Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. II ZB 10/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7736

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor Löschung einer Frist im Fristenkalender


Leitsatz

Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 32.995,30 €

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das klageabweisende Urteil des [X.] wurde dem Kläger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet.

2

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten [X.]habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 23. November 2010 sowie die [X.] zur [X.] korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten [X.]enkalender der Kanzleisoftware [X.] mit zwei [X.] auf den 2. November und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des [X.] den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das [X.] Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe daher Frau [X.]   angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Vermerk „[X.]ablauf heute“ vorgelegt worden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte [X.] im elektronischen und in dem von der Zeugin [X.]parallel geführten manuellen [X.]enkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, [X.]en erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die [X.]en vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen [X.]enkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die [X.] erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.

3

Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

5

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die [X.]versäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.]. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des [X.] vor der irrtümlichen Löschung der [X.] zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische [X.]enkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgten. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von [X.]en gegeben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum [X.] der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der [X.]versäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organisatorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die [X.]versäumnis verschuldet gewesen sei.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte [X.] einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der [X.]versäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des [X.]enwesens genügt.

7

a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des [X.] vor der irrtümlichen Löschung der [X.]en im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen [X.]enkalender geschützt hat. Der elektronische [X.]enkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.], [X.], [X.], 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des [X.]enwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen ([X.], Beschluss vom 10. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 706 Rn. 9).

8

Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von [X.]en gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, [X.]en erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die [X.]en vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen [X.]enkalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprüfung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.

9

Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein [X.]enkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten [X.]en erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein [X.] des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen [X.] gebracht wird, das [X.] also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist ([X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 - [X.]; [X.], 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - [X.], [X.], 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - [X.], NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 - [X.], juris Rn. 9). Eine [X.] darf im [X.]enkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die [X.] erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3177, 3178).

Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.] solche organisatorischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte [X.]  hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die [X.]en würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen [X.]enkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der [X.] sichergestellt wird, bleibt offen.

b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte [X.]  habe die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich, sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Annahme gelöscht, die [X.] sei erledigt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll das oben dargestellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die [X.] sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten [X.] die Fehlvorstellung, die [X.] sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die [X.] nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.] die Anweisung bestanden hätte, [X.]en erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der [X.] nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.).

Bergmann                                              Caliebe                                            Drescher

                                [X.]

Meta

II ZB 10/11

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 17. Februar 2011, Az: 18 U 4723/10

§ 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. II ZB 10/11 (REWIS RS 2012, 7736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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