Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 64/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2816

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[X.][X.] ([X.]) 64/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.]enats des [X.] in [X.] vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem [X.]und dem Landgericht [X.].

, seit 2002 auch bei dem Ober-landesgericht [X.].

zugelassen. Mit [X.]escheid vom 21. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der [X.]ache ohne Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.]chuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen. 3 Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. 4 Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf die Anordnung der Zwangsversteigerung für das Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau in [X.]addecken-stedt verwiesen. [X.]ie erfolgte, nachdem die [X.]. -[X.]ANK dinglich abgesicherte Kredite am 10. Oktober 2001 gekündigt hatte. Die Darlehen, für die [X.] in Höhe von 460.000 • (in der Widerrufsverfügung mit 470.000 • an-gegeben) eingetragen waren, valutierten am 31.Dezember 2002 noch mit 237.397,67 •. Außerdem bediente der Antragsteller insoweit noch ein [X.]auspar-darlehen bei der L. , das zum 31. Dezember 2002 sich noch auf 17.075,86 • belief. Der Antragsteller hatte bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung angegeben, dass er das Einfamilienhaus zum Verkauf anbiete und der Makler einen Preis von 265.000 • angesetzt habe. Dass dieser Preis - ebenso wie das im [X.]eptember 2003 eingeholte Wertgutachten - nicht den - 4 - Marktverhältnissen entsprach, hat jedoch die weitere Entwicklung gezeigt. Dem Antragsteller ist es in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen, das [X.] zu veräußern. In der nach Angaben der Antragsgegnerin im Juli 2005 er-folgten Zwangsversteigerung ist ein [X.] von 150.000 • erzielt worden. Dies lässt den [X.]chluss zu, dass auch zum Zeitpunkt der Widerrufsver-fügung ein den [X.] entsprechender Vermögenswert nicht gegeben war. Der Antragsteller verfügte auch nicht über andere Vermögenswerte, die er zur Tilgung der Kredite einsetzen konnte. Zwar ist er mit seiner Ehefrau Ei-gentümer des Wohnungseigentums in [X.].

. In diesen Räumen betreibt er mit seiner Ehefrau die Kanzlei. Auch insoweit bestanden aber am 31. Dezember 2002 dinglich gesicherte [X.] von ca. 290.000 DM. Auch wenn der Antragsteller diese Immobilie für einen Kaufpreis von 240.000 DM erworben und für einen Ausbau weitere 160.000 DM aufgewendet hatte, war es angesichts der Marktsituation nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Kaufpreis hätte erzielen können, der es ihm erlaub-te, diese Verbindlichkeiten und die [X.]. -[X.]ANK-Darlehen zu tilgen. Zudem hatte er einen ihm von der [X.]. -[X.]ANK eingeräumten Dispositionskredit von 30.000 DM zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um 9.000 DM überschritten. Er war nicht in der Lage, diesen [X.]etrag auszugleichen. Allerdings hatte er insoweit ei-ne zwischenzeitlich von der [X.]. -[X.]ank verwertete Lebensversicherung siche-rungshalber abgetreten, deren Rückkaufswert erheblich höher war. Da die [X.]. -[X.]ANK ersichtlich nicht verhandlungsbereit war, waren z. [X.]. Kontenpfändungen nicht auszuschließen. 5 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. Der [X.] war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, einen Teilbetrag von 6 - 5 - 2.500 • zu zahlen, den die [X.]. -[X.]ank zu vollstrecken versucht. Eine Umschul-dung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Nunmehr ist durch [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.].

vom 13. März 2006 auch über das Wohnungseigentum in [X.]. die Zwangsversteigerung angeordnet worden. 7 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht ge-geben. [X.] [X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.] [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - [X.] 8/03 -

Meta

AnwZ (B) 64/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 64/05 (REWIS RS 2006, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2816

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