Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 2 StR 535/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15240

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts


Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin [X.]gegen die im Urteil des [X.] vom 15. August 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin [X.], verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, [X.], 130 f.; [X.], Beschluss vom 9. März 1990 - 5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (Senat, aaO; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, [X.], 238). Das ist hier das [X.].

Schäfer     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Eschelbach     

      

Zeng     

      

Meta

2 StR 535/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 15. August 2017, Az: 5/6 KLs 10/17

§ 464 Abs 3 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 2 StR 535/17 (REWIS RS 2018, 15240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15240

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 535/17

2 StR 101/19

Zitiert

2 StR 431/16

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