Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 240/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1546

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 240/08vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 10. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk und [X.] vom 2. November 2010, ihre Beiordnung gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuhe-ben, wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu de-nen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klä-gerin nach wie vor nicht gegeben. 1 Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend: Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin [X.] verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechen-den Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage 2 - 3 -

der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal ei-ne Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das [X.] des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren [X.], nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv unge-rechtfertigte Vorwürfe, die durch den [X.] ohne Auftrag ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz [X.] Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen. 3 Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -

Meta

IV ZR 240/08

10.11.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. IV ZR 240/08 (REWIS RS 2010, 1546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1546

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IV ZR 240/08

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