Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2022, Az. XI ZB 24/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 570

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Gegenstand

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Anforderungen an die Darstellung von Prognosen, Angaben von Verflechtungstatbeständen und die Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem Verkaufsprospekt


Leitsatz

Zur Darstellung von Prognosen, zur Angabe von Verflechtungstatbeständen und zur Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem Verkaufsprospekt für die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, die das eingeworbene Kapital in Büroimmobilien in Budapest investiert hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Musterentscheid des [X.] vom 14. Februar 2020, berichtigt durch Beschluss vom 9. April 2020, wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 12. November 2019 hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos ist.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tragen der [X.] und die Beigetretenen zu 1 bis 18 wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer:  

33,37%

Beigetretener zu 1:

2,50% 

Beigetretener zu 2:

5,01% 

Beigetretene zu 3:

3,34% 

Beigetretener zu 4:

5,01% 

Beigetretener zu 5:

4,17% 

Beigetretene zu 6:

1,67% 

Beigetretener zu 7:

2,50% 

Beigetretene zu 8:

5,01% 

Beigetretener zu 9:

4,17% 

Beigetretener zu 10:

6,66% 

Beigetretener zu 11:

3,34% 

Beigetretener zu 12:

2,44% 

Beigetretener zu 13:

3,34% 

Beigetretener zu 14:

8,29% 

Beigetretene zu 15:

1,67% 

Beigetretene zu 16:

1,67% 

Beigetretene zu 17:

2,50% 

Beigetretener zu 18:

3,34% 

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.] sowie der Beigetretenen zu 1 bis 18 auf bis zu 650.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

[X.]ie Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) im Wesentlichen über die Richtigkeit des am 24. März 2006 aufgestellten Prospekts zu der [X.]eteiligung an der [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.]ie [X.] investierte das eingeworbene Kapital in [X.]üroimmobilien in [X.]. [X.]ies erfolgte mittelbar über eine [X.]eteiligung an zwei Erwerbsgesellschaften [X.] Rechts. [X.]iese hatten mit Wirkung zum 1. Februar 2006 die [X.] [X.] Rechts erworben, die Eigentümer der Grundstücke oder zumindest der auf diesen befindlichen Gebäude waren. Verkäufer der Gesellschaftsanteile an den [X.] waren die [X.] und die [X.]          GmbH.

2

[X.]ie [X.] war Gründungsgesellschafterin und Anbieterin der [X.]eteiligung an der [X.]. Sie war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.], die ihrerseits mit der [X.], der [X.] zu 2, durch einen Gewinnabführungs- und [X.]eherrschungsvertrag (mit der [X.] als herrschendem Unternehmen) verbunden war.

3

[X.]ie [X.] hielt bei [X.] einen Anteil von 5,1% an der [X.]. [X.]as damalige Vorstandsmitglied der [X.], Herr P.    [X.] , saß gleichzeitig im Aufsichtsrat der [X.]. [X.]iese beiden Umstände waren im Prospekt nicht angegeben.

4

[X.]er Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:

5

Auf Seite 14 wird unter der Überschrift "[X.]" unter anderem dargelegt:

"Ein generelles Risiko einer jeden Immobilieninvestition besteht in der dauerhaften Vermietbarkeit der Immobile zu den prognostizierten Mieten.

[…] Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass Mieter ausf[X.] und im [X.] daran oder auch nach [X.] Ablauf der Mietverträge bzw. nach Ablauf einer eventuell ausgeübten Option die Flächen nicht oder nur zu einer niedrigeren Miete als der jeweils kalkulierten weitervermietet werden können. […]

[X.]ie prognostizierte [X.] setzt maßgeblich voraus, dass im Rahmen von Vermietungen und [X.]vermietungen die kalkulierten Mieterträge erreicht werden können und Mietausfälle nur im Rahmen der kalkulierten [X.] entstehen. Insbesondere die Nachfrage nach [X.]üroflächen und Stellplätzen, aber auch die Entwicklung des quantitativen und qualitativen [X.] und des Umfeldes der Region haben Einfluss auf die Mietertragssituation der Objekte.

[…]"

6

Auf Seite 31 wird zum "[X.]üroimmobilienmarkt [X.]" ausgeführt:

"[X.]er [X.]er [X.]üroimmobilienmarkt hat sich nach Jahrzehnten [X.] Planwirtschaft erst seit Anfang der 1990er Jahre entwickeln können. Seither sind eine Reihe von [X.] modernisiert und neu errichtet worden. War [X.] noch vor einigen Jahren einer der [X.] [X.]ürostandorte mit den höchsten Leerstandsquoten, so ist diese in den letzten Jahren deutlich gesunken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich in den vergangenen Jahren der überwiegende Teil der leer stehenden Flächen in [X.] befand, die Anfang der 1990er Jahre mit einfacher Ausstattung errichtet wurden. [X.]iese Flächen sind inzwischen kaum noch marktgängig, weil sie nicht dem heute geforderten Standard genügen. Inzwischen werden jedoch in [X.] zunehmend auch Flächen in älteren [X.] absorbiert, insbesondere, wenn es sich um sanierte und modernisierte Altbauten handelt.

Vor diesem Hintergrund entfiel ein erheblicher Teil der Vermietungsleistung in den letzten Jahren auf Umzüge von [X.]üromietern in qualitativ hochwertigere Objekte. Nach einer mehrjährigen rückläufigen Entwicklung ist nach Einschätzung von [X.]in den kommenden Jahren mit einer Steigerung der [X.]üromieten zu rechnen.

[X.]üros in der [X.]er Innenstadtlage bewertete [X.]im 3. Quartal 2005 mit einem "A"-Rating, was einem geringen Investitionsrisiko entspricht. [X.]as Ratingergebnis ergab sich daraus, dass zwar ein weit überdurchschnittlich hohes Angebot vorhanden ist, dem jedoch eine außergewöhnlich hohe Nachfrage gegenübersteht, weshalb mit einer sehr hohen Wertzunahme zu rechnen sei.

[X.]as "[X.]", in dem die [X.] gemeinsam mit dem internationalen Immobilienberatungsunternehmen [X.]     Zahlen zu den bedeutendsten [X.] [X.]ürostandorten veröffentlicht, weist für [X.] im 4. Quartal 2005 zwar noch eine Leerstandsquote von 11,6% aus, doch im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal war ein deutlicher Rückgang der Leerstandsquote um 3,6 Prozentpunkte zu verzeichnen. Unter den 21 im [X.] untersuchten Standorten war [X.] damit neben [X.] der Standort mit der am stärksten gesunkenen Leerstandsquote.

[…]"

7

Zu den im [X.] gelegenen Vermietungsobjekten - [X.], [X.] und [X.] - ist auf Seite 38 f. folgendes dargestellt:

"[X.]as Gelände des heutigen [X.]s auf dem [X.]ampus der [X.] sowie der E.     -L.    -Universität gehörte zu den Flächen, mit denen sich die [X.] [X.] für die Weltausstellung 1996 beworben hat. Nachdem die [X.] den Zuschlag für die [X.] nicht bekommen hatte, wurde am 15.05.1996 in einer Regierungsentscheidung die Errichtung eines Innovationsparks für Informatik und Technologie an diesem Standort beschlossen.

Aus dem internationalen Vergabeverfahren zur Realisierung des Vorhabens ging ein Konsortium aus [X.]und [X.].    Immobilien als Sieger hervor. Im Rahmen des Projekts soll eine vermietbare Fläche von insgesamt rund 100.000 m² geschaffen werden, von der heute bereits ca. 60.000 m² realisiert wurden.

Nach seiner Fertigstellung wird der [X.]üropark aus sieben [X.] bestehen, von denen sechs durch die [X.]entwickelt werden. […]

[…]

[X.] [X.]ER O[X.]JEKTE

[X.], Gebäude I:     

Mietfläche:

8.214 m²

        

Fertigstellung:     

2002   

[X.], Gebäude [X.]:

Mietfläche:

8.576 m²

        

Fertigstellung:

2002   

[X.], Gebäude [X.]:

Mietfläche:

13.343 m²

        

Fertigstellung:

2005   

[X.]er [X.]üropark wird in den kommenden Jahren noch um zwei weitere [X.]auabschnitte, die Gebäude [X.] und [X.] erweitert werden. [X.]ie Fertigstellung des Gesamtprojekts ist für 2008 geplant.

[…]

[X.]er Standort wird in den nächsten Jahren durch die Entwicklung des M.       [X.].   [X.].   auf dem gegenüberliegenden [X.]onauufer weiter aufgewertet. [X.]ort sollen neben dem [X.] und der bereits fertig gestellten Konzerthalle ein Kultur- und Kongresszentrum, zwei Hotels, [X.]üroflächen und Wohnungen entstehen. […]"

8

[X.]er Prospekt enthält auf Seite 53 eine Aufgliederung über die "Mittelherkunft der Fonds [X.] (Prognose)" und über die "Mittelverwendung der Fonds [X.] (Prognose)." Unter der Mittelherkunft findet sich unter anderem der Posten "Eigenkapitalzwischenfinanzierung (siehe Seite 98)", der mit 39.500.000 € beziffert wird. [X.]ie Kosten dieser Zwischenfinanzierung zählen nicht zu den Posten, die unter der Mittelverwendung aufgeführt werden.

9

Auf Seite 98 des Prospekts ist zu der Zwischenfinanzierung angegeben:

"[X.]ie [X.] hat der Fonds [X.] mit [X.]arlehensvertrag vom [X.] ein [X.]arlehen in Höhe von nominal [X.] 39.500.000,00 zur Vorfinanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb der Anteile an der [X.]   [X.]t. und der A.      [X.]t. bzw. an den [X.] durch die Fonds [X.] sowie der damit verbundenen Nebenkosten gewährt. [X.]as [X.]arlehen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2006.

[X.]ie [X.]earbeitungsgebühr beträgt [X.] 39.500,00. [X.]as [X.]arlehen wurde am 31.01.2006 vollständig ausgezahlt, wobei die Inanspruchnahme als Festkredit erfolgte. [X.]ie Zinsbindungsfrist läuft bis zum 29.12.2006. [X.]er Zinssatz beträgt 4,16583 % p.a.

[X.]ie Zinsen sind nachträglich am Ende der Zinsbindungsfrist zu zahlen. […]"

[X.]er sich durch dieses Zwischenfinanzierungsdarlehen ergebende Zinsaufwand wurde aus den [X.] der [X.] beglichen.

[X.]er Fonds erzielte nicht das erhoffte Ergebnis. [X.]ie erwirtschafteten Resultate lagen im Jahr 2014 ca. 50% unter den prospektierten Werten.

In den Ausgangsverfahren verlangen der [X.] und die [X.]eigeladenen von den [X.] die Erstattung der Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung.

In dem durch Vorlagebeschluss des [X.] vom 14. Juni 2017 eingeleiteten und durch [X.]eschluss des [X.] vom 12. November 2019 erweiterten Musterverfahren vor dem [X.] hat der [X.] verschiedene [X.] geltend gemacht. [X.]iese betreffen - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung - die [X.]arstellung der im März 2006 prognostizierten Lage auf dem [X.]er [X.]üroimmobilienmarkt ([X.] 1a), der [X.] und personellen Verflechtungen ([X.] 1c) und der [X.] in [X.]ezug auf die Kosten der von der [X.] ausgereichten Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 1.534.834 € ([X.] 1d). [X.]ie [X.] haben das Vorliegen von [X.]n verneint. Mit [X.] 3 haben sie geltend gemacht, dass die [X.] für die [X.] zu 2, 4, 5, 6, 7 und 8 als beratende [X.]anken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar gewesen seien.

Mit [X.] vom 14. Februar 2020, berichtigt durch [X.]eschluss vom 9. April 2020, hat das [X.] die Feststellungsanträge des [X.]s zurückgewiesen.

Gegen den [X.] hat der [X.]eigeladene [X.].    Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit [X.]eschluss vom 4. Mai 2020 hat der [X.] den [X.]eigeladenen [X.].    zum [X.] und die [X.] zu 9 zur [X.] bestimmt. [X.]er [X.] hat das Verfahren dem [X.] unter anderem wegen der Zuständigkeit des [X.]s für die Feststellung von [X.]n nach dem [X.] als Grundlage für Haftungsansprüche nach § 13 [X.] und für die Frage, inwieweit eine solche Haftung abschließend ist, zur Übernahme angeboten. [X.]er [X.] hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom [X.] übernommen (siehe auch [X.], [X.] 2021, 1063, 1070 f.).

[X.]em Rechtsbeschwerdeverfahren sind die [X.]eigetretenen zu 1 bis 18 auf Seiten des [X.] beigetreten. [X.]er [X.] und die [X.]eigetretenen zu 1 bis 18 wenden sich gegen die Zurückweisung der [X.]e 1a, 1c und 1d als unbegründet. Zudem verlangen sie eine Klarstellung im Tenor des [X.]s, dass das [X.] 3 gegenstandslos geworden ist.

[X.].

[X.]ie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist lediglich die von [X.] am Rechtsbeschwerdeverfahren [X.]eteiligten angeregte Klarstellung des Tenors des [X.]s hinsichtlich des [X.]s 3 vorzunehmen.

I.

[X.]as [X.] hat zur [X.]egründung des [X.]s, soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]er Prospekt weise die mit den [X.]en behaupteten Mängel nicht auf.

[X.]er [X.] habe nicht darlegen können, dass im Abschnitt "[X.]üroimmobilienmarkt [X.]" die künftige erwartete Entwicklung nicht richtig dargestellt sei [[X.] 1a]. Eine wirklich "griffige" Prognose der künftigen Entwicklung finde sich in der angegriffenen Passage des Prospekts schon nicht. Allenfalls die Aussagen, dass mit einer "sehr hohen Wertzunahme" und "in den kommenden Jahren mit einer Steigerung der [X.]üromieten zu rechnen" sei, enthielten prognostische Elemente, wobei der Prospekt auch noch auf von dem örtlichen Immobilienunternehmen [X.]stammende Einschätzungen [X.]ezug nehme, von denen der [X.] nicht vorbringe, dass sie tatsächlich nicht abgegeben worden wären. [X.]iese Prognose habe nur ex ante vertretbar sein müssen. [X.]ie vom [X.] als Grundlage seiner abweichenden Auffassung herangezogene Präsentation des Herrn [X.].      (Anlage [X.]) zeige, dass offenbar inclusive des 4. Quartals 2005 die Nachfrage hoch und die Leerstandsquote rückläufig gewesen seien, und führe weiter aus, dass die Rendite 2005 auf 7% gesunken sei. Richtig sei auch, dass gemessen an den Vorjahren in 2006 und 2007 offenbar weitere 500.000 m² auf den Markt kommen würden, während 2001 - 2005 insgesamt ca. 650.000 m² fertiggestellt gewesen seien. Aus diesen [X.]aten habe Herr [X.].      aber nicht den Schluss gezogen, dass der Markt diesen Zulauf nicht werde aufnehmen können. Er habe nur eine "yield-compression" auf < 7% vorhergesagt. [X.]ieser Wert liege noch deutlich oberhalb der Ergebnisprognose des Prospekts von 6,46% für 2007.

Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den erwarteten weiteren Zulauf an [X.]üroimmobilien konkret und ggf. beziffert zu erwähnen. [X.]er Prospekt genüge den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs. [X.]ie künftig auf den Markt kommenden Flächen seien zwar zweifelsfrei wegen des steigenden Vermietungswettbewerbs ein gewisses Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds. Zum einen werde auf Seite 14 des Prospekts auf das [X.] recht deutlich hingewiesen, zum anderen sei auf den Seiten 48 ff. des Prospekts die Vermietungssituation der Gebäude im [X.]etail dargestellt. Auch bei nur oberflächlicher Lektüre erkenne man auf einen [X.]lick, dass nur wenige der ausgewiesenen Mietverträge wirklich lange Laufzeiten aufwiesen und gerade einige große "[X.]" relativ zeitnah auslaufen würden (etwa [X.]im Gebäude [X.]), während der Fonds selbst eine Lebensdauer von 15 Jahren haben sollte. Schließlich finde sich (immerhin) der konkrete Hinweis, dass gerade im [X.] noch erhebliche weitere Flächen hinzukommen würden.

[X.]er Prospekt habe nicht angeben müssen, dass die [X.] [X.] auch an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und zukünftigen Wettbewerberin, der [X.], beteiligt gewesen sei und dass das damalige Vorstandsmitglied der [X.], [X.]  , im [X.] gleichzeitig im Aufsichtsrat der [X.] gesessen habe [[X.] 1c].

[X.]er von der [X.] bei [X.] gehaltene Anteil von 5,1% an der [X.]       AG habe der [X.]ank nicht den von der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs geforderten "bestimmenden Einfluss" vermitteln können. Aus § 340a Abs. 4 Nr. 2 HG[X.] könne der [X.] insoweit nichts für seine Auffassung herleiten. [X.]ie Norm statuiere nur, dass in der Rechnungslegung von Kreditinstituten [X.]eteiligungen an großen Kapitalgesellschaften von mehr als 5% offenzulegen seien. Ziel sei die Transparenz des [X.]eteiligungsbesitzes zur Stärkung der Einflussnahmemöglichkeiten der Aktionäre. In ähnlicher Weise diene die Meldepflicht nach § 21 WpHG dem Schutz der Anleger und einer Stärkung ihres Vertrauens in die Effizienz der Märkte durch Transparenz. [X.]eide Regelungen knüpften also gerade nicht daran an, dass ein Aktionär, der 5% oder 3% der Aktien hält, schon erheblichen Einfluss auf das [X.]eteiligungsunternehmen erworben hätte.

Auch die Stellung des [X.]als Vorstand der [X.] und zugleich stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Verkäufer-Gesellschaft [X.] habe nicht offengelegt werden müssen. Auch insoweit fehle es an einem "bestimmenden Einfluss" im oben genannten Sinne. Auf das operative Geschäft der [X.] habe [X.]    schon nach der Verfassung einer Aktiengesellschaft keinen direkten Einfluss gehabt. Zudem habe der [X.] selbst unter [X.]ezugnahme auf den Geschäftsbericht der [X.] betreffend das [X.] (Anlage [X.]) vorgetragen, dass [X.]    am 9. November 2005 bei der - somit vor Prospektveröffentlichung erfolgten - [X.]eschlussfassung des Aufsichtsrates der [X.] zum Projekt [X.] nicht mitgewirkt habe.

Schließlich sei der [X.] auch nicht von der [X.] im Sinne der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs "die [X.]urchführung des Projekts in die Hand gelegt" worden. [X.]ie [X.] [X.] Rechts seien von der [X.] mit "Wirkung zum [X.]" verkauft worden (Seite 54 des Prospekts), die Gebäude seien zu diesem Zeitpunkt fertig gewesen (Seite 38 des Prospekts), nach Seite 112 des Prospekts sei die [X.] nur Verkäuferin und [X.]. [X.]amit habe sie bei der [X.]urchführung des Projekts keine tragende Funktion mehr gehabt.

Ein [X.] hinsichtlich der [X.]arstellung der [X.] liege nicht vor [[X.] 1d]. [X.]ie Kosten der [X.] seien vorliegend nicht Teil der [X.] gewesen. [X.]enn sie hätten weder aus dem eingeworbenen Eigenkapital fließen sollen noch wirtschaftlich daraus fließen müssen, da die [X.] als Schuldnerin der Zinsen schon vor deren Fälligkeit Ende 2006 bereits auf Erträge der [X.] aus den bereits laufenden Vermietungen der [X.]üroimmobilien habe zugreifen können.

[X.]er [X.]arstellung im Prospekt sei zu entnehmen, dass der Zinsaufwand tatsächlich aus den [X.] beglichen werden sollte. Auf Seite 58 des Prospekts würden auf [X.] der [X.] für 2006 eine [X.]eteiligungseinnahme von 3.026 T[X.] (die zugleich dem prognostizierten Einnahmeüberschuss auf [X.] der [X.] entspreche - Seite 54 des Prospekts) und ein laufendes Zinsergebnis in Höhe von -1.535 T[X.] prognostiziert. Auf Seite 141 des Prospekts werde in der [X.]ash-Flow-Prognose für die [X.] für 2006 ein Mittelabfluss für Zinsaufwand in eben dieser Höhe angesetzt.

II.

[X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. [X.]ie statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) Rechtsbeschwerde des [X.] ist zulässig.

a) [X.]ie Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die [X.]eitritte der [X.]eigetretenen zu 1 bis 18 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.]). [X.]as Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom [X.]eigeladenen [X.].    als [X.] geführt (vgl. § 21 Abs. 2 [X.]).

b) [X.]ie Rechtsbeschwerde formuliert einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). [X.]er Antrag, den angefochtenen [X.]eschluss teilweise aufzuheben und entsprechend den Anträgen im Verfahren vor dem [X.] die Feststellungen gemäß den Anträgen zu 1a, 1c und 1d zu treffen, benennt die angegriffenen Teile des [X.]s und lässt insoweit erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 [X.] aF, vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 35 mwN).

2. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[X.]as [X.] ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit den [X.]en 1a, 1c und 1d geltend gemachten [X.] nicht bestehen und dass das [X.] 3 daher nicht mehr entscheidungserheblich ist.

a) Im Verhältnis zu der [X.] hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den [X.]en behaupteten [X.] im Hinblick auf die [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird.

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die [X.] von den Anlegern als Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden soll. [X.]iese Haftung sollte auch Gegenstand eines eigenen [X.]s sein; das [X.] hat den [X.]antrag insoweit allerdings als unzulässig angesehen, da die [X.] sich unstreitig grundsätzlich für prospektverantwortlich halte.

Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI Z[X.] 35/18, [X.]GHZ 228, 237 Rn. 26 f.) fehlt es für die Frage, ob [X.] vorliegen, in [X.]ezug auf die [X.] am [X.], so dass [X.] insoweit nicht zu prüfen wären und der Vorlagebeschluss für gegenstandslos erklärt werden könnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI Z[X.] 32/20, n.n.v.).

b) [X.]a es neben der [X.] jedoch auch [X.] gibt, gegen die sich die Rechtsbeschwerde richtet und die nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen, sind die mit den [X.]en geltend gemachten [X.] weiterhin entscheidungserheblich und daher zu prüfen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende [X.]eurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die [X.]eurteilung der angebotenen Vermögensanlage von [X.]edeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. [X.]azu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in [X.]etracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI Z[X.] 28/19, [X.], 2411 Rn. 25 mwN).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der [X.] selbst auslegen kann ([X.]sbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI Z[X.] 12/12, [X.]GHZ 203, 1 Rn. 75 mwN, vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 58 und vom 6. Oktober 2020 - XI Z[X.] 28/19, [X.], 2411 Rn. 26), keinen Fehler aufweist.

aa) [X.]as [X.] hat zu Recht die Feststellung nicht getroffen, dass der Prospekt die im März 2006 prognostizierte Lage auf dem [X.]er [X.]üroimmobilienmarkt unvollständig, jedenfalls irreführend schildere, da er insbesondere über die Tatsache nicht aufkläre, dass während eines Zeitraums, in dem ein wesentlicher Teil der über die Fondsimmobilien abgeschlossenen Mietverträge auslaufe, aufgrund bestehender [X.]auvorhaben mit einem im Vergleich zu den Vorjahren sehr hohen Zugang an [X.]üroflächen aus spekulativen Projektentwicklungen zu rechnen sei und daraus das erhöhte Risiko einer allgemein ansteigenden Leerstandsquote für [X.]üroimmobilien in [X.] folge ([X.] 1a).

Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges [X.]ild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des [X.] ([X.]GH, Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 862, 865; [X.]surteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 19; [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI Z[X.] 28/19, [X.], 2411 Rn. 44). Prognosen sind nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter [X.]erücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen ([X.]GH, Urteile vom 12. Juli 1982 aaO und vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 1798 Rn. 11; [X.]surteil vom 27. Oktober 2009 aaO; [X.]sbeschluss vom 6. Oktober 2020 aaO). [X.]er Prospekt darf eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist ([X.]surteil vom 27. Oktober 2009 aaO Rn. 22; vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. [X.]ezember 2020 - II Z[X.] 31/14, NJW-RR 2021, 430 Rn. 103). [X.]a die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein [X.]eurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt ([X.]sbeschluss vom 30. März 2021 - XI Z[X.] 3/18, [X.], 1221 Rn. 57).

[X.]as [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Prospekt sowohl allgemein als auch in [X.]ezug auf die Immobilien, an denen der Fonds (mittelbar) beteiligt ist, die Verhältnisse bei der Erstellung der Prognose beschreibt und dabei auch Umstände erwähnt, die aufzeigen, mit welchen Unsicherheiten die Prognose behaftet ist. So ergibt sich, dass einige bedeutsame Mietverträge zeitnah auslaufen werden und dass es im [X.]ereich des [X.]s zu Zuwächsen an [X.]üroflächen kommen wird. [X.]em Prospekt ist dabei zu entnehmen, dass der [X.] selbst um zwei weitere [X.]auabschnitte erweitert werden soll, dass die Fertigstellung des Gesamtprojekts für 2008 geplant ist und dass zudem auf dem gegenüberliegenden [X.]onauufer unter anderem ein Kultur- und Kongresszentrum, zwei Hotels und [X.]üroflächen entstehen sollen. [X.]amit wird dem Anleger deutlich, dass sich die im [X.] gelegenen Immobilien in absehbarer Zeit gegenüber der Konkurrenz in der unmittelbaren und der näheren Umgebung behaupten müssen. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] es zu Recht nicht für erforderlich gehalten, dass der Prospekt den erwarteten Zuwachs von [X.]üroflächen auf dem Immobilienmarkt in [X.] konkret beziffert. [X.]enn dem Anleger war es bereits aufgrund der erteilten Informationen im Prospekt möglich, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich an dem Fonds beteiligen möchte.

[X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom [X.] vorgetragene absehbare Fertigstellung von weiteren 500.000 m² [X.]ürofläche an der Vertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognose nichts ändert. [X.]er Prospekt stützt sich für die Prognose auf Einschätzungen von [X.]  . Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese für eine Prognose ungeeignet waren. [X.]as [X.] hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Prognose selbst dann noch vertretbar ist, wenn man ihr die Einschätzungen von Herrn [X.].      zugrunde legt, auf welche der [X.] in der ersten Instanz verwiesen hat. Herr [X.].       geht in der stichpunktartig aufgebauten Präsentation davon aus, dass die Rendite kleiner als 7% sein wird. Wie das [X.] ausgeführt hat, geht auch der Prospekt von einem Wert unter 7% aus und bewegt sich damit in dem von Herrn [X.].     prognostizierten und nicht näher spezifizierten Rahmen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] weder unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. [X.]ie Frage, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie gestellten Anforderungen durch die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs genügt, erfordert - auch was die Vertretbarkeit der Prognose angeht - grundsätzlich eine rechtliche [X.]eurteilung.

bb) [X.]as [X.] ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsache, dass die [X.], welche die Muttergesellschaft der [X.] und späteren geschäftsführenden Kommanditistin ist, gleichzeitig aber [X.] auch an der Verkäuferin der Fondsimmobilien und zukünftigen Wettbewerberin, der [X.], beteiligt war, keinen Verflechtungstatbestand darstellt, der im Prospekt aufzuführen wäre ([X.] 1c). Zu Recht hat das [X.] auch einen Hinweis auf die Tatsache, dass das damalige Vorstandsmitglied der [X.], Herr P.    [X.], im [X.] gleichzeitig im Aufsichtsrat der [X.]       AG saß, im Prospekt nicht für erforderlich angesehen (ebenfalls [X.] 1c).

Aus den Vorschriften der [X.], welche den Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs entsprechen (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2069 Rn. 29 mwN; [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 15 mwN), ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe der [X.]eteiligung der [X.] an der [X.]        AG beziehungsweise des Umstands, dass ein Vorstandsmitglied der [X.] im Aufsichtsrat der [X.] saß.

(1) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren [X.]eteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des [X.] nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. [X.]a der Wortlaut auf eine "[X.]eteiligung der Gründungsgesellschafter" abstellt, ist es erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter selbst im Ergebnis einen Anteil an einem anderen Unternehmen hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] und Verordnung über [X.], 2008, § 7 [X.] Rn. 41 f.). [X.]a die [X.] keine Gründungsgesellschafterin ist, unterf[X.] von ihr gehaltene Anteile oder Tätigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF nicht.

(2) Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 [X.] aF i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF, ist anzugeben, in welcher Art und Weise bestimmte Personen auch tätig sind für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des [X.] nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. [X.]as Halten von Gesellschaftsanteilen an der Verkäuferin des [X.] muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF jedoch nicht angegeben werden, da eine [X.]eteiligung nicht von dem [X.]egriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des [X.] vom 6. [X.]ezember 2011 ([X.]G[X.]l. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 [X.] eingefügt worden, wonach auch [X.]eteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Mai 2021 - XI Z[X.] 19/18, [X.], 1426 Rn. 45 mwN).

[X.]as [X.] ist im Übrigen rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass keine wesentliche [X.]e Verflechtung vorliegt. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die [X.]eurteilung, ob eine [X.]e Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die [X.]eurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände ([X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 16). Allgemeingültige, starre [X.]eteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der [X.]eherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 13. Januar 2020, aaO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine wesentliche [X.]eteiligung nicht daraus, dass zwischen der [X.] als Käuferin und der [X.] als Verkäuferin gegenläufige Interessen bestehen. [X.]iesem [X.] wird bereits anderweitig Rechnung getragen. [X.]enn die ausführliche [X.]arstellung des [X.] und des Inhalts der [X.] erlaubt dem Anleger eine Einschätzung, ob der Kaufpreis angemessen ist (vgl. dazu auch [X.]sbeschluss vom 18. Mai 2021 - XI Z[X.] 19/18, [X.], 1426 Rn. 47 f.).

(3) Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF muss der Prospekt angeben, ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 [X.] aF zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche [X.]erechtigung am Anlageobjekt zusteht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF). [X.]ie [X.] gehört - ebenso wie ihr Vorstandsmitglied - weder zu dem umfassten Personenkreis noch handelt es sich bei ihrer [X.]eteiligung an der [X.] um das Eigentum oder eine dingliche [X.]erechtigung am Anlageobjekt.

cc) [X.]as [X.] hat zu Recht auch das [X.] 1d zurückgewiesen. [X.]ieses Ziel ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Prospekt eine unvollständige, jedenfalls nach dem [X.] irreführende [X.]arstellung der [X.] des Fonds enthalte, da die Kosten für die von der [X.] ausgereichte Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals in Höhe von 1.534.834 € nicht als Kosten der Investitionsphase in der [X.]übersicht auf Seite 53 des Prospekts dargestellt würden und der Prospektleser dem Prospekt somit nicht ohne Weiteres entnehmen könne, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet würden.

[X.]ie Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 9 [X.] aF fordert eine Aufgliederung der Gesamtkosten des [X.] und der geplanten Finanzierung und beschränkt sich somit nicht auf eine [X.]arstellung, wie die von den Anlegern gezahlten Einlagen verwendet werden sollen. [X.]abei müssen insbesondere die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten ausgewiesen werden. Zudem muss die geplante Finanzierung in einer Gliederung dargestellt werden, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach [X.] und [X.], gesondert ausweist.

[X.]as [X.] knüpft jedoch an die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs an, wonach ein Prospekt fehlerhaft ist, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine [X.]eteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne Weiteres entnehmen kann (vgl. [X.]GH, Urteil vom 6. Februar 2006 - [X.], [X.], 905 Rn. 9; [X.]eschluss vom 21. April 2015 - [X.], juris Rn. 12; Urteile vom 3. November 2015 - [X.], [X.], 72 Rn. 16, vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1487 Rn. 16 und vom 12. Oktober 2017 - [X.], [X.], 2188 Rn. 22). Insoweit umfasst das [X.] nur einen Ausschnitt der von § 9 Abs. 2 Nr. 9 [X.] aF geforderten Angaben und ist auch nur insoweit zu prüfen.

Eine Irreführung über die Verwendung der von dem Anleger gezahlten Einlagen findet durch die [X.]arstellung der Mittelverwendung auf Seite 53 des Prospekts nicht statt. [X.]er in dem [X.] enthaltene Vorwurf geht dahin, dass die Kosten der Zwischenfinanzierung in der Mittelverwendung nicht aufgeführt seien, obwohl diese Kosten aus Einlagen der Anleger bezahlt würden. [X.]ies ist jedoch nicht der Fall. [X.]enn zur Abdeckung der Kosten der Zwischenfinanzierung sind - was auch die Rechtsbeschwerde nicht bestreitet - die Mieterträge der [X.] herangezogen worden und aus dem Prospekt ist nicht ersichtlich, dass dies anders geplant gewesen wäre.

[X.]ie Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die Anteile an den [X.] ein Surrogat für die von den Anlegern geleisteten [X.]eiträge darstellten und bei wirtschaftlicher [X.]etrachtung die [X.] und somit auch die Erträge aus der Nutzung der Immobilien Eigenkapital seien. [X.]amit seien letztendlich die Gelder der Anleger bei wirtschaftlicher [X.]etrachtung dafür verwendet worden, die [X.] abzudecken, was im Prospekt nicht hinreichend deutlich werde. [X.]abei übersieht die Rechtsbeschwerde jedoch, dass es in dem [X.] allein darum geht, dass "die von [dem Anleger] eingezahlten Einlagemittel" in bestimmter Höhe nicht in das Anlageobjekt geflossen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden sein sollen und somit um die unmittelbare Verwendung der Einlagemittel für derartige Aufwendungen und nicht um den Weg, den die Einlagen bei wirtschaftlicher [X.]etrachtung über das Anlageobjekt genommen haben sollen.

III.

[X.]ie Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. [X.]anach haben der [X.] und die [X.]eigetretenen zu 1 bis 18 die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer [X.]eteiligung zu tragen.

IV.

[X.]ie Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 G[X.] und § 23b [X.].

1. Gemäß § 51a Abs. 2 G[X.] ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der [X.]estimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]en des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der [X.]eigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI Z[X.] 9/13, [X.]GHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 - XI Z[X.] 17/15, [X.], 2237 Rn. 74). [X.]er Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.700.000 €.

2. [X.]ie Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. [X.]anach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere [X.]eteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die [X.]estimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen ([X.]sbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI Z[X.] 3/16, [X.]GHZ 220, 100 Rn. 81 mwN).

[X.]anach ist der Gegenstandswert für die [X.]estimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.] und der [X.]eigetretenen zu 1 bis 18 auf bis zu 650.000 € festzusetzen.

Für die Prozessbevollmächtigten der [X.] ist ein Wert von bis zu 1.000.000 € anzusetzen.

[X.]     

      

Matthias     

      

[X.]auber

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZB 24/20

22.03.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Februar 2020, Az: 13 Kap 4/18

§ 2 Abs 2 S 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 7 Abs 2 Nr 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 9 Abs 2 Nr 2 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 9 Abs 2 Nr 9 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 12 Abs 1 Nr 1 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 12 Abs 2 Nr 3 VermVerkProspV vom 16.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2022, Az. XI ZB 24/20 (REWIS RS 2022, 570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 570 WM 2022, 1007 REWIS RS 2022, 570 MDR 2022, 1024-1026 REWIS RS 2022, 570

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