Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. III ZR 216/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11789

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 216/14
vom

30. April
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
Wöstmann, [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger
gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2014 -
4 [X.] -
wird als unzulässig [X.].

Die
Kläger
haben
die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.443,55

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die
Kläger machen
gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier am 20. Dezember 2001 und 9.
Dezember 2003
gezeichneten Beteiligungen
in einer Gesamthöhe von 17.500

an
der I.

KG

geltend. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des [X.]
-

3

-

gerichts vom 28. Mai 2014 wenden
sich die
Kläger mit der Nichtzulassungsbe-schwerde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß
§
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO

Der Klageantrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 22.390,70

5.218,55

werten.
In dem von den Klägern gestellten
Zahlungsantrag ist entgangener
Gewinn in Höhe von 7.172,15

enthalten. [X.] handelt es sich um eine Nebenforderung
im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die nach der Rechtsprechung des [X.]s den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der [X.] hält insofern an seiner mit der des [X.] und des [X.]. Zivilsenats über-einstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
März 2015
-
III
ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444
Rn.
3 mwN).

Der Wert des [X.] zu
2 entspricht der eigenen Bewer-tung der Kläger
in Höhe von 1.225

2
3
4
-

4

-

Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
März 2015 aaO Rn.
5; [X.], [X.] vom 6.
Juli 2010 -
[X.]
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
16).

[X.]

Wöstmann

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2013 -
64 O 2105/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 -
4 [X.] -

5

Meta

III ZR 216/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. III ZR 216/14 (REWIS RS 2015, 11789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11789

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