Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. 5 StR 371/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4733

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5 StR 371/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 2. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. März 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin [X.],

[X.] Raum, [X.] Brause, [X.], [X.] [X.]

als [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2003 wird verwor-fen.

Die St[X.]tskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr und sechs Monate sowie ein Jahr und vier Monate) und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Untreue hat es den [X.] freigesprochen. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Revision der Beschwerdeführerin [X.] insoweit vom [X.] vertreten [X.] gegen den Freispruch richtet, gilt [X.]:
a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.] [X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisions-gericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des [X.] ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob - 4 - dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR St[X.]O § 261 Beweiswürdi-gung 16; BGHR St[X.]O § 261 Überzeugungsbildung 33; [X.], 48; [X.], 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch erge-ben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR St[X.]O § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. [X.]) Entscheidend kam es für den Vorwurf der Untreue auf den Inhalt eines Ge[X.]s am 18. März 1999 zwischen dem Angeklagten und seinem Geschäftspartner [X.], dem faktisch Verantwortlichen der [X.]

mbH & Co. KG (nachfolgend: [X.]), an. Fraglich war dabei insbesondere, ob in diesem Ge[X.] eine ausdrück-liche Zweckbestimmung für eine am selben [X.]

für die [X.] vorgenommene Überweisung von 500.000 DM auf das Konto der vom Ange-klagten und weiteren Ingenieuren betriebenen [X.]artnerschaftsgesellschaft [X.]und [X.]vereinbart wurde. Dem Anklagevorwurf der Untreue liegt die Annahme zugrunde, daß diese Zahlung nicht für die [X.]artnerschaftsgesellschaft B T und [X.]

, sondern für die vom Angeklagten geleitete [X.]

KG (nachfolgend: [X.]) bestimmt gewesen sei und der Angeklagte die Zahlung entgegen dieser ausdrücklichen Bestimmung nicht an die [X.] weitergeleitet habe, so daß diese mangels Zahlungsfähigkeit am nächsten Tag einen [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen mußte.
[X.]) Zum Inhalt des Ge[X.]s haben der Angeklagte und der Zeuge [X.]unterschiedliche Angaben gemacht; der ebenfalls an dem [X.] 5 - [X.] beteiligte Zeuge [X.]hat sich auf sein Zeugnisverweige-rungsrecht berufen. Damit stand letztlich Aussage gegen Aussage. Bei die-ser Konstellation ist die Wertung des [X.], dem nach den [X.] ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise in das Geschehen involvierten [X.]nicht mehr zu glauben als dem Angeklagten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe lassen [X.] nicht besorgen, daß die [X.] wesentliche Umstände nicht bedacht oder die notwendige Gesamtwürdigung unterlassen haben könnte. cc) Die Einlassung des Angeklagten ist mit den sonstigen Beweismit-teln in gleicher Weise vereinbar wie die Aussage des [X.], der sich zudem widersprüchlich zu Schulden der [X.] bei der [X.] geäußert hatte. Angesichts der auch von weiteren Zeugen bekundeten Schulden der [X.] gegenüber der [X.] einerseits und gegenüber der [X.]artnerschaftsge-sellschaft B T und [X.]

andererseits in Höhe von je-weils deutlich über 500.000 DM spricht zunächst schon der objektive [X.] einer Überweisung auf das Konto der [X.]artnerschaftsgesellschaft B

T und [X.]für eine Zahlung auf deren Forderungen, da geschuldete Leistungen grundsätzlich an den Gläubiger und nicht an Dritte zu bewirken sind (vgl. § 362 Abs. 1 BGB).
Die Unterzeichnung der [X.] später nicht umgesetzten [X.] Vereinbarung, die Eintragungen von Sicherungshypotheken durch die [X.] zu Lasten der [X.] nicht weiterzubetreiben und bereits eingetragene Vormerkungen zu-rückzunehmen, ist mit der Schilderung des Angeklagten über die Zusage [X.], nicht nur an die [X.]artnerschaftsgesellschaft B T und [X.]500.000 DM, sondern auch an die [X.] 600.000 DM zu zahlen, ebenso zu vereinbaren wie mit der Aussage A T

s. Zudem ist die Aussage des Zeugen [X.] über den Verlauf der Unterredung am 18. März 1999 zur Überzeugung des [X.] in Teilbereichen durch die Schilderungen des [X.]widerlegt worden. - 6 - c) Soweit die St[X.]tsanwaltschaft eine Erörterung der Verwendung des überwiesenen Betrages in den Urteilsgründen vermißt, rügt sie in der Sache, das [X.] habe die ihrer Ansicht nach gebotene Aufklärung, wie der Angeklagte die erhaltenen 500.000 DM konkret weiter verwendet habe, [X.]. Entsprechende Verfahrensrügen hat die St[X.]tsanwaltschaft indes nicht erhoben.
d) Der vom [X.] festgestellte Sachverhalt ist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt als Untreue zu werten, daß der Angeklagte die Vereinbarung vom 18. März 1999 ohne jede Gegenleistung zu Lasten der [X.] unterzeichnet hätte. Nach seinen [X.] vom [X.] rechtsfehlerfrei als unwiderlegbar angesehenen [X.] Angaben, wurde diese Vereinbarung nur [X.], weil [X.] die sofortige Überweisung von 600.000 DM an die [X.] als Gegenleistung versprochen hatte und der Angeklagte von der Einhaltung dieser Zusage ausgegangen war.
2. Die vom [X.] nicht vertretenen Angriffe der Revi-sion gegen den Rechtsfolgenausspruch bleiben ebenfalls erfolglos. Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt dabei die Anwendung des erhöhten Strafrah-mens von § 263 Abs. 3 StGB und damit die Verhängung höherer Strafen.
a) Nach den Feststellungen des [X.] fertigte der Angeklagte als Bauleiter zweier Sanierungsvorhaben auf Anraten von [X.]wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der [X.] [X.] unzutreffende Baufort-schritts- oder Fertigstellungsanzeigen, um die finanzierende Bank entspre-chend den jeweiligen Kaufverträgen mit den einzelnen Erwerbern der Sanie-rungseinheiten zur vorzeitigen Auszahlung des [X.] an die von [X.]faktisch geleitete [X.] zu veranlassen. Der Angeklagte ging davon aus, daß dieses Vorgehen nur einen zeitweiligen Liquiditätsengpaß überbrü-cken sollte, die Sanierungsarbeiten aber wie vertraglich vereinbart abge-schlossen werden können. Tatsächlich sind bis heute sämtliche Wohn- und Gewerbeobjekte nicht beziehbar, weil die Sanierungsarbeiten infolge [X.] 7 - venz der beteiligten Firmen nicht beendet wurden. In beiden Objekten zahlt jeweils nur ein Käufer regelmäßig die Kreditraten an die finanzierende Bank. Die übrigen Kredite sind gekündigt und die Bank betreibt in diesen Fällen die Zwangsvollstreckung; teils haben die Erwerber deshalb [X.]rivatinsolvenzen eingeleitet. Der Forderungsausfall der Bank beträgt insgesamt (incl. Kosten und Zinsen) ca. 400.000 Euro.
Für jedes Sanierungsvorhaben ist das [X.] insgesamt von [X.] ausgegangen und hat die Strafe für beide Taten jeweils dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Hiergegen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft erfolglos.
b) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der [X.]ersönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder un-ten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; [X.], 137).
c) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht auf.
Daß das [X.] vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausge-gangen ist, ohne die Möglichkeit eines besonders schweren Falles des [X.] ausdrücklich zu prüfen, gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden [X.]. Die Feststellungen des [X.] belegen schon nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB; an die [X.] sind deshalb auch keine besondere [X.] 8 - [X.] (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 3 St[X.]O) zu stellen. Nach den Urteilsgründen liegen die Voraussetzungen von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3 StGB in Hinblick auf die Schadenshöhe und [X.]rivatinsolvenzen einiger Käufer zwar objektiv vor; die subjektive Seite dieser beiden Regelbei-spiele ist jedoch angesichts der festgestellten [X.] nach den Umständen weder unberechtigten noch fernliegenden [X.] Hoffnungen des Angeklagten auf einen guten Abschluß der Sanierungen nach Überbrückung eines kurzfristigen Li-quiditätsengpasses nicht belegt.
Den zu Lasten des Angeklagten gewürdigten Umständen hat das [X.] zudem eine Mehrzahl als insgesamt gewichtig angesehener Strafmilderungsgründe gegenübergestellt; auch hieraus wird deutlich, daß die tatrichterliche Gesamtwürdigung nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles geführt hat. Daß solches nicht ausdrücklich ausgeführt [X.] ist, läßt den Senat nicht besorgen, das [X.] könne die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB gänzlich außer acht gelassen haben.
Zudem kann der Senat ausschließen, daß das [X.] bei Erörte-rung von § 263 Abs. 3 StGB höhere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Die aus-führlichen [X.] umfassen alle wesentlichen Ge-sichtspunkte und dabei insbesondere die Schadenshöhe sowie die auf Käu-- 9 - ferseite verursachte wirtschaftliche Not. Die verhängten Einzelstrafen unter-schreiten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nicht.

[X.] Raum [X.][X.] [X.]

Meta

5 StR 371/04

02.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. 5 StR 371/04 (REWIS RS 2005, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4733

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