Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2009, Az. II ZR 160/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3840

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[X.] ZR 160/08 vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 113; BGB § 812 Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem [X.] oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 [X.] kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören. [X.], Beschluss vom 27. April 2009 - [X.]/08 - [X.] LG Duisburg
- 2 - [X.] [X.] hat am 27. April 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig ist. Gründe: Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg und [X.] die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO). 1 [X.] Die Revision ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Wertersatz für die Einrichtung der Buchführung der Beklagten und ihrer Toch-tergesellschaften (23.723,95 •) und die Beratung betreffend die Umsatzsteuer-freiheit der Gesundheitsbetriebe in [X.] (5.380,00 •) abgewiesen hat. Wenn - wie hier - mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, muss sich die Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit den genannten Ansprüchen befasst sich die Revisionsbegründung nicht. 2 I[X.] Ein Zulassungsgrund besteht nicht, und die Revision hat im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich entgegen der nicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht. 4 - 3 - In der Rechtsprechung des [X.]ats ist geklärt, dass dem Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines nach §§ 113, 114 [X.] i.V.m. § 134 BGB unwirksamen [X.] Leistungen an die Gesellschaft erbringt, ein Bereicherungsan-spruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB zustehen kann ([X.].Urt. v. 2. April 2007 - [X.], [X.], 1056 [X.]. 20). Dem genannten [X.]atsurteil lässt sich entnehmen, dass solche Ansprüche auch einer Gesellschaft zustehen, durch die das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ und eine Vergütung erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages [X.] geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls geklärt (vgl. [X.], Urt. v. 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1342). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klä-gerin steht kein Anspruch auf die verlangte Vergütung zu. 5 a) Die Beklagte hat die Leistungen der Klägerin nur zu vergüten, soweit diese sie außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit ihres [X.] erbracht hat. Ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Ge-schäftsführung ohne Auftrag eines [X.] bzw. einer mit ihm verbundenen Gesellschaft gegen die AG kommt nur für solche Dienstleistungen in Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des [X.] im Aufsichtsrat liegen (§ 114 Abs. 1 [X.]). Im Fall der Nichtigkeit eines [X.] wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 [X.] ist der Wert der [X.] erlangten Dienstleistungen zu ersetzen (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages empfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine andere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte 6 - 4 - bezahlen müssen ([X.] 70, 12, 17; Urt. v. 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1342). Wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene [X.] erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des [X.] gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie kei-nen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie [X.] sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es dafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung vorgesehen haben (§ 113 [X.]). Auch Sondervergütungen müssen von der Hauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein [X.]. Das Risiko, dass sich die bewilligte "normale" Vergütung als unzuläng-lich erweist, trägt der Aufsichtsrat ([X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 113 Rdn. 102; MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 114 Rdn. 23). b) Die Klägerin hat - bis auf die Teilnahme an der steuerlichen [X.] keine Beratungsleistungen erbracht, die außerhalb der Tätigkeiten liegen, die bereits zur Beratungs- und Überwachungsaufgabe des [X.]. Die "mitwirkende Beratung" am Jahresabschluss, auch soweit Konzern-töchter betroffen sind, ist grundsätzlich Teil der Prüfungsaufgabe des [X.] nach § 171 Abs. 1 [X.]. [X.] an den Vorstand, eine ausländische [X.] zu gründen, gehört als Beratung beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen zur Organtätigkeit eines [X.]mitglieds (vgl. [X.] 170, 60 [X.]. 14). Die Konsultation zur —Bearbei-tung der [X.] im Zusammenhang mit staatlichen Investiti-onszuschüssen zählt als allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher Art zu den Pflichten eines [X.] (vgl. [X.] aaO [X.]. 14). Dem Vortrag der Klägerin lässt sich eine Tätigkeit, die über diese allgemeine Bera-tungsleistung hinausgeht, nicht entnehmen. Das gilt auch für Verhandlungen 7 - 5 - mit Banken und Börsen anlässlich der Börseneinführung. Die weiteren geltend gemachten Leistungen wie die Erstellung eines Gutachtens zum Wert der [X.] und die Tätigkeit beim Erwerb der A.

GmbH sind nicht zu berücksichtigen, weil die vorrangig geltend ge-machten Ansprüche mit insgesamt 4.190.166,37 • (entsprechend der in der Berufungsbegründung erläuterten Reihenfolge) bereits die mit der Teilklage verlangten 1.651.398,02 • überschreiten. Auch für die Anwesenheit bei steuerlichen Außenprüfungen kann die Klägerin keinen Wertersatz verlangen. Die Teilnahme der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers war zur steuerlichen Beratung der Beklagten überflüssig und ersparte ihr keine Aufwendungen. Bei den Außenprüfungen waren bereits die Steuerberater der Beklagten anwesend. 8 Kurzwelly Strohn [X.]

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - [X.]/07 -

Meta

II ZR 160/08

27.04.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2009, Az. II ZR 160/08 (REWIS RS 2009, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3840

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Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des von einem Mitglied des Aufsichtsrats im Namen einer von ihm als Allein-Gesellschafter …


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