Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2021, Az. II ZR 225/20

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4771

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Gegenstand

Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des von einem Mitglied des Aufsichtsrats im Namen einer von ihm als Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer geführten GmbH abgeschlossenen Beratungsvertrags mit einem die Aktiengesellschaft beratenden Drittunternehmen


Leitsatz

Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät.

Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2019 über die Abweisung des Klageantrags zu 5 hinaus zurückgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 11.900 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 3.369,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 35.700 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 13.387,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1 95 % und der Beklagte zu 2 5 % zu tragen.

[X.] Streitwert: bis zu 65.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Vermögensverwalterin der [X.] (im Folgenden: [X.]      ) und betreut diese bei Kapitalmaßnahmen. Die Beklagte zu 1 ist eine GmbH, die auf die Beratung bei Kapitalmarkttransaktionen spezialisiert ist. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer und alleiniger [X.]er der [X.] zu 1 und Mitglied des Aufsichtsrats der [X.]     .

2

Am 22. Dezember 2014 schloss die Klägerin mit der [X.] zu 1 eine als Beratungs-/Vermittlungsvertrag über die Erbringung von [X.] überschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Beratungsvertrag 2014). Darin ist unter anderem ausgeführt:

"(...) Zentrales Ziel des Beratungsvertrages ist es, dass [X.]  [Beklagte zu 1] [X.]     , als Subunternehmer von B.  [Klägerin], eine breitere Kapitalbasis, sei es über die öffentlichen Kapitalmärkte oder über [X.] verschafft.

Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Beratungsvertrag:

1. Vertragsgegenstand

[X.] berät und begleitet [X.]akt[X.] bei allen kapitalmarktrelevanten Akt[X.]itäten für [X.]     , insbesondere bei der derzeit beabsichtigten Kapitalerhöhung im Rahmen der Listings der [X.]    -Aktien.

Insbesondere umfasst das Mandat folgende Bereiche:

1. Listing und Kapitalerhöhung bei [X.]

a) Positionierung von [X.]        als attrakt[X.]er Emittent im [X.] Kapitalmarkt

b) Beratung, Koordination und Durchführung von [X.] Akt[X.]itäten

c) Suche und Ansprache geeigneter Investoren/Finanzierungspartner sowie Vorstellung derselben

d) Begleitung der Investorengespräche nebst Pflege der Investorenkontakte

e) Koordination des angestrebten Listings/IPOs

f) Begleitung des Secondary-Markts

2. Projektfinanzierung

a) Beratung bei der Strukturierung des [X.], insbesondere für die Investitionsprojekte "Erweiterung Werk [X.].     ","Werk 11, Ö.     " und "Werk [X.].      "

b) Suche und Ansprache geeigneter Investoren/Finanzierungspartner sowie Vorstellung derselben

c) Begleitung der Investorengespräche nebst Pflege der Investorenkontakte (...)

3. Vertragshonorar

[X.]erhält ein pauschales monatliches Honorar i.H.v. [X.] 2.500,00 [X.] ges. UST. (...).

Für die unmittelbare Platzierung von Aktien, Anleihen und sonstigen Finanzierungsinstrumenten erhält [X.] ein Erfolgshonorar i.H.v. 5 % des von ihr nachgewiesenen und eingeworbenen Kapitals [X.] ges. UST."

3

In der Folge vermittelte die Beklagte zu 1 Beratungstermine mit fünf Unternehmen. Für das [X.] zahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1 ein Honorar in Höhe von insgesamt 35.700 € und für die Monate Januar bis Mai 2016 in Höhe von insgesamt 13.387,50 €. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 kündigte die Klägerin den Vertrag mit der [X.] zu 1 fristlos.

4

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 unterbreitete der Vorstand der Klägerin dem [X.] zu 2 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 folgendes Angebot:

"(...) um der [X.]     (...) die dringend erforderliche Einladung zur Hauptversammlung in Verbindung mit verschiedenen Kapitalmaßnahmen zur Übernahme von Unternehmen und Akt[X.]a aus der Pelletsbranche zu ermöglichen, sind wir bereit, die von Ihnen geforderten [X.] 14.300,00 (...) zu überweisen.

Im [X.] verpflichten Sie sich mit Eingang des Betrages von [X.] 11.900,- bei der [X.][Beklagte zu 1] sowie [X.] 2.400,00 bei Ihnen persönlich (...) hiermit [X.] und unwiderruflich

(i) auf erste Anforderung eines der beiden bei [X.]     ergänzten Mitglieder des Aufsichtsrats (...) an einer konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats (...) teilzunehmen und

([X.]) an einer in derselben Sitzung durchzuführenden Bestellung des (...) zum Mitglied des Vorstands mitzuwirken und

([X.]i) an einer in derselben Sitzung durchzuführenden Einladung zur Hauptversammlung mitzuwirken, die wenigstens die in der Anlage dargestellten Tagesordnungspunkte enthalten soll sowie

([X.]) nach erfolgten Beschlussfassungen zum Ende der Sitzung ihren Rücktritt als Aufsichtsrat der [X.] mit sofortiger Wirkung zu erklären.

Mit der Durchführung der vorstehenden gegenseitigen Verpflichtungen erteilen sich die Parteien hiermit Generalquittung. Die Generalquittung ist aufschiebend bedingt durch den Nachweis von mindestens zehn ernsthaft interessierten Investoren seitens der [X.] zu konkreten Beteiligungsverhandlungen mit [X.]      , die konkret daran interessiert sind, sich mit einem Gesamtbetrag von mind. [X.] 2.000.000,00 an den bevorstehenden Kapitalerhöhungsmaßnahmen der [X.]      (…) zu beteiligen. (...)"

5

Der Beklagte zu 2 nahm das Angebot an. Die Klägerin überwies am 21. Juli 2016 die insgesamt 14.300 € an die [X.]. Der Beklagte zu 2 wirkte in der Folge an den in der Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2016) bezeichneten Aufsichtsratsbeschlüssen mit und trat dann als Aufsichtsrat zurück.

6

Im Dezember 2018 trat die [X.]    die ihr gegen die [X.] aus dem Beratungsverhältnis erwachsenen Rückforderungsansprüche sowie die ihr aus unzulässig abgerechneten Spesen und Auslagen gegenüber dem [X.] zu 2 erwachsenen Rückforderungsansprüche an die Klägerin ab. Das [X.] hat der Klage auf Rückzahlung von 969,90 € an den [X.] zu 2 gezahlter Spesen stattgegeben. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1 auf Rückzahlung der [X.] in Höhe von 49.087,50 € und auf Grundlage der Vereinbarung 2016 an die Beklagte zu 1 geleisteter 11.900 € und an den [X.] zu 2 geleisteter 2.400 € sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit der Streitgegenstand durch die Organstellung des [X.] zu 2 als Aufsichtsratsmitglied der [X.] bestimmt wird. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Klägerin habe über den zugesprochenen Betrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der [X.]     Ansprüche gegen die [X.].

Die Klägerin habe keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die [X.] auf Rückzahlung der auf den "Beratungs-/Vermittlungsvertrag" für die [X.] und 2016 gezahlten Vergütung aus § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] analog wegen einer Verletzung des § 114 Abs. 1 [X.] durch den [X.] zu 2, selbst wenn man eine fehlende Zustimmung oder Genehmigung des Vertrags durch den Aufsichtsrat der [X.]     unterstelle.

Es fehle schon an der Verpflichtung zu einer "Tätigkeit höherer Art". Denn eine Tätigkeit höherer Art könne nur eine Beratung im Bereich der durch den Vorstand zu bestimmenden Unternehmenspolitik sein. Die Beklagte zu 1 habe jedoch nicht zu dem grundsätzlichen "Ob" der Kapitalerhöhung im Vergleich zu anderen Finanzierungsmodellen beraten sollen. Denn über diese grundsätzliche Frage der Unternehmenspolitik habe der Vorstand bereits zugunsten einer Kapitalerhöhung entschieden. Die Beklagte zu 1 habe vielmehr lediglich vor dem Beschluss der Hauptversammlung bei potentiellen Finanzierungspartnern und Investoren für die Kapitalerhöhung werben, also lediglich im Bereich des "Wie" der Kapitalerhöhung tätig werden sollen, was keine Entscheidungen des Vorstands im Bereich der Unternehmenspolitik tangierende "Tätigkeit höherer Art" im Sinne des § 114 [X.] darstellen dürfte.

Auch habe sich nicht der Beklagte zu 2 als Aufsichtsrat gegenüber der [X.]    als Aktiengesellschaft verpflichtet, sondern die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin. Selbst wenn man dabei der Auffassung der Klägerin folgend den Vertrag als Dienstvertrag faktisch zwischen dem [X.] zu 2 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 und der Klägerin ansähe, lägen die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 [X.] nicht vor. Zwar seien nach der Rechtsprechung die §§ 113, 114 [X.] über ihren engen Wortlaut hinaus entsprechend § 115 Abs. 3 [X.] analog anzuwenden, wenn die Aktiengesellschaft einen ([X.] nicht mit einem Mitglied ihres Aufsichtsrats selbst, sondern mit einer Gesellschaft schließe, deren Leitungsorgan dieses Aufsichtsratsmitglied sei. Vertragspartner der [X.] zu 1 sei jedoch nicht die Aktiengesellschaft [X.]    , sondern die Klägerin, auch wenn die Beratungsdienstleistungen der [X.] zu 1 mittelbar der [X.]    hätten zugutekommen sollen.

Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Rückzahlung der insgesamt gezahlten 14.300 € aus der im Juli 2016 geschlossenen Vereinbarung.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Höhe von 60.987,50 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1 und in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen gegen den [X.] zu 2 zu. Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.892 € nebst Zinsen kann die Klägerin nicht verlangen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung der auf der Grundlage des [X.] 2014 gezahlten 49.087,50 € nebst Zinsen, weil dieser Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 113 [X.] nicht genehmigungsfähig und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist.

a) Die §§ 113, 114 [X.] betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät.

aa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 [X.] fällt.

Es macht keinen entscheidenden Unterschied, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen einer von ihm als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer geführten GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergütung erhält. Dies stellt sich objektiv als eine Umgehung der §§ 113, 114 [X.] mit dem Ziel dar, deren Rechtsfolgen zu vermeiden ([X.], Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 9).

Der Beklagte zu 2 war Mitglied des Aufsichtsrats der [X.]      . Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hat, dass der Beklagte zu 2 nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Alleingesellschafter der [X.] zu 1 ist. Die [X.] sind dem nicht entgegengetreten.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Regelungszweck der §§ 113, 114 [X.] auch dann betroffen, wenn ein dem Aufsichtsrat zuzurechnendes Beratungsunternehmen einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 114 Rn. 4; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 114 [X.] Rn. 17).

(1) Die Klägerin hatte die Aufgabe, [X.]    bei Kapitalmaßnahmen zu betreuen und war deshalb Drittunternehmen in diesem Sinn. Zentrales Ziel des [X.] 2014 war es, dass die Beklagte zu 1 die Klägerin, nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde als Subunternehmer, bei dieser Beratungstätigkeit unterstützt. Die Beklagte zu 1 sollte die Klägerin aktiv bei allen kapitalmarktrelevanten Aktivitäten für [X.]     beraten und begleiten. Das Berufungsgericht geht auch davon aus, dass die Beratungsdienstleistungen der [X.] zu 1 mittelbar der [X.]    hätten zugutekommen sollen.

(2) Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 [X.] im Zusammenhang mit demjenigen des § 113 [X.] zu sehen. Danach ist die Entscheidung über die Vergütung für die Amtsführung der Aufsichtsratsmitglieder, soweit dies nicht bereits in der Satzung geregelt ist, allein der Hauptversammlung vorbehalten. Damit sollen im Interesse der Aktionäre und der Gläubiger der Gesellschaft einerseits eine "Selbstbedienung" der Aufsichtsratsmitglieder, andererseits aber auch die Kompetenz des Vorstands ausgeschlossen werden, über die Vergütung der Mitglieder seines Überwachungsorgans zu befinden. § 114 [X.] flankiert diesen Schutzzweck, indem er zwischen Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern ausgehandelte Verträge über Dienstleistungen höherer Art, insbesondere [X.] o.ä. der Zustimmung des Aufsichtsrats und damit einer zwingenden präventiven, die Offenlegung des Vertrags gegenüber dem Aufsichtsrat voraussetzenden Kontrolle daraufhin unterwirft, ob der betreffende Vertrag tatsächlich nur Dienstleistungen außerhalb der organschaftlichen Tätigkeit (vgl. § 114 Abs. 1 [X.]) oder aber eine verdeckte Sonderzuwendung zum Gegenstand hat, welche dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied unter Umgehung der Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung (§ 113 Abs. 1 [X.]) gewährt wird und die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung seiner Kontrolltätigkeit mit sich bringt. Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von [X.]n im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger [X.] zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können ([X.], Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 14 Rn. 13 - Fresenius).

Im Hinblick auf diesen Schutzzweck macht es keinen Unterschied, ob eine ungerechtfertigte Sonderleistung unmittelbar oder nur mittelbar über ein von der Aktiengesellschaft mit Beratungsleistungen beauftragtes Drittunternehmen an ein dem Aufsichtsratsmitglied zuzurechnendes Beratungsunternehmen und damit wiederum mittelbar an das Aufsichtsratsmitglied fließt, weil aus der Sicht der Gesellschaft die Gefahrenlage dieselbe ist. Deswegen muss ein solcher Beratungsvertrag den Kontrollmechanismen der §§ 113, 114 [X.] unterworfen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des fraglichen [X.] keine gesellschafts(-vertraglichen) Verbindungen zu dem Drittunternehmen hat und wenn die von der Aktiengesellschaft an das Drittunternehmen gezahlte Vergütung mit der von dem Drittunternehmen an das dem Aufsichtsratsmitglied zuzurechnende Unternehmen gezahlten Vergütung betragsmäßig nicht übereinstimmt.

Auch wenn ein Drittunternehmen auf der Seite der Aktiengesellschaft zwischengeschaltet ist, besteht zum einen die Gefahr, dass der Aufsichtsrat von der Aktiengesellschaft mittelbar eine Vergütung für Tätigkeiten erhält, die bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden. Ebenso besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des [X.] durch die mittelbare Gewährung einer Sondervergütung, wenn der Vorstand die Vergütung ohne Kontrolle durch den Aufsichtsrat nicht unmittelbar an das Aufsichtsratsmitglied, sondern an ein Drittunternehmen zahlt, welches die Vergütung der Sache nach in gleicher oder geringerer Höhe an das Aufsichtsratsmitglied aufgrund einer Vereinbarung mit diesem oder einem ihm zuzurechnenden Unternehmen lediglich weiterleitet. Die Gefährdungslage wird durch die Einschaltung eines Drittunternehmens sogar verstärkt, weil die Erkennbarkeit und damit die Möglichkeit der Kontrolle für den Aufsichtsrat gegenüber der direkten Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied bzw. einem diesem zuzurechnenden Unternehmen erschwert wird.

Ob es sich bei der vertraglichen Konstruktion nach dem von der Revision dargestellten Vortrag der Klägerin um eine bewusste Umgehung handelt, ist unerheblich. Der Schutzzweck der §§ 113, 114 [X.] erfordert keinen Vorsatz oder gar Absicht der Beteiligten, sondern will allein den dargestellten objektiven Gefahren entgegenwirken und eine objektive Umgehung der Normen verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 10).

b) Der Beratungsvertrag 2014 verstößt gegen § 113 [X.] und ist damit gemäß § 134 BGB nichtig, weil er sich auf Tätigkeiten bezieht, die bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht erfasst sind.

aa) Gemäß § 113 [X.] hat über die Aufsichtsratsvergütung allein die Hauptversammlung zu entscheiden. [X.] einer Aktiengesellschaft mit einem Aufsichtsratsmitglied oder mit einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft über Tätigkeiten, die das Aufsichtsratsmitglied schon aufgrund seiner Organstellung im Rahmen der auch die vorsorgende Beratung einschließenden Überwachung erbringen muss, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach § 114 [X.] genehmigungsfähig. Sie stellen vielmehr eine nach § 113 [X.] unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher gemäß § 134 BGB nichtig ([X.], Urteil vom 25. März 1991 - [X.], [X.]Z 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - [X.], [X.], 1056 Rn. 15). Zulässig nach § 114 [X.] sind nur Verträge über Dienst- oder Werkleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen. Um Umgehungen des § 113 [X.] zu verhindern, muss der Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des [X.] liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen, etwa in Form einer überhöhten Vergütung, enthält ([X.], Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - [X.], [X.], 1056 Rn. 15).

bb) Der zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1 geschlossene Beratungsvertrag 2014 ist danach nichtig. Die, hier mittelbar über die Klägerin zu erbringende, aktive Beratung und Begleitung bei allen kapitalmarktrelevanten Aktivitäten für die [X.]    , insbesondere bei der beabsichtigten Kapitalerhöhung im Rahmen der Listings der [X.]   -Aktien ist eine Tätigkeit, die dem [X.] zu 2 schon aufgrund seiner Organstellung obliegt (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 14). Nichts anderes gilt für die Beratung bei der Strukturierung des [X.] für die im Beratungsvertrag genannten Investitionsprojekte "Erweiterung Werk S.              - Pi.     ", "Werk 11, Ö.       " und "Werk [X.].      ". Die allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher Art zählt zu den Pflichten eines [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 14; Beschluss vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 1661 Rn. 7). Soweit einzelne der im Beratungsvertrag 2014 angeführten Beratungsleistungen außerhalb der Tätigkeit des [X.] zu 2 im Aufsichtsrat der [X.]     liegen sollten, verstößt die Vereinbarung mangels Abgrenzung gegenüber der vorgenannten Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 [X.] und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 [X.] nicht zugänglich ([X.], Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 15 f.).

Da der Beratungsvertrag 2014 nichtig und nicht nach § 114 [X.] genehmigungsfähig ist, kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht bereits den Anwendungsbereich des § 114 [X.] als nicht eröffnet angesehen hat, weil sich die Beklagte zu 1 nicht zu Tätigkeiten höherer Art verpflichtet habe. Ungeachtet dessen verkennt das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, eine Tätigkeit höherer Art könne nur eine Beratung im Bereich der durch den Vorstand zu bestimmenden Unternehmenspolitik sein, den [X.] der §§ 113, 114 [X.]. Gerade die Beratung des Vorstands im Bereich der Unternehmenspolitik ist eine Tätigkeit, die dem Aufsichtsrat schon aufgrund seiner Organstellung obliegt und deshalb nicht Gegenstand eines mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässigen Vertrags im Sinne des § 114 [X.] sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1991 - [X.], [X.]Z 114, 127, 129 f. mwN).

c) Folge der Nichtigkeit des [X.] 2014 ist die Verpflichtung der [X.] zu 1, die ihr von der Klägerin gewährte Vergütung zurückzuzahlen.

aa) Grundlage des Rückzahlungsanspruchs ist die entsprechend heranzuziehende Vorschrift des § 114 Abs. 2 [X.]. Der Anspruch richtet sich bei der entsprechenden Anwendung der Norm nicht nur gegen das Mitglied des Aufsichtsrats, sondern auch gegen die ihm zuzurechnende Gesellschaft als Empfängerin der Vergütung ([X.], Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 16). Bei der Erstreckung des Anwendungsbereichs der §§ 113, 114 [X.] auf die vorliegende Vertragsgestaltung ist das von der Aktiengesellschaft beauftragte Drittunternehmen, das die Vergütung an das dem Aufsichtsrat zuzurechnende Unternehmen leistet, in gleicher Weise aktivlegitimiert, als wenn die Aktiengesellschaft selbst die Vergütung gezahlt hätte. Der Gesetzgeber hat in § 114 Abs. 2 [X.] einen aktienrechtlichen [X.] statuiert, der nach seinem Sinn und Zweck in allen Fällen von gemäß §§ 113, 114 [X.] unwirksamen [X.]n eingreift ([X.], Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 20).

bb) Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand aus § 817 Satz 2 BGB, weil die Parteien in [X.] Zusammenwirken die Verträge so gestaltet hätten, dass der Aufsichtsrat nicht zustimmen müsse, hat keinen Erfolg. § 817 Abs. 2 BGB ist als Einwendung gegen den Anspruch aus § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch bei entsprechender Anwendung ausgeschlossen.

§ 114 Abs. 2 [X.] ist im Fall der Nichtigkeit des [X.] wegen eines Verstoßes gegen § 113 [X.] auch hinsichtlich der Rechtsfolgen entsprechend heranzuziehen, um einen effektiven [X.] zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 16). Die Zuerkennung dieses eigenständigen aktienrechtlichen [X.]s auch im Falle des Verstoßes gegen § 113 [X.], soll eine auch von dem bei [X.] einschlägigen Einwendungspotenzial einschließlich des § 817 Abs. 2 BGB befreite Rückgewähr ermöglichen (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 114 [X.] Rn. 22; [X.]/Tomasic in [X.], [X.], 2. Aufl., § 114 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 114 Rn. 11; [X.]/[X.]/Fraune, [X.], 5. Aufl., § 114 Rn. 12; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 114 Rn. 25; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 114 Rn. 32 f.; [X.]/[X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 114 Rn. 82; vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 12, 29).

2. Die Klägerin hat entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung der auf der Grundlage der Vereinbarung 2016 gezahlten 11.900 € gegen die Beklagte zu 1 und 2.400 € gegen den [X.] zu 2, jeweils nebst Zinsen, weil diese Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 113 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig ist.

a) Mit dieser Vereinbarung wird der Beklagte zu 2 gegen die Zahlung von 14.300 € im Wesentlichen verpflichtet, an einer Aufsichtsratssitzung der [X.]     teilzunehmen und in bestimmter Weise abzustimmen. Von der vereinbarten Gegenleistung sollten 11.900 € an die Beklagte zu 1 und 2.400 € an den [X.] zu 2 überwiesen werden. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats ohnehin zu den Aufgaben eines [X.] gehört und der Beklagte zu 2 dafür keine gesonderte Vergütung verlangen könne.

b) Wie bereits ausgeführt ist ein Vertrag mit einem Mitglied des Aufsichtsrats bzw. einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft, durch den dem Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit gewährt wird, wegen Umgehung des § 113 [X.] nach § 134 BGB nichtig ([X.], Urteil vom 25. März 1991 - [X.], [X.]Z 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 9, 16; Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - [X.], [X.], 1056 Rn. 15).

Aus den unter [X.]) bb) genannten Gründen gilt dies auch dann, wenn ein solcher Vertrag nicht unmittelbar mit der Aktiengesellschaft, sondern mit einem Drittunternehmen geschlossen wird, welches die Aktiengesellschaft berät und die verbotswidrig zusätzlich vergütete Tätigkeit des [X.] den Zweck verfolgt, das Drittunternehmen bei der Erfüllung seiner Beratungsverpflichtung gegenüber der Aktiengesellschaft zu unterstützen. Das ist hier der Fall. Nach der Vereinbarung 2016 sollte der Beklagte zu 2 im Beratungsfeld der Klägerin, der Betreuung der [X.]        bei Kapitalmaßnahmen mitwirken, um der [X.]      die erforderliche Einladung zur Hauptversammlung in Verbindung mit verschiedenen Kapitalmaßnahmen zur Übernahme von Unternehmen und Aktiva aus der Pelletsbranche zu ermöglichen.

Der Beklagte zu 2 und die ihm zuzurechnende Beklagte zu 1 haben die auf der Grundlage der nichtigen Vereinbarung an sie geflossenen Beträge entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] zurückzuerstatten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 188 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 60 Rn. 16).

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.892 € nebst Zinsen.

Die Revision hat zwar ohne Einschränkungen beantragt, nach den Schlussanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu entscheiden. Die [X.] haben die Höhe und die Berechtigung der Kosten der Rechtsverfolgung bestritten. Weder das Berufungsgericht noch das [X.] treffen Feststellungen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Die Revisionsbegründung befasst sich nicht mit einem Anspruch wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 225/20

22.06.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2020, Az: 3 U 193/19

§ 113 AktG, § 114 Abs 2 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2021, Az. II ZR 225/20 (REWIS RS 2021, 4771)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1146-1147 WM2021,1422 REWIS RS 2021, 4771

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Referenzen
Wird zitiert von

7 U 2211/23 e

Zitiert

II ZR 48/11

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