Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 5 StR 252/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1244

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 9. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Okto-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwältin [X.],Rechtsanwältin [X.] Vertreterinnen der Nebenkläger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 19. Dezember 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden [X.] auferlegt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung [X.] und zur gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die hiergegengerichtete [X.] vom [X.] nicht vertretene [X.] Revision [X.], die mit der Sachrüge die Beweiswürdigung angreift,bleibt ohne Erfolg.Das [X.] hat festgestellt, daß am 14. Dezember 2000 die Ehe-frau des Angeklagten erschossen worden ist. Es hat sich aber nicht davonüberzeugen können, daß der Angeklagte [X.] der sich zur Tatzeit im Auslandaufhielt [X.] den unbekannt gebliebenen Täter hierzu angestiftet hat.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten [X.] 4 -Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO).Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grund-sätzlich hinzunehmen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung [X.] Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil im Rah-men der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen ausein-andersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164 f.).Einen solchen Fehler deckt die Revision aber nicht auf. In ihrem Vorbringenzu einem Tatmotiv des Angeklagten, einer möglichen Verbindung zwischendem Täter und dem Angeklagten sowie zum Tatablauf wendet sich die Be-schwerdeführerin im wesentlichen nur gegen die Schlußfolgerungen des[X.]s.Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie [X.] abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. [X.] keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis [X.] des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daßsie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung ver-mitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Entgegen der [X.] der Staatsanwaltschaft ist gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen.Das [X.] teilt die Indizien mit, die für eine Beteiligung des Angeklag-ten an der Tat des unbekannten [X.] sprechen. Daß die einzelnen Indizienlediglich gesondert gewertet worden wären oder das erkennende Gerichtaußer acht gelassen hätte, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung al-ler, für sich nicht allein ausreichenden Indizien der Schluß auf eine Beteili-gung gezogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der [X.] zeigen, daß sie sich mit den Anhaltspunkten für ein strafbares Han-deln des Angeklagten in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt hat, jedochauch insoweit nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfol-gerungen gezogen [X.] -Die gegen das Beweisergebnis des [X.]s vorgetragenen Er-wägungen der Beschwerdeführerin stellen eine eigene Beweiswürdigung dar,mit der die Staatsanwaltschaft zu anderen Feststellungen gelangen möchte.Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.[X.] Häger [X.]

Meta

5 StR 252/02

09.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 5 StR 252/02 (REWIS RS 2002, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1244

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