Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 260/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1384

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Sep-tember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.] Raum,[X.] Brause,[X.],[X.] [X.]als beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 1. März 2002 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden [X.] auferlegt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und mit [X.] freigesprochen. Die hiergegen gerichtete [X.] vom Generalbundesanwaltnicht vertretene [X.] Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge [X.] angreift, bleibt ohne Erfolg.Das [X.] hat festgestellt, daß es zwischen dem [X.] der noch vor Anklageerhebung verstorbenen [X.]am 29. [X.] 2001 während eines 18 Stunden dauernden gemeinsamen Aufenthalts inder vom Angeklagten genutzten Wohnung zum Geschlechtsverkehr kam. [X.] sich aber nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte dazuGewalt anwandte, die Frau mit einer Flasche niederschlug und sie in [X.] einsperrte.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten [X.] 4 -Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Steht [X.] gegen Aussage und hängt die Entscheidung im wesentlichen [X.], welchen Angaben das Gericht folgt, müssen nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] die Urteilsgründe erkennen lassen, daß [X.] alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, [X.] in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswür-digung 1, 14, 15, 23). Diesen Anforderungen an eine lückenlose Gesamtwür-digung aller Indizien ist das [X.] [X.] entgegen der Auffassung der Be-schwerdeführerin [X.] gerecht geworden. Es hat unter Bedacht auf die [X.], sein Vorleben sowie seine teilweise unzutreffendenEinlassungen bei der Polizei und beim Haftrichter zu den gegen ihn hier er-hobenen Vorwürfen eine umfassende und überaus sorgfältige Würdigungaller erkennbaren Beweismittel vorgenommen, insbesondere die verschiede-nen Aussagen der verstorbenen Zeugin G im Ermittlungsverfahren mitdem übrigen Beweisergebnis abgeglichen. Wenn das [X.] die beidieser Würdigung entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit der ohnehinproblematischen Zeugin nicht überwinden konnte, weil eine persönliche [X.] nicht mehr möglich ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu [X.] 5 -Die hiergegen vorgetragenen Erwägungen der [X.] eine eigene Beweiswürdigung dar, mit der die Staatsanwaltschaft zuanderen Feststellungen gelangen möchte. Damit kann sie im [X.] nicht gehört werden.[X.] Raum Brause[X.] [X.]

Meta

5 StR 260/02

27.09.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 260/02 (REWIS RS 2002, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1384

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