Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. III ZR 104/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9432

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230616BIIIZR104.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 104/15
vom

23. Juni
2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Juni
2016 durch die

Richter Seiters,
[X.], Tombrink
und Reiter
sowie die Richterin
Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesge-richts [X.] vom
5. März 2015 -
27 U 4886/14
-
wird als unzu-lässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde wird
auf
15.235,32

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem [X.] und der
Einlagerung von Sammelcontainern für
[X.],
die der [X.] widerrechtlich auf fremden privaten Grundstücken abgestellt haben soll, auf Aufwendungsersatz in Anspruch.

Das [X.] hat der Klage
überwiegend stattgegeben. Die Berufung des
Beklagten hat das [X.] durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1
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3

-

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde gemäß § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der
gemäß § 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO
für diesen Rechtsbehelf
erforderliche Mindestbetrag der Beschwer

nicht erreicht
ist.

1.
Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der eingelagerten Kleiderbehälter gerichteten Anträge zu 1 und 2 sind mit durch die jeweils beantragte Zug-um-Zug-Leistung nicht erhöht (Senatsbe-schluss vom 29. Januar 2015 -
III ZR 41/14, BeckRS 2015, 03014 Rn. 3).
Da

2.
Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete [X.] zu 3 ist wertmäßig ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn.
10; vom 18. Dezember 2013 -
III ZR
65/13, BeckRS 2014, 01203
Rn. 2 und vom 29. Januar 2015 aaO Rn.
5).

3.
Die Anträge zu 4 (Mahn-
und Auskunftskosten) und zu 6 (vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten) beziehen sich auf Nebenforderungen, die bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind (s.
nur Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 4 mwN).

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4

-

4.
Den Antrag zu 5 (Rücknahme der eingelagerten Kleiderbehälter) hat das Berufungsgericht

(§ 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat
das Berufungsgericht den Antrag auf Rücknahme der Kleidercontainer bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt gelassen. Soweit das [X.] in dem [X.] zu 3)"
zugrunde gelegt hat, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf die Rücknahme der Altkleidercontainer. Denn aus dem Einleitungssatz zu den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 4. Februar 2015 erschließt sich, dass das Berufungsgericht die Rücknahme der eingelagerten Sammelbehälter als Antrag zu 3 angesehen hat. Das Gericht hat sich dabei an den Angaben der
Klägerin
zum Streitwert in der Anspruchsbegründung vom 11.
September 2013 (S. 13) orientiert. Darin bezifferte die
Klägerin, die
einen [X.] Es kommt hinzu, dass sich aus dem auf Blatt 144 der Akten befindlichen handschriftlichen Vermerk der Berichterstatterin ergibt, dass in die

"Rücknahme" eingeflossen ist.

5.
Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung
auf die Klageanträge zu 1 und 2 (jeweils Aufwen-dungsersatz) sowie den Klageantrag zu 5
(Rücknahme der Kleiderbehälter) gestützt hat, während die Klageanträge zu 3, 4 und 6 (Annahmeverzug und
Rechtsverfolgungskosten) bei der [X.] zu Recht außer Betracht
geblieben sind.

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5

-

6.
Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht [X.], dass der Beklagte den Angaben der
Klägerin
zur
Bewertung des [X.] in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die [X.] des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfest-setzungsantrag der Klägerin
nicht beanstandet. Der Beklagte
kann deshalb
im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit [X.] gegen die [X.] gehört werden.
Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen hingenommenen Angaben erstmals
mit der Nichtzulassungsbeschwerde
zu beanstanden, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten
(st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 -
III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523
Rn. 2
und vom 27. Februar 2014 -
III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; [X.],
Beschluss
vom 8. März 2012 -
I [X.], BeckRS 2012, 07284
Rn. 3).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist
auch nicht, wie die [X.] meint,
auf Grund
der Streitwertfestsetzung des [X.]s
geboten. Die-ses hat
-
wie bereits das Amtsgericht A.

in seinem Verweisungsbeschluss vom 11. Februar 2014 und die Einzelrichterin des [X.]s bei ihrer vorläu-figen Streitwertfestsetzung vom 26. Februar 2014 -
den Streitwert in der münd-

und ist dabei offenkundig der Streitwertangabe der Klägerin in der [X.] gefolgt. Soweit das Gericht in dem Urteil vom 14. November 2014
den Streitwert -
ohne nähere Begründung -

nichts dafür ersichtlich, dass es damit
den Antrag auf Rücknahme der [X.] anders und höher bewerten wollte.

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6

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Unabhängig davon sind die Angaben des Beklagten zur Höhe der angeb-lichen Rücknahmekosten

nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der eine Niederlassung in M.

unterhält, hat die streitgegenständlichen Sammelcontainer ausschließlich im Raum A.

aufgestellt. Dort sammelt er [X.] unter der Firmenbezeichnung
"D.

T.

". Unter die-sen Umständen ist es nicht plausibel, wenn er nunmehr geltend macht, die Rücknahme der in der Nähe von A.

eingelagerten Container
könne nur durch deren Rücktransport in das 491 Kilometer entfernte L.

unter Einsatz
eines
zusätzlichen Miet-Lkw und eines
zusätzlichen Leihfahrers
erfolgen.

Seiters

[X.]

Tombrink

Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2014 -
95 O 588/14 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
27 U 4886/14 -

12

Meta

III ZR 104/15

23.06.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. III ZR 104/15 (REWIS RS 2016, 9432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9432

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I ZR 160/11

27 U 4886/14

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