Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 240/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3347

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 240/08vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät – und ... vom 26. November 2009, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuhe-ben, wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Aufhebung der Beiordnung des einer [X.] gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts setzt nach § 48 Abs. 2 [X.] das Vorlie-gen wichtiger Gründe voraus. Das ist der Fall, wenn das [X.] zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tief greifend gestört ist ([X.], Beschluss vom 31. Oktober 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 189 unter 1; [X.]Prütting, [X.] 3. Aufl. § 48 Rdn. 19 f.; Feurich/[X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. § 48 Rdn. 19). 1 Die von den Antragstellern vorgetragenen Äußerungen des [X.] der Klägerin reichen nicht aus, eine derartige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen, zumal sie lediglich in der internen Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfanden und 2 - 3 -

sich auf die konkrete Vorgehensweise des Rechtsanwalts, nicht etwa auf dessen Person oder Qualifikation bezogen. Gegenüber dem Gericht hat sich der Ehemann der Klägerin über –

und dessen Arbeit da-gegen nicht negativ geäußert, sondern im Gegenteil zum Ausdruck ge-bracht, an dem Mandatsverhältnis festhalten zu wollen. Damit [X.] sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem Beschluss des [X.] vom 31. Oktober 1991 (aaO) zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Mandant selbst die Prozessvoll-macht entzogen und die Entpflichtung beantragt (vgl. zur besonderen Maßgeblichkeit dieses Umstands [X.] aaO Rdn. 20).
Es gehört zur Aufgabe eines Rechtsanwalts, sich mit dem Mandan-ten über die Zweckmäßigkeit des Vorgehens auszutauschen und ihm dieses gegebenenfalls auf seine Kritik hin zu erläutern. Daher halten sich die mitgeteilten Anwürfe des Ehemannes der Klägerin auch unter Be-rücksichtigung der teilweise unangemessenen Ausdrucksweise gerade noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung innerhalb des Mandatsverhältnisses. 3 Dies gilt insbesondere wegen der strengen Anforderungen, die an die Annahme eines wichtigen Grundes zu stellen sind (so zutreffend [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 33). Ein strenger Maßstab ist we-gen der der [X.] drohenden Nachteile, die mit der Aufhebung einer Beiordnung verbunden wären, geboten. Denn wenn die Klägerin ihren beigeordneten Anwalt verliert, ohne einen anderen beigeordnet zu be-kommen, weil sie oder ihr für sie auftretender Ehemann das Vertrauens-verhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes und [X.] Verhalten zerstört hat, läuft sie Gefahr, den Rechtsstreit durch Versäumnisurteil zu verlieren. Dies kann sie nur dann noch dadurch vermeiden, dass sie ei-4 - 4 -

nen zur Vertretung bereiten Anwalt findet, der auf die vom bisher beige-ordneten Anwalt verdienten Gebühren verzichtet ([X.] aaO Rdn. 35) oder den sie selbst bezahlt. Vor diesem Hintergrund kann nicht jede un-angemessene Äußerung bereits die Annahme eines tief greifenden Ver-trauensverlustes rechtfertigen - insbesondere wenn die [X.], wie hier, gegenüber dem Gericht geltend macht, weiter von dem beigeordneten Anwalt vertreten werden zu wollen. Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -

Meta

IV ZR 240/08

15.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 240/08 (REWIS RS 2010, 3347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3347

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