Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. AnwZ (B) 60/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 687

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[X.][X.]([X.]) 60/05 vom 22. November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter [X.]asdorf, die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 22. November 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 5. Januar 2002 erneut zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht [X.].

sowie bei dem Oberlandesgericht [X.]. zugelassen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls sowie nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO we-gen fehlender [X.]erufshaftpflichtversicherung; zugleich ordnete sie die sofortige 1 - 3 - Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Mit [X.]escheid vom 20. Juli 2004 hob die Antragsgegnerin die Anordnung des [X.] auf, nachdem die Haft-pflichtversicherung des Antragstellers wieder in [X.] getreten war. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Juli 2006 ha-ben sich die [X.]eteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein-verstanden erklärt. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerru-fen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. - Zweigstelle [X.] ([X.]/04 und [X.]/04). Die dadurch begründete Vermutung für ei-nen Vermögensverfall ist nicht bereits dadurch widerlegt, dass der Antragsteller die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen der C. [X.]ank in Höhe von 4.180,90 • ([X.] /04) und die (allerdings nur noch geringfügige) [X.] gegenüber der Consulting-[X.]au M. A.

GmbH ([X.] /04) kurz nach Erlass der Widerrufsverfügung beglichen hat und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis daraufhin im August 2004 gelöscht wurden; um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt viel-mehr seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 a). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat es nicht nur vor Erlass der Widerrufsverfügung an einer entsprechenden Mitwirkung zur Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse, zu der er nach § 36 a Abs. 2 [X.]RAO verpflichtet ist (Senatsbeschluss vom 25. März 1991, aaO), fehlen lassen, sondern hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht darzulegen vermocht, dass seine Vermö-gensverhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegen der gesetzli-chen Vermutung in Ordnung waren. Hierfür reicht der Nachweis der nachträgli-chen Tilgung (nur) der Forderungen, die der Eintragung im [X.] zugrunde lagen, nicht aus. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb aufgrund der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der [X.] in Vermögensverfall befand. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der 7 - 5 - Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben kein Fremdgeld annimmt und ver-waltet, sondern Zahlungen für die Mandanten direkt an diese geleistet werden, vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zuverlässig auszuschließen, weil ein solches Vorgehen allein vom Willen des Antragstellers abhängt und nicht kontrollierbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102, unter [X.]). 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 8 Soweit der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren geltend macht, dass seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen ([X.]GHZ 75, 356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Ver-mögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. 9 Zwar sind die im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Erlass der Widerrufsverfügung gelöscht worden. Im [X.]eschwerdeverfahren ist aber aufgrund der vom Senat eingeholten Mitteilung des Amtsgerichts [X.].

- Zweigstelle P.

- vom 17. Oktober 2006 bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller erneut voll-streckt wird, unter anderem aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des [X.]

vom 1. Juni 2006 wegen einer Forderung in Höhe von 1.249,72 • ([X.] /06); in zwei weiteren Vollstreckungsverfahren ([X.] /06 und [X.] /06) ist der Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen worden. Die diesen aktuellen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Forderun-gen hat der Antragsteller entgegen den gerichtlichen Verfügungen vom 19. Juni 10 - 6 - und 23. August 2006, mit denen er (erneut) dazu aufgefordert worden war, sei-ne Verbindlichkeiten anzugeben, nicht offenbart. Er hat auch die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2006 enthaltene Frage nach weiteren Verbind-lichkeiten, zu deren [X.]eantwortung sich der Antragsteller in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat verpflichtet hatte, nicht beantwortet und hat die [X.] über bestehende Steuerrückstände sowie über seine monatlichen Ein-nahmen und Ausgaben in seinem Schreiben vom 4. August 2006 ausdrücklich verweigert. Unter diesen Umständen fehlt es nach wie vor an der für den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des [X.]es erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers an einer Aufklärung seiner Vermögensverhältnis-se. Aus diesem Grund und angesichts der erneuten Vollstreckungsmaßnahmen ist auch im [X.]eschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der [X.] weiterhin in Vermögensverfall befindet und die damit verbundene Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden fortbesteht. 3. Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Der nachträgliche Widerruf dieser Erklärung im Schriftsatz des Antragstellers vom 2. Oktober 2006 steht dem nicht entgegen. Denn eine wesentliche Ände-rung der Prozesslage, die den Widerruf rechtfertigen könnte (§ 128 Abs. 2 11 - 7 - Satz 1 ZPO analog; vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - [X.]([X.]) 72/02, NJW 2005, 1420, unter [X.]), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht zu ersehen. Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - [X.]ayAGH I - 17/04 -

Meta

AnwZ (B) 60/05

22.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. AnwZ (B) 60/05 (REWIS RS 2006, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 687

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