Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 ARs 557/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5366

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[X.]/06 vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung [X.].: 55 Ds 1 Js 13569/06 [X.] [X.].: 418 Ds jug. 105 Js 8776/05 (238/06) [X.] [X.].: 4202 Js 1309/06 Staatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Februar 2007 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]/[X.] zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.]/[X.]. Der in § 42 Abs. 3 i.V.m. § 109 JGG zum Aus-druck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind ([X.], [X.] vom 16. April 2003 - 2 [X.]/03 -, 19. Januar 2005 - 2 [X.] - und vom 10. Mai 2006 - 2 [X.]). Solche erheblichen Erschwernisse können zwar grundsätzlich darin erblickt werden, dass mehrere Zeugen lange Anreisen zum Gerichtsort in Kauf nehmen müssen. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.]/[X.] spricht dem gegenüber entscheidend, dass nach Aktenlage eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten in Betracht kommt, und es zweckmäßig ist, mit der Begutachtung einen Sachverständigen aus dem räumlichen Umfeld des jetzigen Aufenthaltsortes des Angeklagten zu beauftragen, der zur Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht nach [X.] anreisen müsste." 2 - 3 - Dem tritt der [X.] bei. Der [X.] geht davon aus, dass, nachdem [X.] über mehr als 1 ½ Jahre wegen der Abgabestreitigkeiten zwischen verschiedenen Amtsgerichten keine Verfahrensförderung stattgefunden hat, dies nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung geschehen wird. 3 [X.] Rothfuß ist erkrankt [X.] und deshalb an der Unterschrift

gehindert.

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2 ARs 557/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 ARs 557/06 (REWIS RS 2007, 5366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5366

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