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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth und [X.], die [X.] sowie [X.] Applam 11. Februar 2003beschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe wird abgelehnt.Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27. [X.] wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 419.259,34 Gründe:1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird [X.], klärungsbedürftige und klärungsfähige [X.] 3 -frage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällenstellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts-frage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des [X.] bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zuberücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai2002 ([X.], [X.], 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus-geschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgenoder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk-samkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit [X.] gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwarentspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei-stungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennendeSenat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom14. Mai 2002 ([X.], [X.], 1347, 1348 f. und [X.]/01,[X.], 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 ([X.], [X.],1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassenfinanziellen Überforderung von Bürgen und [X.] in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierendedingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der [X.] oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zuermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften-den die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin-sen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle [X.] -Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä-ben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht.Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassungder Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2346 f.). Ein solcherAusnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti-iertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der [X.] der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und [X.] der Klägerin an der Darlehensauszahlung und [X.] eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheitmit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betrachtkommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der [X.] in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das [X.] verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas-sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu-stellen oder Gesetzeslücken [X.] 5 -3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auchder Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.[X.] Joeres Mayen Appl
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. XI ZR 113/02 (REWIS RS 2003, 4477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4477
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