Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 StR 101/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 6122

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Gegenstand

Strafsache: Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung


Tenor

Über die sofortige Beschwerde des [X.]gegen die im Urteil des [X.] vom 10. Juli 2018 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, begangen zum Nachteil des Bruders des [X.], verurteilt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat jedoch entgegen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des [X.] getroffen.

2

Der Senat ist für die gegen diese Entscheidung vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN). Dies ist hier das [X.].

Franke     

        

Eschelbach     

        

Meyberg

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 101/19

25.06.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 10. Juli 2018, Az: 5/22 Ks 7/17

§ 464 Abs 3 S 3 StPO, § 472 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2019, Az. 2 StR 101/19 (REWIS RS 2019, 6122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6122

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