Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 66/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2810

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[X.][X.] ([X.]) 66/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. [X.] n d e : 1. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt und beim [X.]zugelassen. Aus dem [X.], das er seit 1987 innehatte, ist er wegen [X.] im Jahre 2004 [X.] worden. Mit [X.]escheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-1 - 3 [X.] hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als belegt [X.], weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 807, 901 ZPO vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S. Ver-sicherung von mehr als 300.000 • im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) einge-tragen war (Amtsgericht [X.] 83 M 11641/03); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzlich vermu-tet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang zur [X.]egründung seiner [X.]eschwerde nichts vorgetragen. [X.] über eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen nicht vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoff-nung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die Möglichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen-de Forderung zu erfüllen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten. 3 - 4 - Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-geachtet des [X.] nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. 4 Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen Wosgien Frey [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 [X.] 19/04 -

Meta

AnwZ (B) 66/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 66/05 (REWIS RS 2006, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2810

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