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PDF anzeigen[X.]/02vom28. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 28. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom24. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungs-erhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufge-zeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann- 3 -(vgl. [X.] vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.] 2002,2344, 2347, zur [X.] in [X.] vorgesehen). Die Beantwor-tung der von der Beklagten angesprochenen Frage, welche Anforderun-gen bei einer Anlageberatung durch ein Kreditinstitut an die haftungs-ausschließende Offenlegung der Tatsache zu stellen sind, daß das [X.] nicht über eigene Informationen verfügt und die aus dem Anla-geobjekt folgenden Risiken damit nicht aus eigener Kenntnis abschlie-ßend beurteilen kann, hängt entscheidend von den Umständen des [X.] Einzelfalles ab. Die grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragensind insoweit durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 1993 ([X.] 123,126 ff.) hinreichend geklärt.2. Mit ihrem Argument, das Berufungsurteil sei offensichtlich un-richtig, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil ein sol-cher Fehler die Zulassung nicht rechtfertigt, es sei denn, die Entschei-dung stellt sich als objektiv willkürlich dar ([X.] vom1. Oktober 2002 aaO). Davon kann hier indes keine Rede sein. Das an-gefochtene Urteil berücksichtigt die Rechtsprechung des [X.] und trägt ihr Rechnung.3. Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen das [X.] auf Gewährung rechtlichen [X.]) Soweit die Beklagte vom Berufungsgericht übergangene [X.] rügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die angebote-nen Beweise nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts ent-scheidungserheblich gewesen wären (vgl. dazu [X.] vom1. Oktober 2002 aaO S. 2348).- 4 -b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überra-schungsentscheidung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Art. [X.]. 1 [X.]. Das Gericht ist danach weder zu einem Rechtsgesprächnoch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Wenn [X.] der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu erkennen undden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist es nicht gehalten,die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es in der anschlie-ßenden Beratung zu einem anderen Ergebnis kommt. Etwas anderes gilterst dann, wenn die Äußerungen des Gerichts zur Rechtslage geeignetwaren, eine oder beide Parteien davon abzuhalten, zu einem vom [X.] schließlich für entscheidend gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkthinreichend vorzutragen (vgl. [X.] 86, 133, 144 f.; [X.] 1996, 3202).Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat, wie inder Sitzungsniederschrift und in den Gründen des Berufungsurteils ver-merkt, seine Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung unter demVorbehalt weiterer Beratung mitgeteilt und seiner abschließenden Ent-scheidung keine die Parteien überraschenden Gesichtspunkte zugrundegelegt, sondern ist lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Fragen,die Gegenstand des umfangreichen schriftsätzlichen und [X.] der Parteien waren, zu einem anderen Ergebnis gekommen.Damit müssen die Parteien eines Rechtsstreits rechnen. Bei einem hin-reichend ausdiskutierten Rechtsstreit begründet nicht jede bessere Er-kenntnis, zu der das Gericht - etwa unter dem Eindruck der mündlichenVerhandlung oder aber aufgrund einer anderen Gewichtung bereitsschriftsätzlich vorgetragener Argumente - in der Urteilsberatung gelangt,die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur [X.] 5 -währung rechtlichen Gehörs reicht es vielmehr aus, wenn die Parteien- wie hier - ausreichend Gelegenheit hatten, zu allen möglicherweise re-levanten Gesichtspunkten vorzutragen.[X.] Mayen Appl
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. XI ZR 176/02 (REWIS RS 2003, 4704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4704
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