Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6020

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 10/10

vom

7. Juni 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und
die Rechtsanwälte Prof. Dr.
Stüer und Dr.
Martini
am 7.
Juni 2011

beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 11. Juni 2010 zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1968 bis zu dem im Jahr 1991 erfolgten Widerruf seiner Zulassung wegen [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Der Kläger ist mehrfach straf-rechtlich in Erscheinung getreten. Seinen Antrag vom 7. September 2009 auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Beschluss vom 15. März 2010 abgelehnt. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
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II.
Der nach §
112e Satz
2, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008,
1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23. März 2011 -
AnwZ
([X.]) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die vom [X.] getroffene Feststellung, dass er auch nach Ablauf von ungefähr 20 Jahren seit der im Jahr 1991 zulasten seiner Mandanten und Klienten begangenen Straftaten unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, mit beacht-lichen Argumenten
angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein mögli-chen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger angestrebte Berufung Erfolg hat.

III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei-ner Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5
VwGO).

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Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs-sig.

Vorsorglich wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Berufungsver-fahren neben dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.] (Unwürdigkeit) auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 [X.] (Vermögensverfall) zu prüfen sein wird und dem Kläger gemäß § 32 [X.], § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachver-halts mitzuwirken.

Gemäß §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO i.V.m. §
87b Abs.
2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens-
und Vermögensverhält-nisse vorzulegen, einschließlich
einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen. Soweit der Kläger geltend macht, bestimmte Forderungen seien zwischenzeitlich getilgt worden oder in sonstiger Weise, etwa durch Ratenzahlungsvereinbarung, geregelt, ist dies inner-halb der genannten Frist durch geeignete Urkunden zu belegen. Erklä-rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
der Frist vorgelegt wer-den, können
aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zu-lassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des

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Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hin-reichend entschuldigt (§
87b Abs.
3 VwGO).

Kessal-Wulf
König
Fetzer

Stüer
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2010 -
1 [X.] 28/10 -

Meta

AnwZ (Brfg) 10/10

07.06.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10 (REWIS RS 2011, 6020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6020

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