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PDF anzeigen[X.] DES VOLKES5 StR 456/99(alt: 5 StR 469/97)URTEILvom 5. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Sitzungen vom4. und 5. Juli 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.] Dr. Raum,[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.]in am [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.] Beistand der Nebenklägerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - am 5. Juli 2000 für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 8. Februar 1999 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] wird das genannte Urteil mit den [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten dieserRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung undgefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen [X.] vom Vorwurf des [X.] des versuchten [X.] freigesprochen. Die gegen die Verurteilunggerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die gegen den Frei-spruch gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] 4 -I.Zu den beiden [X.] hat das [X.] festgestellt:Nachdem die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin [X.] , im Jahre 1991 Trennungsabsichten geäußert hatte, schlug der Ange-klagte die Zeugin nahezu täglich. In diesem Rahmen ereignete sich der aus-geurteilte Fall 1: Eines Tages war die Zeugin mit einer Freundin ausgegan-gen. Der Angeklagte, wütend hierüber, packte die Zeugin bei ihrer Rückkehram Kragen, schüttelte sie, drückte sie gegen eine Wand, schlug ihr mit bei-den Fäusten ins Gesicht, warf sie gegen einen Schrank und —schubstefi siedie Treppe hinunter. Da der Angeklagte die Zeugin auch in der [X.], äußerte diese ihm gegenüber kurze Zeit später erneut Trennungsab-sichten. Dies führte zum ausgeurteilen [X.]: Über die Trennungsabsichtenseiner Freundin erbost, holte der Angeklagte seinen Baseballschläger, dersich —normalerweise immerfi in seinem Auto befand, und schlug damit mehr-fach auf die Zeugin ein.Die Revision des Angeklagten gegen seine dieserhalb erfolgte Verur-teilung versagt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht istmangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachrügeist unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 27. März 2000. Aussetzung der Vollstreckung der [X.] zur Bewährung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil [X.] durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt (vgl.Tröndle/[X.], StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 2).II.Ferner wird dem Angeklagten folgendes [X.] -Am 26. August 1995 soll sich der Angeklagte unter einem [X.] zu der Maisonette-Wohnung des [X.]verschafft haben,wo seine damalige Verlobte, die Nebenklägerin Bam , als [X.] beschäftigt war. Da diese kurze Zeit zuvor das Verlöbnis gelöst undsich vom Angeklagten getrennt haben soll, habe er sie zur Rechenschaft zie-hen wollen und deshalb mit einem mitgeführten Knüppel so lange und heftigauf ihren Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen, bis sie blutüberströmt undmit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb. In dieser Lage sollder Angeklagte die Nebenklägerin in dem Bewußtsein verlassen haben, [X.] an den massiven Kopfverletzungen versterben. Jedoch konnte [X.] der Nebenklägerin durch intensivmedizinische Betreuung und mehre-re neurochirurgische Eingriffe gerettet werden. Sogleich nach der [X.] der Nebenklägerin soll der Angeklagte auf den im Obergeschoß im Bettliegenden M , der auf das Geschehen aufmerksam gewordensei, mit dem Knüppel auf den Kopf mit Tötungsvorsatz eingeschlagen haben,um ihn als Tatzeugen auszuschalten. M erlitt eine Zertrümme-rung des Schädels und massive [X.]irngewebsverletzungen, woran er drei [X.] später verstarb.[X.] hatte das [X.] den Angeklagten zunächst [X.] Februar 1997 wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslan-gen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der [X.] hat die Verurteilung wegeneines sachlichrechtlichen Fehlers in der Beweiswürdigung durch Urteil vom21. Januar 1998 (BG[X.]R StPO § 261 [X.] Überzeugungsbildung 30) aufgeho-ben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andereStrafkammer des [X.]s zurückverwiesen. Das [X.] hat [X.] nunmehr von dem Vorwurf in diesem [X.].Auch dieser Freispruch kann keinen Bestand haben. Er hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf die von der [X.] der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht [X.] 6 -Die Beweiswürdigung wird den Besonderheiten des Falles nicht in vollemUmfang gerecht. Auszugehen ist von folgendem Grundsatz: Liegen mehrereBeweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln [X.] ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jewei-ligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Ange-klagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit [X.] die entsprechende Überzeugung vermitteln (st. Rspr. des Bundes-gerichtshofs; vgl. BG[X.]R StPO § 261 [X.] Beweiswürdigung 2 und Beweiswür-digung, unzureichende 1; BG[X.] NStZ 1983, 133, 134, je m.w.[X.] hiesige Fall zeichnet sich dadurch aus, daß die Nebenklägerin daszentrale Beweismittel ist, dessen Gewichtigkeit zunächst mittels weiterer Be-weismittel, nämlich der insgesamt fünf gehörten medizinischen bzw. psy-chologischen Sachverständigen zu bestimmen war und nach dieser Ge-wichtung in eine Gesamtwürdigung mit allen anderen belastenden und [X.] Umständen zu stellen war.Der Tatrichter macht nicht hinreichend deutlich, wie er den ersten der [X.] gebotenen zwei Schritte vollzogen hat: Die teilweise unterschiedlichenBewertungen der Erinnerungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der durch [X.] schwer hirnverletzten Nebenklägerin durch die [X.] werden nebeneinandergestellt, ohne daß sie ins Verhältnis zueinandergesetzt würden. Es wird nicht ausreichend erläutert, weshalb der [X.] maßgeblich demjenigen Sachverständigen folgt, der als einziger [X.] nicht untersucht oder behandelt hat. Der Grad, in dem das[X.] die Zeugentauglichkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt sieht,wird jedenfalls [X.] ungeachtet ihrer wechselnden Aussagen [X.] nicht in einersolchen Schärfe bestimmt, daß dadurch eine Gesamtwürdigung im Verbundmit allen übrigen möglicherweise bedeutsamen Umständen sich ausnahms-weise erübrigen würde. Mit dem Zwischenergebnis, —allein aufgrund der Be-kundungen der Zeugin [X.]konnte sich die Schwurgerichts-kammer nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der- 7 -Täterschaft des Angeklagten bildenfi ([X.]), war der Tatrichter also[X.] trotz der Besonderheiten des Falles [X.] nicht schon der Aufgabe enthoben,die gebotene Gesamtschau vorzunehmen.In diese Gesamtwürdigung waren auch die mögliche Motivlage des [X.] und [X.] nach Maßgabe des ersten in dieser Sache ergangenen Se-natsurteils [X.] die auffälligen Verhaltensweisen des Angeklagten einzubezie-hen, die in seinen unrichtigen Angaben zu den Punkten —Aufenthalt im [X.] und —Tätigkeit beim [X.] sowie in den Vorgängen um den—Timerfi der Nebenklägerin liegen.[X.] war es auch, bei der Beweiswürdigung im Mordkomplex die-jenigen Fälle in Betracht zu ziehen, die zur Verurteilung geführt haben. [X.] und der [X.] weisen deutliche [X.], so daß es geboten war, die etwaige indizielle Bedeutung dieser Paralle-lität zu erörtern: Ebenso wie im [X.] festgestellt, geht es im[X.] darum, ob der Angeklagte in einer Partnerschaftskriseaus Wut schwere Gewalt gegen seine jeweilige Partnerin anwendete, dabeiim [X.] einen Baseballschläger benutzte, der sich —[X.] in seinem Auto befand ([X.]), während auch im Frei-spruchkomplex ein Baseballschläger als Tatwerkzeug in Betracht kommt([X.] meint das [X.] am Ende der Beweiswürdigung, daß—nach dem geschilderten [X.] auch andere Täterkreise in Betracht [X.] werden müssenfi ([X.]). Da die verbleibende Möglichkeit einesdamit angesprochenen [X.] an M den [X.] entlasten würde, andererseits das Bild eines nur vorgetäuschten [X.] des Mordes eher gegen den Angeklagten sprechen könnte, wares geboten, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen und dabei auch diediesem Zusammenhang zuzuordnenden festgestellten Umstände zu würdi-gen.- 8 -III.Für die neue [X.]auptverhandlung merkt der [X.] an: Der neueTatrichter wird, auch insofern sachverständig beraten, unter dem Gesichts-punkt des § 244 Abs. 2 StPO zu entscheiden haben, ob etwa eine Verneh-mung der Nebenklägerin in ihrer häuslichen Umgebung statt an Gerichts-stelle wegen der außerordentlichen Besonderheiten des Falles einen zusätz-lichen Aufklärungsgewinn verspricht.[X.] [X.]äger BasdorfRaum Brause
Meta
05.07.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2000, Az. 5 StR 456/99 (REWIS RS 2000, 1752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1752
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