Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 116/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11708

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:310320B5STR116.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 116/20

vom
31. März 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2020
beschlossen:

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Urteil des [X.] vom 25. November 2019
getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe:
Das [X.] hat mit Urteil vom 25. November 2019 die Unterbrin-gung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zu den not-wendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es keine Entscheidung getroffen. Gegen die Kostenentscheidung erhebt die Nebenklägerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren, der Beschuldigten die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Der [X.] ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz
3
StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erfor-derliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 1990

5 [X.], [X.]R StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit
3; Beschluss vom 21. Februar 2017

2 StR 431/16, [X.], 130 f.). Hat

wie hier

nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber 1
2
-
3
-
lediglich
Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 1996

4 StR 567/96, [X.], 238; Beschluss vom 21. Februar 2017

2 StR 431/16, aaO). Das ist hier das [X.].
Mutzbauer

Berger

Cirener

Mosbacher

Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
6701 [X.]/19 628 [X.]/20

Meta

5 StR 116/20

31.03.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 116/20 (REWIS RS 2020, 11708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11708

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5 StR 116/20

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