Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. 2 ARs 178/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2145

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[X.] [X.]/02vom24. Juli 2002in dem [X.].: 104 OWi 18/2001 hw - [X.].: 24 OWi 119/01 E - [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. Juli 2002 beschlossen:Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß dem [X.] Amtsgerichts [X.] vom 8. Oktober 2001 - 104 [X.]/2001 hw - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.] zuständig.Gründe:Gegen die noch nicht volljährige Betroffene ist am 7. August 2000 vonder Freien Hansestadt [X.] ein Bußgeld von 10 DM verhängt worden. Dakeine Zahlung erfolgte, hat das [X.] (Abteilung für Jugendsa-chen) am 8. Oktober 2001 auf Antrag der Verwaltungsbehörde gemäß § 96OWiG Erzwingungshaft von einem Tag angeordnet. Durch Verfügung [X.] vom 26. Oktober 2001 wurde das Verfahren zur Vollstreckungder Erzwingungshaft zwecks Übernahme an das für den Wohnort der [X.] örtlich zuständige Amtsgericht [X.] abgegeben. [X.] die Übernahme der Vollstreckung abgelehnt, weil, wie sich aus § 110 [X.]ergebe, die Staatsanwaltschaft in [X.] Vollstreckungsbehörde sei, da [X.] der Erzwingungshaft Erwachsenenstrafrecht angewendet [X.].Zuständig ist das Amtsgericht (Jugendrichter) [X.].- 3 -Die Zustigkeit fr die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt [X.] Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.]. [X.]. 4; Gler, OWiG 13. Aufl. [X.]. 2 b; [X.]/[X.]/[X.], OWiG 2. Aufl. [X.]. 3 jew. zu § 97; [X.]/[X.], [X.] Aufl. [X.]. 8; [X.], [X.] 9. Aufl. [X.]. 7 jeweils zu § 82). § 97 OWiGstellt Jugendliche und Heranwachsende gleich und [X.] auch keine Unter-scheidung hinsichtlich der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht.[X.] ist allein das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Begehung [X.] (vgl. [X.] aaO § 91 [X.]. 9). Etwas anderes kann nichtaus § 110 [X.] entnommen werden (so aber [X.], Handbuch [X.], Bd. 9 Strafvollstreckung, 6. Aufl. [X.]. 502), da diese Vorschrift in§ 97 Abs. 1 OWiG gegen Heranwachsende nicht in Bezug genommen wordenist (vgl. dazu [X.] aaO § 91 [X.]. 9).Zustig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter und nicht [X.]. Da die Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts [X.] ihren Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter rtlich zustig(§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.]).Bode Detter Otten [X.]fuû [X.]

Meta

2 ARs 178/02

24.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2002, Az. 2 ARs 178/02 (REWIS RS 2002, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2145

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