen Erfolg ha-ben könnte, weil nicht bewiesen ist, daß die Mutter des Angeklagten und der von der [X.] vor [X.]ginn der Vernehmung bestellte Verteidiger von dem Vernehmungstermin nicht unterrichtet waren. Daß sie bei der [X.] nicht anwesend waren, begründet für sich keinen [X.]. Im übrigen ers[X.]int zweifelhaft, ob § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO unter den hier gegebenen Umständen eine Pflicht für die [X.] begründete, den Verteidiger vor Eintritt in die Vernehmung zu benachrichtigen. Der Wortlaut der Vorschrift (—vorherfi) und ihr Sinn und Zweck legen nahe, daß die [X.]nachrichti-gungspflicht nur in der Zukunft liegende Termine erfaßt. Daran fehlt es jedoch, wenn [X.] wie hier [X.] die Vorführung bereits stattfindet und erst während dieses Termins durch die [X.]stellung des Verteidigers dessen [X.]rechtigung zur Teil-nahme begründet wird. Ob Grundsätze des fairen Verfahrens in einem sol[X.]n Fall es gebieten, mit der förmli[X.]n Vernehmung innezuhalten, bis der [X.] Gelegenheit hatte zu ers[X.]inen, ist eine Frage des Einzelfalls, die hier - 12 - nicht zu ents[X.]iden ist, weil der [X.]schwerdeführer hierauf seine Rüge nicht gestützt hat. d) Soweit der Angeklagte [X.]. schließlich rügt, die [X.] ha-be eine Vielzahl von Zeugen vernommen, ohne sich mit deren Aussage im Ur-teil auseinanderzusetzen, ist die Rüge ebenfalls schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Inhalt der Aussagen der im einzelnen ge-nannten Zeugen nicht mitgeteilt wird. Im übrigen dienen die schriftli[X.]n Ur-teilsgründe nicht dazu, die gesamte [X.]weisaufnahme im einzelnen wieder-zugeben. Der Tatrichter muß sich im Urteil nur mit den für die Ents[X.]idung maßgebenden Umständen auseinandersetzen. Bleibt ein [X.]weismittel uner-wähnt, so ist deshalb daraus nicht zu schließen, daß es übersehen worden ist (vgl. [X.] 47. Aufl. § 267 Rdn. 12 m.w.N.). 2. Die [X.]uldsprü[X.] halten auch der sachlich-rechtli[X.]n Nachprüfung stand. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausrei[X.]nden [X.]-weisgrundlage. Die [X.]schwerdeführer erheben insoweit auch keine Einwen-dungen. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung zwar nicht zur Sa[X.] eingelassen. Die [X.] hat ihre Überzeugung vom Tatges[X.]-hen und der [X.]teiligung der Angeklagten aber [X.] rechtlich unbedenklich [X.] auf die durch Angaben von Zeugen bestätigten geständigen Einlassungen der [X.] bei ihren Vernehmungen durch die Polizei und die Haftrichterin ge-stützt. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt erkennen, daß die Angeklagten im Ermittlungsverfahren das äußere Tatges[X.]hen im Umfang der Feststellungen auch hinsichtlich der Fälle I[X.] 2 und 3 der Urteilsgründe nicht in Abrede gestellt haben. Von den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt wird auch die im Rahmen der rechtli[X.]n Würdigung getroffene Wertung getragen, - 13 - für jeden Anwesenden sei "bei Anspannung der zur Verfügung stehenden [X.] und geistigen Möglichkeiten klar ersichtlich" und "jedem vernünftig Denkenden" sei klar gewesen, daß durch die Verletzungen für den Geschädig-ten die Gefahr des Todes bestand. [X.] Dagegen können die Strafaussprü[X.] nicht bestehen bleiben. Sie begegnen durchgreifenden rechtli[X.]n [X.]denken. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die [X.] gegen die Ange-klagten Jugendstrafen sowohl wegen schädli[X.]r Neigungen als auch wegen der [X.]were der [X.]uld verhängt hat. Auch ist aus Rechtsgründen nichts da-gegen zu erinnern, daß die [X.] gemeint hat, die zu verhängenden Strafen müßten —äquivalentfi zur [X.] —im oberen [X.]reichfi des Strafrah-mens festgesetzt werden, —um den erzieheris[X.]n Effekt zu erzielen, daß die Angeklagten endlich über ihre große [X.]uld nachdenkenfi. Das [X.] hat jedoch die Höhe der erkannten Strafen nur unzurei[X.]nd begründet. Zumal angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzli[X.]n Höchstmaß nahe kom-men, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieheris[X.]n Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7 , 8, 10). Das von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte —völlig coole und überheblich-arrogante Verhaltenfi läßt nicht ohne weiteres auf eine grundsätz-lich rechtsfeindli[X.] Gesinnung schließen, sondern kann auch Ausdruck der noch fehlenden Reife und eines gewissen gruppendynamis[X.]n Drucks sein. [X.]ließlich läßt der [X.] nach dem Gesamtzusammenhang im Rahmen der Straf-zumessungserwägungen ersichtlich allein den Fall I[X.] 3 der Urteilsgründe be-treffende [X.] Klammerzusatz auf [X.]: —(wobei die Kammer bis zuletzt erhebli-- 14 - [X.] Zweifel behalten hat, ob nicht auch bei den Taten am Freitag die Ange-klagten sich selbst an den Tätlichkeiten beteiligten)fi besorgen, daß die Ju-gendkammer den auch für die Strafzumessung uneingeschränkt geltenden Grundsatz in dubio pro reo (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH StV 1986, 5) verkannt hat. Ebenfalls nicht unbedenklich ers[X.]int in diesem Zusammen-hang, daß die [X.] den Angeklagten moralisierend anlastet, daß sie [X.]. —schließlich voraussehbar tötetenfi, obwohl es nach den Feststellungen nicht die Angeklagten, sondern die [X.]. waren, die [X.] nicht ausschließ-bar hinter der geschlossenen [X.]lafzimmertür, d.h. ohne daß die Angeklagten unmittelbare Zeugen des Ges[X.]hens waren [X.] dem Geschädigten die letztlich todesursächli[X.]n Verletzungen beibrachten. Über die Strafen ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird der neue [X.] den Eindruck zu vermeiden haben, er laste den Angeklagten auch an, daß sie in der Hauptverhandlung von ihrem [X.]weigerecht Gebrauch gemacht haben. Soweit es den Angeklagten [X.]. betrifft, wird der neue Tatrichter auch die im angefochtenen Urteil versehentlich unterbliebene Einbeziehung des noch nicht erledigten Urteils vom 27. Februar 2003 (vgl. [X.]) nachholen können. II[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen dagegen, daß das [X.] (im Fall I[X.] 3 der Urteilsgründe) die Angeklagten nicht wegen eines vorsätzli[X.]n Tötungsdelikts verurteilt hat. - 15 - 1. Das [X.] hat einen - auch nur bedingten - Tötungsvorsatz der drei Angeklagten trotz der Brutalität und Rücksichtslosigkeit des Vorgehens nicht mit letzter Si[X.]rheit festzustellen vermocht. Die [X.] hat [X.] "das Alter, die mangelnde Lebenserfahrung, die hohen Defizite der Ange-klagten auf ethis[X.]m Gebiet und die sonstigen Persönlichkeitsakzentuierun-gen" berücksichtigt. Diese Wertung hält sich noch im Rahmen der dem Tatrich-ter obliegenden Würdigung und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzuneh-men, zumal da es [X.] wie ausgeführt [X.] nicht die Angeklagten, sondern die Brü-der [X.]. waren, die dem Geschädigten die letztlich todesursächli[X.]n Verlet-zungen beibrachten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu besorgen, daß das [X.] überhöhte Anforderungen an die Feststellung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes gestellt hat. Die Wendung im Urteil, "ein ausdrückli[X.]s [X.]kenntnis, daß er bei den Handlungen das Risiko [erg.: eines tödli[X.]n Erfolges] bewußt einkalkuliert habe", habe keiner der Angeklagten abgegeben, gibt keinen Anlaß zu der Annahme, die [X.] ma[X.] [X.] die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes von einem Ge-ständnis zur subjektiven Tatseite abhängig. Vielmehr hat sie dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, daß in einem sol[X.]n Fall erhöhte Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu stellen sind. Das läßt [X.] nicht erkennen. 2. Allerdings hat - worauf der [X.] bereits in seiner [X.] vom 18. Oktober 2004 zutreffend hingewiesen hat - das [X.] nicht erkennbar geprüft, ob den Angeklagten nicht zumindest bedingter Tötungsvorsatz für den Zeitpunkt zur Last fällt, in dem sie im Fall I[X.] 3 der Ur-teilsgründe durch die wieder offen stehende [X.]lafzimmertür den "sich nicht mehr rührenden, offensichtlich schwer verletzten" [X.]. bäuchlings vor seinem - 16 - [X.]tt liegen sahen und sie ihn in diesem Zustand ohne Hilfe in der Wohnung zurückließen, "obwohl ihnen bewußt war, daß er aufgrund seiner schweren Verletzungen sterben könnte". Doch führt dies hier nicht zu einem Erfolg der Revisionen der Staatsanwaltschaft, auch wenn die Angeklagten eine Garan-tenpflicht aus [X.] traf und sie deshalb für das Leben des [X.]. einzustehen hatten. [X.] Totschlag durch Unterlassen (vgl. zu dieser Sachverhalts-konstellation BGHSt 44, 196, 201) käme hier nach den Feststellungen schon deshalb nicht in [X.]tracht, weil der Geschädigte nicht ausschließbar bereits tot war, als die Angeklagten noch in der Wohnung waren. Die Feststellungen er-geben aber auch nicht, daß die Angeklagten sich zumindest des versuchten Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht haben. Tatsächlich war - wie das [X.] aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinis[X.]n Gutach-tens festgestellt hat - das Leben des Geschädigten bereits aufgrund der ihm von den Brüdern [X.]. beigebrachten Halsmarkzerrung nicht mehr zu retten. Insoweit käme, bezogen auf die Angeklagten, lediglich ein untaugli[X.]r [X.] des Totschlags durch Unterlassen in [X.]tracht. Das setzte aber die [X.] voraus, daß die Angeklagten, als sie die Wohnung verließen, die [X.] hatten, das Leben des [X.]. könne noch durch ihnen mögli[X.] Maß-nahmen gerettet oder in rechtlich erhebli[X.]r Weise verlängert werden. Dafür ist jedoch nichts hervorgetreten. Tepperwien

Maatz [X.]

Ernemann

Sost-S[X.]ible

Meta

4 StR 469/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. 4 StR 469/04 (REWIS RS 2005, 5524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5524

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