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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS vom [X.]([X.]) 30/06 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1996 beim [X.] , seit 2001 auch beim [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]e-scheid vom 29. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen den [X.]eschluss des [X.]s hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 - 3 - a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines Vermö-gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller hatte nach Eintragung mehrerer Haftbefehle am 17. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war daher beim [X.]
im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbs.) [X.]RAO gesetzlich vermutet. 3 b) Ausweislich der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des [X.]vom 24. Januar 2007 ist eine Löschung der Eintragung nicht er-folgt. Die Vermutungswirkung besteht mithin fort. 4 Auch sonst hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfor-dernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner [X.] (vgl. [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.[X.]) hat er nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich der der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden Forderung [X.]areinzahlung sowie hinsichtlich der drei weiteren im Schuldnerverzeichnis vermerkten Forde-rungen der C.
AG über 547 •, der E.
AG über noch 988 • und der K.
GmbH über 715 • [X.] belegt bzw. Zahlung angekündigt. Insbesondere fehlt es jedoch an belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich einer Forderung des [X.] und Versorgungswerks in Höhe von über 15.800 • sowie weiterer in der Saldenauflistung für den Zeitraum bis zum 8. Mai 2006 des [X.] - 4 - ziehers K. aufgeführter Verbindlichkeiten. Er hat in der [X.] eingeräumt, dass seine Verbindlichkeiten insgesamt noch etwa 50.000 • betragen. 6 c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Gegen den Antragsteller ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des [X.]
vom 2. März 2005 wegen Veruntreuung von [X.] eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit [X.]ewährung verhängt worden. [X.] [X.] Frellesen [X.] Wosgien Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - [X.] 5/05 -
Meta
02.07.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. AnwZ (B) 30/06 (REWIS RS 2007, 3133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3133
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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