Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZR 259/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1547

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZR 259/08vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 23. September 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.], unter Abänderung des [X.] vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des Rechtsanwalts [X.]

aufzuheben und ihm [X.]beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend Rechtsanwalt [X.] (im Folgenden [X.]) beigeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von [X.] aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und ihm Rechtsanwalt [X.]

(im Folgenden [X.]) beizu-ordnen. 1 Der Kläger stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte: [X.] habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen [X.], den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt hatte, nur unzureichend in seine Begründung der [X.] - 3 -

[X.] übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzu-lassungsbe[X.] nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung [X.] (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 2981 unter I). Weiter habe [X.] eingeräumt, als Rechtsanwalt auch Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte ange-höre. Es sei der Eindruck entstanden, [X.] betreibe das Verfahren zu Lasten des [X.] nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleuni-gung, indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbe[X.] nicht auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich seien weder [X.] noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den Kläger telefonisch zu erreichen. [X.] sei bereit, das Mandat fortzufüh-ren. [X.] sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine Gebühren zu verzichten.

I[X.] Die Anträge waren zurückzuweisen. 3 1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der [X.] Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 [X.] - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. [X.] 2003, 712; [X.]/[X.], ZPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbe-handlung durch [X.] auf Missverständnissen des [X.]. 4 a) Dass [X.] nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem er-folgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Be-gründung der Nichtzulassungsbe[X.] übernommen haben mag, ent-5 - 4 -

spricht der Aufgabe des beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günsti-ge Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten [X.] nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandan-ten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach [X.] Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das [X.] des Mandanten hält.
b) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht dadurch, dass [X.] bisher nur die Nichtzulassungsbe[X.], nicht aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der [X.] zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nicht-zulassungsbe[X.] begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revi-sionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbe[X.] be-gründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2007 - [X.] - NJW 2008, 588; der [X.] hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht [X.]). 6 c) Es mag sein, dass der Kläger [X.] kein Mandat erteilt hätte, wenn er gewusst hätte, dass [X.] auch Versicherer vor dem [X.] vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht-7 - 5 -

fertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zwei-fel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von [X.], die Interessen des [X.] als Versicherungsnehmer gegenüber dem beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich.
d) [X.] trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen oder Nachrichten an [X.] zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der [X.] seit 27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbe[X.], noch ein persönliches Gespräch mit [X.] oder einem Urlaubsvertreter glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt verloren gegangen sei und eine Vertretung durch [X.] für den Kläger unzumutbar wäre. 8 2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts ei-nes der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen (so etwa [X.]/[X.] aaO § 121 Rdn. 25; [X.]/ [X.], 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; [X.], ZPO 22. Aufl. § 78c Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil [X.] einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behaup-tet, dass [X.] auf Gebühren verzichte. 9 - 6 -

10 b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht ge-rechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag gemäß § 48 Abs. 2 [X.] entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des [X.] zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des [X.] selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung ei-nes anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. [X.], - 7 -

Beschluss vom 31. Oktober 1991 - [X.] - [X.], 721 un-ter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ord-nungsgemäße Vertretung vor dem [X.] sorgen müssen.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -

Meta

IV ZR 259/08

23.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. IV ZR 259/08 (REWIS RS 2009, 1547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1547

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 240/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 240/08 (Bundesgerichtshof)

Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung: Vertrauensverlust durch negative Äußerungen des Ehegatten der Partei


IV S 2/16 (Bundesfinanzhof)

Aufhebung der Beiordnung eines Notanwalts bei tiefgreifender Störung des Vertrauensverhältnisses


IV ZR 249/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 343/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 259/08

5 U 173/06

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.