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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin [X.]gegen die im Urteil des [X.] vom 15. August 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.
Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischer Erpressung und Raubes, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin [X.], verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen. Hiergegen richtet sich die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung der Nebenklägerin.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, [X.], 130 f.; [X.], Beschluss vom 9. März 1990 - 5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (Senat, aaO; [X.], Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, [X.], 238). Das ist hier das [X.].
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23.01.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 15. August 2017, Az: 5/6 KLs 10/17
§ 464 Abs 3 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 2 StR 535/17 (REWIS RS 2018, 15240)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15240
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 116/20 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers
2 StR 101/19 (Bundesgerichtshof)
Strafsache: Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
2 StR 431/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers
5 StR 116/20 (Bundesgerichtshof)