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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 388/13
2 AR 291/13
vom
4. Februar 2014
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit
Verteidigerin: Rechtsanwältin
Az.: 67 VRJs 11/13 Amtsgericht [X.]
Az.: 418 OWi 7/13 jug., 4005 [X.]/12 Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. Februar 2014 beschlossen:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des [X.] vom 13. März 2013
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418 OWi 7/13 jug. -
ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.] zuständig.
Gründe:
Der [X.] hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus §
97 Abs.
1 OWiG in Verbindung mit §
82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 -
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3
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Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Be-troffene im Bezirk des Amtsgerichts [X.] seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§
97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
Dem tritt der Senat bei.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
2
Meta
04.02.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 2 ARs 388/13 (REWIS RS 2014, 8195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8195
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