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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Juni 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2002a) in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen [X.]) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichnetenFällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr: I.1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:a) Wegen sieben Fllen des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in Ta-teinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei [X.] (Flle [X.] bis 7 der [X.]) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einerSchutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ([X.] 9der Urteilsgr).- Opfer jeweils die [X.], die 1985 geborene [X.] [X.] -c) Wegen vorstzlicher Körperverletzung (z.[X.] seiner Ehefrau) zu [X.] Freiheitsstrafe ([X.] 8 der Urteilsgr).Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der [X.] demGrunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf dessexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fllen [X.] bis 4 der [X.] ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs[X.] hier zur Aufhebung der in diesen Fllen verten Einzelstrafen und [X.]II.1. Die Taten in den Fllen [X.] bis 4 der [X.] der Angeklagtejeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alleanderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals [X.] bekannt.2. Die Möglichkeit zustzlicher Feststellungen, die den [X.] eingrenzen, kann der Senat [X.]. In Anwendung des Zweifels-satzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.[X.]) ist daher davon auszugehen,[X.] am 29. Oktober 2000 die [X.] § 174 StGB geltende [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.[X.] zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjr-tes Vergehen gemû § 176 StGB vorliegt, rt an alledem nichts. Auch [X.] unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjrung (st.Rspr., vgl. nur [X.], 80, 81).3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den [X.] [X.] hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.Die [X.] stellt [X.] darauf ab, [X.] der [X.] hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso [X.] vom 27. August 2001 - 1 [X.], insoweit in [X.], 29nicht abgedruckt). Damit [X.] zugleich der Aussprucr die Gesamtstrafe(§ 349 Abs. 4 StPO).4. Im rigen hat die auf Grund der [X.] geboteneÜberprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausfrun-gen des Generalbundesanwalts.- 5 -5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils [X.],berrt die tatschlichen Feststellungen des Urteils nicht, so [X.] diese insge-samt bestehen bleiben. Erzende Feststellungen, die zu den bisherigennicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulssig.[X.] Wahl Schluckebier Herr RiBGH [X.]ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Kolz [X.]
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 178/02 (REWIS RS 2002, 2887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2887
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