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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des [X.] vom 25. November 2019 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.
Das [X.] hat mit Urteil vom 25. November 2019 die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen die Kostenentscheidung erhebt die Nebenklägerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren, der Beschuldigten die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 1990 – 5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 [X.], [X.], 130 f.). Hat – wie hier – nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 567/96, [X.], 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 [X.], aaO). Das ist hier das [X.].
[X.] |
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Berger |
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Cirener |
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[X.] |
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Resch |
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Meta
31.03.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 25. November 2019, Az: 628 KLs 14/19
§ 464 Abs 3 S 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 5 StR 116/20 (REWIS RS 2020, 1379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1379
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 116/20 (Bundesgerichtshof)
2 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts
2 StR 431/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Kostenbeschwerde des Nebenklägers
2 StR 431/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 535/17 (Bundesgerichtshof)