Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 2 StR 431/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15313

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Gegenstand

Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers


Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin     B.    gegen die im Urteil des [X.] vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das [X.] aus Billigkeitsgründen abgesehen.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 1990 - 5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 [X.]; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, [X.], 238). Das ist hier das [X.].

Appl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 StR 431/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 2. Juni 2016, Az: 105 Ks 16/15

§ 464 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 2 StR 431/16 (REWIS RS 2017, 15313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15313

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