Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 2 ARs 388/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8195

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 388/13
2 AR 291/13
vom
4. Februar 2014
in dem Bußgeldverfahren
gegen

wegen Ordnungswidrigkeit

Verteidigerin: Rechtsanwältin

Az.: 67 VRJs 11/13 Amtsgericht [X.]
Az.: 418 OWi 7/13 jug., 4005 [X.]/12 Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Februar 2014 beschlossen:

Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des [X.] vom 13. März 2013

-
418 OWi 7/13 jug. -
ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.] zuständig.

Gründe:
Der [X.] hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus §
97 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 -

1
-
3
-
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Be-troffene im Bezirk des Amtsgerichts [X.] seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§
97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §

Dem tritt der Senat bei.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

2

Meta

2 ARs 388/13

04.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 2 ARs 388/13 (REWIS RS 2014, 8195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8195

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