Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV ZR 423/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16437

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216BIVZR423.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 423/12
vom

10. Februar 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 10. Februar 2016

beschlossen:

1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Feststellungsinteresse für die Klageanträge, denen das [X.] stattgegeben hat, während des [X.] entfallen sein dürfte.
Es wird [X.], insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären.

2.
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Klägerin ge-gen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juli 2012 gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

3.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

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Gründe:

[X.] Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur [X.] eines [X.] nach Kündigung ihres [X.] bei der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) zum 31.
Dezember 2002.

Die Beklagte forderte von der Klägerin zum Stichtag des 1.
Januar 2003 zunächst einen Gegenwert von 30.147.282,31

weiteren Betrag in Höhe von 33.549,86

i-er versicherungsmathematischer Gutachten berechneten Forderungen stützte die Beklagte auf §
23 Abs.
2 ihrer Satzung ([X.]S, im Folgenden [X.]S a.F.) in der vom Verwaltungsrat der [X.] am 19.
September 2002 mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 beschlossenen, von der Aufsichtsbe-hörde am 22.
November 2002 genehmigten und im [X.] vom 3.
Januar 2003 veröffentlichten Neufassung der Satzung.

Das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflich-tet sei, die Kosten der Erstellung der beiden Gutachten zu zahlen, an die Beklagte einen gemäß §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. berechneten Gegenwert zu zahlen und die erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. Im Übri-gen hat es die Klage abgewiesen, unter anderem den Antrag festzustel-len, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur [X.] mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen. [X.] worden ist auch der Hilfsantrag festzustellen, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden [X.] nur diejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31.
Dezember 2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klä-1
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gerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwischen dem 1.
Juli 1999 und dem 31.
Dezem-ber 2002 auf Grund einer in diesem
Zeitraum bestehenden zusatzversor-gungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden seien. Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden oben ge-nannten abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision auch im Übrigen Klageabweisung.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens wurde mit der am 21.
Novem-ber 2012 im Verwaltungsrat der [X.] beschlossenen, am 14.
De-zember 2012 vom [X.] als Aufsichtsbehörde genehmigten und am 31.
Dezember 2012 im [X.]
veröffent-lichten 18.
Satzungsänderung die Gegenwertregelung geändert.

I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt §
23 [X.]S a.F. einer uneingeschränkten [X.] Inhaltskontrolle und hält dieser nicht stand. Die Regelung benachteiligte einen ausgeschiedenen Beteiligten dadurch unangemessen, dass bei der Berechnung des [X.] auch verfallbare Rentenanwartschaften in gleicher Weise wie unverfallbare Anwartschaften berücksichtigt würden. Außerdem liege ei-ne unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Be-teiligte gezwungen sei, den Gegenwert alsbald nach Beendigung der [X.] und im Wege der Einmalzahlung zu leisten.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wegen ihres Ausscheidens als Beteiligte keinen Gegenwert zu zahlen habe. Die Un-wirksamkeit des §
23 Abs.
2 [X.]S bedeute nicht, dass es für alle Zeit an 4
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einer Grundlage für die Erhebung einer Gegenwertforderung fehle. Sie habe vielmehr eine Regelungslücke zur Folge, die im Wege der [X.] Vertragsauslegung zu schließen sei. Diese führe nicht zu einer bestimmten Gegenwertregelung, sondern nur zur Schaffung einer Befug-nis der [X.], eine neue, unangemessene Benachteiligungen ver-meidende Satzungsregelung zu schaffen. Ob die neu zu treffende Rege-lung dazu führen könne, dass Beteiligte, die -
wie die Klägerin
-
nur ver-hältnismäßig kurze Zeit an der [X.] beteiligt gewesen seien, keinen Gegenwert zu zahlen hätten, lasse sich vor der Schaffung einer neuen Regelung nicht feststellen.

Die hilfsweise begehrte Feststellung, bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden [X.] nur die ge-nannten Ansprüche und Anwartschaften einzubeziehen, sei nicht fest-stellungsfähig, weil es sich um eine abstrakte Rechtsfrage handele.

II[X.] Die Beklagte macht mit ihrer Revision zu Recht geltend, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin weggefallen sei, da sie nach den [X.] vom 10.
Oktober 2012 ([X.], [X.], 93;
[X.], juris) und vom 13.
Februar 2013 ([X.], juris) an §
23 Abs.
2 [X.]S in der Fassung vom 19.
September 2002 nicht mehr festhalte.

1.
In den genannten -
ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden
-
Urteilen hat der [X.] entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Regelung des
[X.] in §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. der uneingeschränk-ten [X.] Inhaltskontrolle unterfällt und den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (Se-7
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natsurteile vom 13.
Februar 2013 aaO Rn.
15
ff.; vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
14
ff.; [X.] aaO Rn.
13
ff.; jeweils m.w.[X.]). Für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene [X.] hat der [X.] eine ergänzende Vertragsauslegung zugelas-sen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt (Se-natsurteile vom 13.
Februar 2013 aaO Rn.
23; vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
79
ff.; [X.] aaO Rn.
71
ff.; jeweils m.w.[X.]). Die Voraussetzungen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung hat auch das Berufungsgericht in seinem noch vor Verkündung der genann-ten [X.]surteile ergangenen Urteil bejaht.

2.
Von der ihr eröffneten Möglichkeit der Neuregelung des [X.] hat die Beklagte nach Erlass des Berufungsurteils mit der 18.
Satzungsänderung Gebrauch gemacht. Damit ist das Feststellungsin-teresse der Klägerin entfallen.

a) Das nach §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine ge-genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinte-resse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicher-heit droht dem Recht oder der Rechtslage des [X.] unter anderem dadurch, dass der Beklagte das
Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt ([X.]surteil vom 5.
März 2014 -
IV ZR 102/13, juris Rn.
18 m.w.[X.]).

b) Das Feststellungsinteresse besteht in Fällen wie dem streitge-genständlichen nicht (mehr), wenn die Beklagte an einer angegriffenen Satzungsbestimmung ausdrücklich nicht mehr festhält. Maßgeblich für 10
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das Bestehen des Feststellungsinteresses, das auch in der [X.] zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1955
[X.], [X.]Z 18, 98, 106)
ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt ([X.]surteil vom 5.
März 2014 aaO Rn.
20). Wenn der Mangel der Prozessvoraussetzung das Urteil nichtig oder vernichtbar machen würde, ist die Verhandlung vor dem Revisions-gericht entscheidend ([X.], Urteil vom 8.
Juli 1955 aaO; vgl. [X.] NJW 2006, 938, 939; [X.] NJW 2000, 3226). So liegt es hier, weil das erstin-stanzliche Urteil insoweit aufgehoben werden müsste, als es den auf §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für diese Anträge ist entfal-len, nachdem die Beklagte diese Regelung aufgegeben hat.
Damit ist hinsichtlich dieser bis dahin zulässigen und begründeten Anträge Er-ledigung in der Hauptsache
eingetreten.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen hinsichtlich der mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge zu 1 und zu 4.5 nicht mehr vor. Die Revision der Klägerin hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Die grundsätzliche Bedeutung, derentwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr gegeben, nachdem der [X.] die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den [X.] vom 10.
Oktober 2012 (aaO) und vom 13.
Februar 2013 (aaO) geklärt hat.

2. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der vorgenannten Klageanträge zu Recht bestätigt.
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a) Der auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens aus
dem Beteiligungsverhältnis zur Beklag-ten mit Wirkung zum Ablauf des 31.
Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen, gerichtete
Klageantrag zu 1 ist unbegründet.

aa) Das Berufungsgericht hat diesen negativen Feststellungsan-trag zutreffend so verstanden, dass die Klägerin die Feststellung be-gehrt, sie müsse anlässlich ihres Ausscheidens aus der [X.] weder gemäß §
23 Abs.
2 [X.]S a.F.
noch aufgrund einer geänderten Fassung der Vorschrift einen Gegenwert zahlen. Bereits das [X.] hat die-sen Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt, dass die Klägerin geltend machen will, der [X.] stehe ein Anspruch auf Zahlung eines [X.] schon dem Grunde nach nicht zu. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin wendet sich dagegen auch nicht; sie befasst sich vielmehr damit, auf welche Weise die infolge der Unwirksamkeit des §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. entstandene Regelungslücke geschlossen werden kann und ob die mit der 18.
Satzungsänderung beschlossene Neuregelung eine Rechtsgrund-lage für die Erhebung eines [X.] bilden kann.

bb) Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung, dass die Klägerin keinen Gegenwert zu zahlen habe, zu Recht mit Blick darauf abgelehnt, dass die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der [X.] die Befugnis zur Neuregelung einzuräumen ist. Dies entspricht den in den [X.] vom 13.
Februar 2013 (aaO Rn.
23) und vom 10.
Oktober 2012 ([X.] aaO Rn.
79
ff.; [X.] aaO Rn.
71
ff.) dargelegten Erwägungen. Die Revision der Klägerin wendet 16
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ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht hätte die ergänzende Vertragsaus-legung selbst dergestalt vornehmen müssen, dass es anstelle der un-wirksamen Satzungsbestimmung des §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. eine Rege-lung formuliert hätte, die den beteiligten Interessen insgesamt gerecht werde. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das [X.] die ergänzende Vertragsauslegung -
zu Recht
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nicht den Parteien überlassen, sondern sie selbst dergestalt vorgenommen, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien der [X.] die [X.] zu einer neuen Regelung des [X.] -
auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung
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zustehen soll ([X.]surteile vom 13.
Fe-bruar 2013 aaO Rn.
23; vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
79
ff.; [X.] aaO Rn.
71
ff.)

Dass eine Neuregelung bei keiner denkbaren Gestaltung zu einer Verpflichtung der Klägerin, anlässlich ihres Ausscheidens einen Gegen-wert zu zahlen, führen kann, ist nicht dargelegt und auch nicht ersicht-lich. Da bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der [X.] §
23 Abs.
2 [X.]S a.F. noch nicht geändert worden war, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, ob die neu zu treffende Regelung dazu führen kann, dass Beteiligte, die -
wie die Klägerin
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nur kurze Zeit an der [X.] beteiligt waren, unangemessen benachteiligt werden. Ob die im Verlauf des Revisionsverfahrens getroffene neue [X.] des [X.] in der Fassung der 18. Satzungsänderung den Vorgaben der [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherungs-nehmer nunmehr entfällt, hat der [X.] auch in diesem Revisionsverfah-ren
nicht zu prüfen. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 13.
Februar 2013 (aaO Rn.
26 m.w.[X.]) ausgeführt hat, ist die Satzungs-änderung im Revisionsverfahren bei der materiell-rechtlichen Überprü-19
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fung nicht zu beachten.
Mit Blick darauf kommt entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht in Betracht.

b) Die Vorinstanzen haben auch zu Recht die hilfsweise Feststel-lung abgelehnt, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden [X.] nur diejenigen Ansprüche und [X.] der zum 31.
Dezember 2002 in einem zusatzversorgungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwi-schen dem 1.
Juli 1999 und dem 31.
Dezember 2002 auf Grund einer in diesem
Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen [X.]/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden [X.].

Damit möchte die Klägerin feststellen lassen, dass bei der Berech-nung eines [X.] Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter sowie [X.] vor Übernahme der Rechte und Pflichten des [X.] durch Eintritt der Klägerin in die bestehenden [X.] zum 1.
Juli 1999 keine Berücksichtigung finden dürften. Dabei geht es ihr um die Klärung, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der Be-rechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten Gegen-

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werts einzubeziehen sind. Diese abstrakte Rechtsfrage kann nicht losge-löst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet werden.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
2 O 74/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2012 -
6 [X.] (Kart.) -

Meta

IV ZR 423/12

10.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. IV ZR 423/12 (REWIS RS 2016, 16437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16437

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