Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 5 StR 116/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1379

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Gegenstand

Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers


Tenor

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des [X.] vom 25. November 2019 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Urteil vom 25. November 2019 die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen die Kostenentscheidung erhebt die Nebenklägerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren, der Beschuldigten die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

2

Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 1990 – 5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 [X.], [X.], 130 f.). Hat – wie hier – nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 4 StR 567/96, [X.], 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 [X.], aaO). Das ist hier das [X.].

[X.]     

      

Berger     

      

Cirener

      

[X.]     

      

Resch     

      

Meta

5 StR 116/20

31.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 25. November 2019, Az: 628 KLs 14/19

§ 464 Abs 3 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 5 StR 116/20 (REWIS RS 2020, 1379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1379

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 116/20

3 StR 417/22

Zitiert

2 StR 431/16

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