Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 178/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2887

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2002a) in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen [X.]) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichnetenFällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr: I.1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:a) Wegen sieben Fllen des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Ta-teinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei [X.] (Flle [X.] bis 7 der [X.]) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einerSchutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ([X.] 9der Urteilsgr).- Opfer jeweils die [X.], die 1985 geborene [X.] [X.] -c) Wegen vorstzlicher Körperverletzung (z.[X.] seiner Ehefrau) zu [X.] Freiheitsstrafe ([X.] 8 der Urteilsgr).Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der [X.] demGrunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf dessexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fllen [X.] bis 4 der [X.] ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs[X.] hier zur Aufhebung der in diesen Fllen verten Einzelstrafen und [X.]II.1. Die Taten in den Fllen [X.] bis 4 der [X.] der Angeklagtejeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alleanderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals [X.] bekannt.2. Die Möglichkeit zustzlicher Feststellungen, die den [X.] eingrenzen, kann der Senat [X.]. In Anwendung des Zweifels-satzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.[X.]) ist daher davon auszugehen,[X.] am 29. Oktober 2000 die [X.] § 174 StGB geltende [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.[X.] zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjr-tes Vergehen gemû § 176 StGB vorliegt, rt an alledem nichts. Auch [X.] unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjrung (st.Rspr., vgl. nur [X.], 80, 81).3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den [X.] [X.] hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.Die [X.] stellt [X.] darauf ab, [X.] der [X.] hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso [X.] vom 27. August 2001 - 1 [X.], insoweit in [X.], 29nicht abgedruckt). Damit [X.] zugleich der Aussprucr die Gesamtstrafe(§ 349 Abs. 4 StPO).4. Im rigen hat die auf Grund der [X.] geboteneÜberprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausfrun-gen des Generalbundesanwalts.- 5 -5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils [X.],berrt die tatschlichen Feststellungen des Urteils nicht, so [X.] diese insge-samt bestehen bleiben. Erzende Feststellungen, die zu den bisherigennicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulssig.[X.] Wahl Schluckebier Herr RiBGH [X.]ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Kolz [X.]

Meta

1 StR 178/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 178/02 (REWIS RS 2002, 2887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2887

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.