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PDF anzeigen[X.]/02vom5. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 304.457,28 Gründe:Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auchdem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der [X.] mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-fungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 m-fang (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.], [X.] -2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nichtnachgekommen ist.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt [X.], ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. [X.] entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keinegrundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich [X.] nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keinegrundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-punkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von [X.] eineAusnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. [X.], 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-sichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich alleineine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-schluß vom 1. Oktober 2002 - [X.], Umdruck S. 8 ff. und [X.] f.;zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfallnicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, [X.] sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wennein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eineVerletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegtund unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene [X.] Nachprüfung durch das [X.] nicht standhal-- 4 -ten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hatder Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-griffenen Urteils habe ein anderer Senat des [X.] ineinem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-schieden und die Berufung des [X.] zurückgewiesen, vermag eineZulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-ten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-gebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichenBeurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen [X.] beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-renzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordern (vgl. [X.] Oktober 2002 aaO [X.] ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fallist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nichtangreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-freien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-ruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz ([X.] -dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO [X.] f.) hier [X.] in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-nommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen [X.] ist.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 111/02 (REWIS RS 2002, 872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 872
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