Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. XI ZR 116/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 139

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom17. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 17. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2002 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 65.940,80 Gründe:Die Voraussetzungen der vom Beklagten geltend gemachten Revi-sionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Erforderlichkeit einer Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, [X.]. 2 ZPO) sind nicht gege-ben bzw. nicht dargelegt.Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung [X.] fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen- 3 -darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage, der der Beklagte grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002- [X.], [X.], 2344, 2347; zum Abdruck in [X.] vorgese-hen).Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habeseinen schriftsätzlichen Vortrag über seine Bevollmächtigung durch FrauC. zur Kontoeröffnung übergangen und dadurch sein Grundrecht aufrechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, fehlt es an den von ihm in [X.] genommenen Stellen seiner Schriftsätze an eindeutigem Vortragdieses Inhalts; dort ist nur von einer Zeichnungsberechtigung für [X.] die Rede.Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, eine Entscheidung [X.] sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungerforderlich, weil das Berufungsgericht die Auslegungsgrundsätze derhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen [X.] verkannt habe, hat er zur symptomatischen Bedeutung desangeblichen Rechtsfehlers (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002aaO S. 2345) nichts vorgetragen. Ein Rechtsfehler des Gerichts - der- 4 -hier auch nicht vorliegt - vermag für sich allein - unabhängig von seinerSchwere und Evidenz - entgegen der Ansicht des Beklagten die Zulas-sung der Revision nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 1. [X.] aaO S. 2346).Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl

Meta

XI ZR 116/02

17.12.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. XI ZR 116/02 (REWIS RS 2002, 139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 139

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.