Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 111/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 872

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom5. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 304.457,28 Gründe:Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auchdem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der [X.] mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-fungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 m-fang (vgl. [X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.], [X.] -2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nichtnachgekommen ist.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt [X.], ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. [X.] entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keinegrundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich [X.] nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keinegrundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-punkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von [X.] eineAusnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. [X.], 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-sichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich alleineine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-schluß vom 1. Oktober 2002 - [X.], Umdruck S. 8 ff. und [X.] f.;zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfallnicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, [X.] sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wennein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eineVerletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegtund unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene [X.] Nachprüfung durch das [X.] nicht standhal-- 4 -ten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hatder Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-griffenen Urteils habe ein anderer Senat des [X.] ineinem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-schieden und die Berufung des [X.] zurückgewiesen, vermag eineZulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-ten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-gebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichenBeurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen [X.] beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-renzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordern (vgl. [X.] Oktober 2002 aaO [X.] ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fallist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nichtangreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-freien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-ruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz ([X.] -dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO [X.] f.) hier [X.] in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-nommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen [X.] ist.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann

Meta

XI ZR 111/02

05.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 111/02 (REWIS RS 2002, 872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 872

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.