Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. 3 StR 132/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2797

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[X.]/02vom14. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Menschenhandels u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Aurich vom 30. Oktober 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist; [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die [X.] Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung [X.] [X.] der Urteilsgründe entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten [X.] und die der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu [X.] -Gr:1. Die auf Antrag des [X.] erfolgte Teileinstellung [X.] im Fall [X.] der [X.] die Verurteilung des Ange-klagten wegen versuchter Unterschlagung und die [X.] verte [X.] von acht Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden 22 Einzel-strafen kann der Senat indes [X.], [X.] die [X.] ohne Berck-sichtigung der weggefallenen Einzelstrafe auf eine niedrigere als die - ohnehinmaûvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von ff Jahren und sechs Monaten erkannt[X.].2. Die Nachprfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Das Urteil gibt dem Senat jedoch [X.] zu folgenden Hinweisen:a) Die "groûzige" Zubilligung verminderter Schuldfigkeit im [X.] § 21 StGB ist mit der stigen Rechtsprechung des [X.]nicht vereinbar. Die Aigkeit von [X.] begrt fr [X.] noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsf-higkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftschtigen nur ausnahms-weise gegeben, etwa wenn langjriger [X.] zu schwerstenPersönlichkeitsverrungen gefrt hat oder wenn der [X.] unter starkenEntzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mi[X.]lseiner Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umst, wenn [X.] im Zustand eines akuten Rausches vert wird (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m. w. N.; [X.], 31). Hierzu hat das Landgerichtkeine zureichenden Feststellungen getroffen. [X.] Beweisan-zeichen fr Entzugserscheinungen oder Hinweise auf eine akute [X.] 4 -bei Begehung der Straftaten sind fr die abgeurteilten Flle nicht dargelegt(vgl. [X.] 167).b) Selbst wenn die Anwendung des § 21 StGB in den [X.] ge-rechtfertigt gewesen wre, [X.] die [X.] die Vorschrift des § 21 StGB"mit der dort vorgegebenen Strafmilderungsmöglichkeit" ([X.] 166) nicht er-neut bei der Bildung der Gesamtstrafe anwrfen. Die [X.] nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB frt lediglich dazu, [X.] der [X.] die betreffende Einzelstrafe ermûigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des§ 54 Abs. 1 und 2 StGB fr die Bildung der Gesamtstrafe unverrt. Ledig-lich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfangesaller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270)wird auch der Umstand einer verminderten Schuldfigkeit Bedeutung erlan-gen.c) Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene auûerordentli-che Umfang der Entscheidungsgrvon 168 Seiten gibt [X.] zu dem [X.], [X.] nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die [X.] erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der [X.] werden, nur solche Feststellungen enthalten mssen, die zum [X.] und zur Beurteilung der Tat notwendig sind. Überflssige [X.] zum [X.] machen die Darstellrsichtlich und könnendie Gefahr sachlichrechtlicher Ml begr. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich aus einer Flle erheblicher und unerheblicher Tatsachendiejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. [X.] soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der [X.] - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsametatschliche [X.] festgestellt hat. So ist es beispielsweise nicht erfor-- 5 -derlich, die der Feststellung von Betsmi[X.]lgescften vorausgehendenTelefrwachungsmaûnahmen in allen Einzelheiten zu schilderrmehrere Seiten den Inhalt der gefrten [X.] wrtlich wiederzu-geben.[X.] Prof. Dr. Tolksdorfist infolge Urlaubs an [X.] verhindert.[X.] [X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 132/02

14.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2002, Az. 3 StR 132/02 (REWIS RS 2002, 2797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2797

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