Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 1 StR 605/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3027

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[X.]/99vom23. Februar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die [X.]evision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft,a) im [X.] der [X.]ünde aufgehoben und das Verfah-ren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit trägt [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in 14 Fällen schuldig ist;c) im Ausspruch über die [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende [X.]evision wird verworfen.- 3 -Gr:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] zutreffend ausgefrt:"Die [X.] der Taten des Angeklagten ist erstmals durch den Haft-befehl des Amtsgerichts [X.] vom 16. Dezember 1994 unterbrochen [X.] (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es [X.] sich nicht [X.], [X.] das [X.] im [X.] der [X.](Bauvorhaben [X.], 63/89; [X.]) zu diesem Zeitpunkt bereits gemû § 78 Abs. 3Nr. 4 StGB verjrt war. Die [X.] beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, [X.] die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit [X.] dann derFall, wenn der [X.] die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil ange-nommen hat (BGHSt 11, 345, 347; [X.], 538, 539). Wann der An-geklagte die 'Gegenleistung' fr die Herausgabe der [X.] zu diesem [X.] erhalten hat, ist nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Ange-klagten (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277; BGH[X.] StGB § 78 Abs. 3 [X.]) ist daher davon auszugehen, [X.] die Zahlung des [X.], dasnach den Urteilsfeststellungen jeweils nach Auftragserlangung durch die [X.] ausbezahlt wurde, noch am [X.] [X.] oder am folgenden Tag, also in [X.] erfolgt ist.Die Verfolgungsverjrung ist von Amts wegen zu beachten und [X.] Einstellung des Verfahrens im [X.], einer Berichtigung des Schuld-spruchs und zum Fortfall der verten [X.] von zehn Mona-ten ([X.] 106)."Nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des [X.] der[X.]weist das Urteil irigen Fllen zum Schuldspruch undzum Einzelstrafausspruch keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenauf. [X.] zum Vorbringen des [X.]s bemerkt der [X.]:Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte [X.] [X.] in seinem Schluûvortrag, der Angeklagtr die bereitseingestandenen Flle hinaus bei weiteren konkret benannten [X.] erhalten, durfte die Kammer im [X.]ahmen der Beweiswrdi-gung als Gestis des Angeklagten verwerten. Der Verteidiger hatte die Äu-ûerung [X.] den Angeklagten abgegeben, und dieser hatte sich inseinem letzten Wort den Ausfrungen seines Verteidigers angeschlossen(vgl. [X.], 59; BGH[X.] StPO § 243 Abs. 4 [X.] 2 und 4 sowie§ 261 Überzeugungsbildung 23).Die Verfahrensr, die Antrf Einholung von Sachverstigen-gutachten seien zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, istgemû § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulssig. Bei der [X.], § 244 Abs. 3 StPOsei verletzt, [X.] die [X.]evision die Tatsachen vortragen, aus denen sich [X.] des Gerichtsbeschlusses ergeben soll ([X.]/[X.] NStZ-[X.][X.] 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich gehören dazu auch [X.], aus denen die geltend gemachte Erheblichkeit der [X.] folgt ([X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 244 [X.]dn. 361). [X.] das [X.]evisionsvorbringen nicht.- 5 -Der Wegfall der Verurteilung im erwten Fall frt zur Aufhebung [X.] r die Gesamtstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe). Der [X.] nicht mit der erforderlichen Sicherheit [X.], [X.] ohne diese Ver-urteilung eine niedrigere Gesamtstrafe vert worden wre. Die zum [X.] getroffenen Feststellungen weisen keinen den Angeklag-ten [X.] [X.]echtsfehler auf und bleiben deshalb aufrechterhalten.[X.]e Feststellungen sind zulssig.[X.]Maul [X.] Wahl Schluckebier

Meta

1 StR 605/99

23.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 1 StR 605/99 (REWIS RS 2000, 3027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3027

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