Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 63/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2826

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[X.][X.] ([X.]) 63/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.], und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. [X.] n d e : 1. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1983 beim Amtsgericht und beim [X.]. Mit [X.]escheid vom 11. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen, weil der Antragsteller nach Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse am 1. April 2003 im Insolvenzverzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.]) eingetragen war ([X.]- 10 [X.]); damit wurde der Vermögens-verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermutet. [X.]ei offe-nen, mit ca. 8 Mio. • bezifferten Verbindlichkeiten unterliegt die Richtigkeit der Vermutung, die der Antragsteller selbst nicht in Frage stellt, keinem Zweifel. 3 b) Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Eine Selbstbeschränkung des Antragstellers, den Umfang seiner Tätigkeit oder den Umgang mit Fremdgeld betreffend, ist mangels verlässlich kontrollierbarer dauerhafter Verwirklichung solcher Absichten allein nicht geeignet, die [X.] zu verneinen. Wegen des schutzwürdigen Vertrauens der [X.] auf eine wirksame Kontrolle von Rechtsanwälten, die im Rahmen ihrer Tä-tigkeit Zugriff auf erhebliche, von ihren Mandanten anvertraute Vermögenswerte haben können, wird in gefestigter Rechtsprechung angenommen, dass allein der Umstand des Vermögensverfalls die Gefährdung der Rechtsuchenden indi-ziert. Auch im [X.]lick auf das Grundrecht eines zugelassenen Rechtsanwalts aus Art. 12 GG wäre es dem Senat wegen des insoweit eindeutig vorrangigen, im 4 - 4 - Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes ihm anvertrauter Mandanten versagt, diese Rechtsprechung etwa auf Fälle zu beschränken, in denen den [X.] ein Verschulden an seinem Vermögensverfall trifft oder in denen ein [X.] Verdacht bereits erfolgten unredlichen Umgangs mit Mandantengel-dern gegen ihn besteht. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
[X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 [X.] 13/04 -

Meta

AnwZ (B) 63/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 63/05 (REWIS RS 2006, 2826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2826

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